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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 03.04.1992, Aktenzeichen: C-35/92 P-R 



EUGH – Aktenzeichen: C-35/92 P-R

Beschluss vom 03.04.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts, mit dem eine Einweisung in eine freie Planstelle aufgehoben worden ist und gegen das ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt worden ist, ist davon auszugehen, daß die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung aufgestellte Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfuellt ist, wenn die fragliche Stelle vor der aufgehobenen Ernennung sechs Monate lang unbesetzt gelassen wurde und der schließlich ernannte Beamte die Genehmigung erhielt, die Stelle ein Jahr lang halbtags zu besetzen. Angesichts dieser Sachlage kann das Organ nämlich nicht behaupten, daß ihm dadurch, daß die Planstelle während des Zeitraums des Verfahrens vor dem Gerichtshof unbesetzt bleibt, ein schwerer Schaden entstehen könne, um so mehr als Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts es ihm ermöglicht, den fraglichen Dienstposten für die Hoechstdauer eines Jahres vorübergehend zu besetzen.
Rechtsgebiete:EWGS, Beamtenstatut, EWGV
Vorschriften:EWGS Art. 49, Beamtenstatut Art. 45, EWGV Art. 186,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 53, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2),

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