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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 03.05.1996, Aktenzeichen: C-399/95 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-399/95 R

Beschluss vom 03.05.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe angeordnet wird, die angeblich unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie gewährt worden ist, ist an sich nicht unvereinbar mit Artikel 39 und den anderen Bestimmungen des EGKS-Vertrags, in dessen Rahmen die Bestimmungen über die Anrufung des Gerichtshofes weit auszulegen sind, damit der Rechtsschutz des einzelnen gewährleistet ist.

Der Ausschluß einer solchen Aussetzung des Vollzugs stuende ausserdem im Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß der einzelne nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat. Dieser Grundsatz verlangt, daß den einzelnen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn er für die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung erforderlich ist.

Da für die Mitgliedstaaten nach den Vorschriften der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS jedoch kein Zweifel an der Verpflichtung bestehen kann, daß sie Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Stahlunternehmen anzumelden und ihre Durchführung von der vorherigen Stellungnahme der Kommission abhängig zu machen haben, wollen sie sich nicht einen besonders schweren Verstoß zuschulden kommen lassen, ist die eventuelle Aussetzung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine rechtswidrig gewährte Beihilfe für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, nur mit Einschränkung in Erwägung zu ziehen.

2. Nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 EGKS-Vertrag darf sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wegen Nichtigerklärung von Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission nicht auf die Würdigung der sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt haben, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt. Der Begriff "offensichtlich" ist bei der Anwendung der genannten Vorschrift dahin auszulegen, daß er voraussetzt, daß die Verkennung der Bestimmungen des Vertrages ein gewisses Gewicht hat, d. h. in einer Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Lage besteht, die, an den Bestimmungen des Vertrages gemessen, offensichtlich irrig ist.

3. Der Umstand, daß der sofortige Vollzug einer Entscheidung der Kommission, durch die die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren und unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS gewährten staatlichen Beihilfe angeordnet wird, den Konkurs oder die Auflösung des betroffenen Unternehmens herbeiführen und soziale Folgen haben kann, die für den betroffenen Staat einen schweren Schaden bedeuten könnten, reicht, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung kein Anlaß zu Zweifeln an der Gültigkeit der genannten Entscheidung gegeben ist, als Rechtfertigung für die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung nicht aus. Der Schaden, der durch eine solche Aussetzung verhindert werden sollte, wäre nämlich, selbst wenn er gewiß wäre, lediglich die unvermeidbare Folge der Anwendung der strengen Beihilfenregelung im Stahlsektor, die insbesondere bezweckt, die besonders schädlichen Auswirkungen der künstlichen Erhaltung von Unternehmen, die unter normalen Marktbedingungen nicht fortbestehen könnten, auf den Wettbewerb ° und damit auf das Überleben leistungsstarker Unternehmen ° zu verhindern.
Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag
Vorschriften:EGKS-Vertrag Art. 39, EGKS-Vertrag Art. 95, EGKS-Vertrag Art. 4,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückzahlung von Beihilfen angeordnet wird, die einem Stahlunternehmen unter Verstoß gegen die anwendbaren Verfahrensvorschriften gewährt wurden - Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Zulässigkeit - Aussetzung des Vollzugs nur mit Einschränkung in Erwägung zu ziehen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 39, Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission), , 2. Nichtigkeitsklage - Klage nach Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag - Klagegründe - Offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm durch die Kommission - Begriff, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 1), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückzahlung von Beihilfen angeordnet wird, die einem Stahlunternehmen unter Verstoß gegen die anwendbaren Verfahrensvorschriften gewährt wurden - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Schaden, der die unvermeidbare Folge der Anwendung der strengen Beihilfenregelung im Stahlsektor darstellt - Ausschluß, , (Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission),

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