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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum07 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 07 / 2003



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Urteil, T-220/00 vom 09.07.2003

Rechtsgebiete:Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag, EGV, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen
Schlagworte:1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen - Kein Schutz davor, dass die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch macht, das Niveau der Geldbußen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln anzuheben (Verordnung Nr. 17 des Rates) 2. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften - Anwendungsbereich - Wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbußen - Einbeziehung - Kein Verstoß aufgrund der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen bei einer vor deren Einführung begangenen Zuwiderhandlung (Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 7, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 3. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Ermessen der Kommission - Möglichkeit der Anhebung des Niveaus der Geldbußen, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 4. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Leitlinien der Kommission - Verpflichtung der Kommission, sich daran zu halten (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 5. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Berücksichtigung des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens und des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte - Grenzen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 6. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Bemessung des tatsächlichen Vermögens, einen Schaden auf dem betroffenen Markt anzurichten - Erheblichkeit der Marktanteile des betroffenen Unternehmens (Artikel 81 Absatz 1 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 7. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Bemessung der tatsächlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb - Erheblichkeit des Umsatzes, der mit dem Absatz von Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren (Artikel 81 Absatz 1 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 8. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 9. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Tatsächliche Nichtdurchführung einer Vereinbarung - Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 10. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Angemessenheit - Gerichtliche Nachprüfung - Gesichtspunkte, die der Gemeinschaftsrichter berücksichtigen kann - Informationen, die in der Bußgeldentscheidung nicht enthalten und für deren Begründung nicht erforderlich sind - Einbeziehung (Artikel 229 EG, 230 EG und 253 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17) 11. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden - Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln - Ausreichende Angaben (Artikel 253 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2) 12. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode - Vornahme prozentualer Änderungen am Grundbetrag der Geldbuße (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann aber niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.

Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.

( vgl. Randnrn. 33-35 )

2. Das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer, auch in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerter Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.

Insoweit sind zwar nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art; gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten. Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.

So gesehen stellt die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, keine gegen das allgemeine Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen oder den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung des Betrages der zu verhängenden Geldbußen dar.

Zum einen bildet nämlich die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist, von der die Leitlinien nicht abweichen. Zum anderen kann die Einführung einer neuen Methode für die Berechnung von Geldbußen durch die Kommission, auch wenn sie in einigen Fällen zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als rückwirkende Verschärfung der Geldbußen angesehen werden, wie sie in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rechtlich geregelt sind.

( vgl. Randnrn. 43-45, 55-59 )

3. Die Kommission verfügt bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten. Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann.

( vgl. Randnrn. 60, 76 )

4. Die Kommission darf von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung heranziehen möchte, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie selbst für sich festgelegt hat, halten muss.

( vgl. Randnr. 77 )

5. Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft können je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.

( vgl. Randnrn. 61-62, 83 )

6. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen umfasst die Untersuchung des tatsächlichen Vermögens der belangten Unternehmen, spürbaren Schaden auf einem bestimmten Markt anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt. Zu diesem Zweck sind die Anteile eines Unternehmens an dem betroffenen Markt von Bedeutung, sein Gesamtumsatz dagegen nicht.

( vgl. Randnr. 88 )

7. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen besteht die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens, die die Kommission nunmehr nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornehmen muss, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind, darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Insoweit kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt.

( vgl. Randnrn. 89, 91 )

8. Die Nummern 2 und 3 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sehen eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Maßgabe bestimmter erschwerender und mildernder Umstände vor.

Insbesondere die ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung stellen, wenn erwiesen, nach Nummer 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien einen mildernden Umstand dar, wobei diese passive Rolle impliziert, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat.

Als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells kann berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt.

( vgl. Randnrn. 166-168 )

9. Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, über die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen" ist nicht dahin auszulegen, dass damit auf den Fall abgestellt wird, dass eine Absprache unabhängig vom individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens insgesamt nicht durchgeführt wird; vielmehr werden davon Umstände erfasst, die auf dem individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens beruhen.

