JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 03.05.1985, Aktenzeichen: 97/85 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DIE SONSTIGEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN KOMMEN NUR IN BETRACHT , WENN DIE UMSTÄNDE , DIE ZUR BEGRÜNDUNG EINES AUF IHREN ERLASS GERICHTETEN ANTRAGS VORGETRAGEN WERDEN , IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN SIND. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SOLCHE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MÜSSEN SIE VORLÄUFIG SEIN , DAS HEISST , SIE DÜRFEN DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN. |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1985 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Butter auf dem Markt von Berlin (West), EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1985 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Butter auf dem Markt von Berlin (West), EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 186, |
| Stichworte: | VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 185 UND 186 ), |
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