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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 02.10.2003, Aktenzeichen: C-320/03 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-320/03 R

Beschluss vom 02.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Um sowohl die Erforderlichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen als auch deren Umfang zu ermitteln, sind die bestehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens als Kriterium für die behauptete Dringlichkeit einen Faktor des in diesem Rahmen durchgeführten Vergleichs darstellt.

Insoweit kann ein Schaden, der den Umwelt- und Gesundheitsschutz betrifft, grundsätzlich nicht wieder gutgemacht werden, da Beeinträchtigungen solcher Interessen ihrer Natur nach häufig nicht rückwirkend beseitigt werden können.

Im Fall einer nationalen Verordnung, mit der ein sektorales Fahrverbot auf einer Autobahn eingeführt wird, um die durch den Menschen beeinflussten Emissionen zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern, würde jedoch eine mittelfristige strukturelle Vorgehensweise im Bereich der Luftqualität durch die vorübergehende Nichtanwendung der Verordnung nicht gefährdet.

Dagegen könnte ein solches Fahrverbot die Funktionsfähigkeit und die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität zahlreicher Unternehmen der Gemeinschaft spürbar beeinträchtigen. Dieser Schaden würde sich nicht in der Summe negativer finanzieller Konsequenzen für die verschiedenen Unternehmen erschöpfen. Es bestuende nämlich eine erhebliche Gefahr, dass das Fahrverbot zum endgültigen Verschwinden zahlreicher Unternehmen vom Markt sowie zu einer strukturellen und in gewissem Umfang unumkehrbaren Veränderung der Transportbedingungen und der Warenströme in dem betreffenden Gebiet und durch dieses Gebiet hindurch führen würde. Unter diesen Umständen ist die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens hinreichend dargetan.

( vgl. Randnrn. 90-92, 97, 101-102 )
Rechtsgebiete:RiLi 96/62, RiLi 1999/30, EG-Vertrag, VerfahrensO-EuGH
Vorschriften:RiLi 96/62 Art. 1, RiLi 96/62 Art. 7, RiLi 96/62 Art. 8 Abs. 3, RiLi 1999/30 Art. 4, EG-Vertrag Art. 243, VerfahrensO-EuGH Art. 83 § 2,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Funktionsfähigkeit sowie wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Unternehmen der Gemeinschaft, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2),

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