JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 03.02.1988, Aktenzeichen: 352/88 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wenn sich der Streit in einer Rechtssache gerade auf die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts bezieht, ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht geeignet, um dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine Auslegung dieser Vorschrift an die Hand zu geben, die eine solide Grundlage für die zukünftige gesetzgeberische Entwicklung bilden kann. Denn wie sich aus der Natur des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ergibt, darf der auf den Antrag auf einstweilige Anordnung ergangene Beschluß der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen. Folglich kann die Gefahr, daß die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in einem bestimmten Bereich von einer falschen Auslegung der geltenden Regelung ausgeht, keine Dringlichkeit im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung begründen. |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Klarstellung des Gemeinschaftsrechts in einer streitigen Frage begründet keine Dringlichkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ), |
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