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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum07 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 07 / 2003



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


EUG – Beschluss, T-10/01 vom 03.07.2003

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 40/94
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Beschwerde gegen die auf einen Widerspruch hin erfolgte Zurückweisung einer Markenanmeldung - Rücknahme des Widerspruchs - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63) 2. Gemeinschaftsmarke - Bemerkungen Dritter und Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Jederzeitige Zulässigkeit (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 42 bis 44)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke macht die beim Gericht erhobene Klage gegenstandslos, die sich gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) richtet, mit der die Markenanmeldung wegen des Widerspruchs zurückgewiesen worden ist, so dass sich nach Artikel 113 der Verfahrensordnung die Hauptsache beim Gericht erledigt hat.

Denn bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Laufe des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter, das eine Entscheidung über eine beim Amt eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, entfällt die Grundlage des Verfahrens, und dieses wird somit gegenstandslos.

( vgl. Randnrn. 14, 16 )

2. In einem Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nach den Artikeln 42 ff. der Verordnung Nr. 40/94 kann der Widerspruch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden. Zwar hat der Gesetzgeber nämlich in Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich nur für die Anmeldung die Möglichkeit einer Rücknahme vorgesehen; nach der Systematik der Verordnung stehen jedoch der Markenanmelder und der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren auf gleicher Stufe, so dass diese Gleichstellung auch für die Möglichkeit einer Rücknahme von Verfahrenshandlungen gilt.

( vgl. Randnr. 15 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-10/01



EUG – Urteil, T-129/01 vom 03.07.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung
Schlagworte:Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Wortmarke BUD" und Wortmarke BUDMEN" (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die dänische und irische Öffentlichkeit sowie für die Öffentlichkeit des Vereinigten Königreichs besteht in Bild, Hörbild und in der Konzeption Ähnlichkeit zwischen dem Wortzeichen BUDMEN", dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und der Wortmarke BUD", die zuvor in Dänemark für alle Waren der Klasse 25 sowie in Irland und im Vereinigten Königreich für eine Reihe von Waren derselben Klasse, unter denen sich die in der Markenanmeldung genannten Waren befinden, eingetragen wurde.

Angesichts der Art der mit den kollidierenden Marken bezeichneten Waren und ihrer Identität genügen die Unterschiede zwischen ihnen daher nicht, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen, so dass die angemeldete Marke vom Verbot des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erfasst wird.

( vgl. Randnrn. 47-55, 58-59, 65 )
Volltext: EUG - Urteil, T-129/01

EUG – Urteil, T-122/01 vom 03.07.2003

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 40/94
Schlagworte:Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Bildmarke Best Buy" (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Bildmarke, die aus der Form eines farbigen Etiketts besteht, das das Wortzeichen Best Buy" und das Symbol ®" enthält, und deren Eintragung für Dienstleistungen der Beratung in Fragen der Geschäftsführung (Klasse 35 des Abkommens von Nizza), der Installation und Wartung von Anlagen (Klasse 37) und der fachlichen Beratung bei der Einrichtung von Einzelhandelsgeschäften (Klasse 42) angemeldet wird, hat keine Unterscheidungskraft. Dieses Wortzeichen, das aus gängigen Wörtern der englischen Sprache besteht, die offensichtlich auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der angemeldeten Dienstleistungen und ihrem Verkehrswert hinweisen, wird nämlich von den maßgebenden Verkehrskreisen sofort als bloße Werbeformel oder als Slogan und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen wahrgenommen. Außerdem werden farbige Preisetiketten im Handel für Waren und Dienstleistungen jeder Art gemeinhin verwendet, und der Umstand, dass das Symbol ®" neben anderen Bestandteilen vorliegt, genügt nicht, um einer Marke im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Unterscheidungskraft zu verleihen. Daher besteht die angemeldete Marke insgesamt nur aus Bestandteilen, die bei getrennter Betrachtungsweise bei der Vermarktung der betreffenden Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft haben und zwischen denen auch keine Wechselwirkung besteht, die der Gesamtheit möglicherweise Unterscheidungskraft verleihen könnte.

( vgl. Randnrn. 28-30, 33-34, 36, 38 )
Volltext: EUG - Urteil, T-122/01

EUG – Urteil, T-99/98 vom 02.07.2003

Rechtsgebiete:EG, Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen
Schlagworte:1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtmäßiges Handeln - Tatsächlicher Schaden, Kausalzusammenhang sowie außergewöhnlicher und besonderer Schaden - Kumulativer Charakter (EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG]) 2. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Tatsächlicher und sicherer Schaden - Beweislast (EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln setzt voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen des angeblich erlittenen Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. Eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln, sofern der Grundsatz einer solchen Haftung im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen sein sollte, kann jedenfalls nur ausgelöst werden, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfuellt sind, nämlich das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie die Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden.

( vgl. Randnrn. 59-60 )

2. Im Rahmen einer auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützten Klage hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel für den Nachweis des Vorliegens und des Ausmaßes eines solchen Schadens vorzulegen, wobei die außervertragliche Haftung nur ausgelöst werden kann, wenn der Kläger einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung erlitten hat.

( vgl. Randnr. 67 )
Volltext: EUG - Urteil, T-99/98


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