( vgl. Randnrn. 187-189 )

10. Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen Geldbußen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse. Zum einen hat es gemäß Artikel 230 EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 253 EG aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann. Zum anderen ist es im Rahmen der ihm durch Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dafür zuständig, zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis genügt.

( vgl. Randnr. 215 )

11. Was den Umfang der Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung der Höhe einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbuße anbelangt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 [b]ei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße... neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen". Insoweit enthalten die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, und die Mitteilung über Zusammenarbeit in Kartellsachen Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen.

Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen.

( vgl. Randnrn. 217-218 )

12. In Anbetracht des Wortlauts der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Betrag einer zuvor wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung oder an dem Betrag, der aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands resultiert. Diese Methode zur Berechnung der Geldbußen gewährleistet die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmen, die am selben Kartell beteiligt sind.

( vgl. Randnr. 229 )
Volltext: EUG - Urteil, T-220/00



EUG – Urteil, T-224/00 vom 09.07.2003

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG, EG
Schlagworte:1. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1) 2. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften - Anwendungsbereich - Wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbußen - Einbeziehung - Kein Verstoß aufgrund der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen bei einer vor deren Einführung begangenen Zuwiderhandlung (Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 7, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 3. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Ermessen der Kommission - Möglichkeit der Anhebung des Niveaus der Geldbußen, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen - Kein Schutz davor, dass die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch macht, das Niveau der Geldbußen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln anzuheben (Verordnung Nr. 17 des Rates) 5. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Sanktionen der Gemeinschaft und in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat wegen Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht verhängte Sanktionen - Kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem" - Zusammentreffen - Zulässigkeit - Verpflichtung der Kommission, bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße die in einem Mitgliedstaat wegen derselben Tat verhängte Sanktion zu berücksichtigen - Auf den Fall einer in einem Drittstaat verhängten Sanktion nicht übertragbare Verpflichtung (Protokoll Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 4, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 6. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen - Möglichkeit der Anhebung des Niveaus der Geldbußen, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken (Artikel 81 EG und 82 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 7. Wettbewerb - Kartelle - Festsetzung der Preise - Zuwiderhandlung, die ungeachtet dessen, dass es sich bei den festgesetzten Preisen nur um Richtpreise handelt, als sehr schwer eingestuft werden kann (Artikel 81 EG) 8. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Festsetzung der Preise - Verpflichtung der Kommission, sich bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb zu beziehen, der ohne Zuwiderhandlung geherrscht hätte (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 9. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Berücksichtigung der Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung unabhängig vom angeblichen tatsächlichen Verhalten eines Unternehmens (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 10. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Leitlinien der Kommission - Verpflichtung der Kommission, sich daran zu halten (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 11. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Berücksichtigung des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens und des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte - Grenzen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 12. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Bemessung des tatsächlichen Vermögens, einen Schaden auf dem betroffenen Markt anzurichten - Erheblichkeit der Marktanteile des betroffenen Unternehmens (Artikel 81 Absatz 1 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 13. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Bemessung der tatsächlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb - Erheblichkeit des Umsatzes, der mit dem Absatz von Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren (Artikel 81 Absatz 1 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 14. Nichtigkeitsklage - Gründe - Bestreiten des Sachverhalts, der in einer eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ahndenden Entscheidung festgestellt wird - Zulässigkeit - Voraussetzung - Kein Einräumen des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren (Artikel 230 EG) 15. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens (Artikel 81 Absatz 1 EG) 16. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Jeweilige Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 17. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Tatsächliche Nichtdurchführung einer Vereinbarung - Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 18. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Einführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft - Keine zwingende Berücksichtigung (Artikel 81 Absatz 1 Buchst.n a und b EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 19. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Kooperation - Voraussetzungen - Übermittlung von Informationen zu Tatsachen, die für die Bestrafung eines Unternehmens herangezogen werden können, durch das betreffende Unternehmen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 20. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Kooperation, die es ermöglicht, das Ausmaß der Beteiligung eines anderen Unternehmens zu ermitteln (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 21. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, der einen Schutz vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt vorschreibt - Keine Möglichkeit, heimliche Audio-Video- oder Tonbandaufnahmen zu verwenden oder zu machen (Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8, Verordnung Nr. 17 des Rates) 22. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode - Vornahme prozentualer Änderungen am Grundbetrag der Geldbuße (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht.

