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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum08 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 08 / 2003



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EUG – Beschluss, T-378/02 R vom 01.08.2003

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Verstoß gegen das Erfordernis der Einhaltung einer angemessenen Frist beim Erlass einer Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens - Umstand, der nicht ausreicht, um zur Rechtswidrigkeit der abschließenden Entscheidung zu führen (Artikel 88 Absatz 2 EG, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 41 Absatz 1) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Umstände, die berücksichtigt werden können (Artikel 88 Absatz 2 EG und 242 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

( vgl. Randnr. 53 )

2. Die Beachtung einer angemessenen Frist bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, für dessen Einhaltung der Gemeinschaftsrichter sorgt; dieses Recht wurde als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen. Die bloße Tatsache, dass eine Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG nach Ablauf einer angemessenen Frist ergangen ist, reicht aber nicht aus, um zur Rechtswidrigkeit einer von der Kommission nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidung zu führen.

( vgl. Randnr. 65 )

3. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der - durch eine gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erlassene Entscheidung, die nach einer umstrittenen Aufspaltung des ihr vorausgehenden förmlichen Prüfverfahrens und einer mit ihr zusammenhängenden Entscheidung, deren Aussetzung in einem gesonderten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls begehrt wird, ergangen ist, auferlegten - Verpflichtung zur Rückzahlung einer angeblichen staatlichen Beihilfe kann der Richter der einstweiligen Anordnung es bei der Untersuchung der Dringlichkeit für angebracht halten, der Gesamtsituation Rechnung zu tragen, die sich für den Antragsteller aus dem Vollzug dieser beiden Entscheidungen ergibt.

( vgl. Randnr. 91 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-378/02 R




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