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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 03.05.1993, Aktenzeichen: C-424/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-424/92

Beschluss vom 03.05.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Klage einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag, die die Anwendung des Artikels 90 EWG-Vertrag zum Gegenstand hat, fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 88/591 des Rates zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz in die Zuständigkeit dieses Gerichts. Obgleich Artikel 90 Absatz 1 und die allgemeinen Regeln, die die Kommission gemäß Absatz 3 aufstellen kann, Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festlegen, dienen diese Bestimmungen der Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften, denn sie verbieten den Erlaß oder die Beibehaltung staatlicher Regelungen, die die Anwendung dieser Vorschriften auf Unternehmen mit einer Sonderstellung beeinträchtigen könnten.

Wird eine solche Klage beim Gerichtshof erhoben, so hat er sie gemäß Artikel 47 Absatz 2 seiner EWG-Satzung an das Gericht erster Instanz zu verweisen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Beschluss zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 3, Beschluss zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Art. 3 Abs. 1,
Stichworte:Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag beim Gerichtshof erhoben wird und die Anwendung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand hat - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsvorschriften - Begriff - Verweisung an das Gericht erster Instanz, , (EWG-Vertrag, Artikel 90, Beschluß 88/591 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 47 Absatz 2),

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