( vgl. Randnr. 36 )

2. Das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer, auch in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerter Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.

Insoweit sind zwar nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art; gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten. Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.

So gesehen stellt die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, keine gegen das allgemeine Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen oder den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung des Betrages der zu verhängenden Geldbußen dar.

Zum einen bildet nämlich die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist, von der die Leitlinien nicht abweichen. Zum anderen kann die Einführung einer neuen Methode für die Berechnung von Geldbußen durch die Kommission, auch wenn sie in einigen Fällen zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als rückwirkende Verschärfung der Geldbußen angesehen werden, wie sie in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rechtlich geregelt sind.

( vgl. Randnrn. 39-41, 51-55 )

3. Die Kommission verfügt bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten. Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann.

( vgl. Randnrn. 56, 181 )

4. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann aber niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.

Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.

( vgl. Randnrn. 62, 64-65 )

5. Bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat. Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut verurteilt oder verfolgt wird.

Dagegen besteht die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge der Durchführung zweier Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und sich aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet ergeben. Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangener Rechtsverletzungen, handelt.

Da diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung dadurch gerechtfertigt ist, dass die Verfahren (das innerstaatliche und das gemeinschaftsrechtliche) verschiedenen Zielen dienen, kann der Grundsatz ne bis in idem erst recht keine Anwendung finden, wenn die Kommission beschlossen hat, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem bereits von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats geahndeten Kartell festzusetzen, da die von der Kommission einerseits und von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Es gibt gegenwärtig auch keinen völkerrechtlichen Grundsatz, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen.

Im Übrigen ist die Kommission zwar aufgrund eines allgemeinen Billigkeitsgedankens verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die bereits gegen dasselbe Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangener Rechtsverletzungen, verhängt wurden, doch ist Grund dafür gerade die besondere Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt. Diese Rechtfertigung ist eindeutig nicht gegeben, wenn die ersten Sanktionsentscheidungen gegen ein Unternehmen von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wegen Verstoßes gegen ihre Wettbewerbsregeln erlassen wurden; die Kommission ist daher nicht verpflichtet, diese Entscheidungen bei der Festsetzung der Höhe einer gegen das betreffende Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verhängten Geldbuße zu berücksichtigen.

( vgl. Randnrn. 85-87, 89-90, 92, 99-100 )

6. Die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG oder Artikel 82 EG verstoßen, gehört zu den Befugnissen, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken.

Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn die in Frage stehenden Praktiken wegen des Gewinns, den betroffene Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand.

( vgl. Randnrn. 105-106 )

7. Im Rahmen eines Kartells beeinträchtigt die Festsetzung eines Preises, sei es auch nur eines Richtpreises, den Wettbewerb dadurch, dass er sämtlichen Teilnehmern des Kartells die Möglichkeit gibt, mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Konkurrenten verfolgen werden. Derartige Kartelle bedeuten einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt und können als besonders schwere Verstöße eingestuft werden. Durch die Äußerung eines gemeinsamen Willens, ein bestimmtes Preisniveau bei ihren Erzeugnissen anzuwenden, hören die betreffenden Hersteller nämlich auf, autonom über ihre Marktpolitik zu bestimmen, und verstoßen so gegen den Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages.

( vgl. Randnrn. 119-120 )

8. Bei der Ermittlung der Schwere einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs ist insbesondere dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung zu tragen. Insoweit muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte.

Daraus folgt zum einen, dass bei Preiskartellen festgestellt werden muss, dass die Vereinbarungen es den betreffenden Unternehmen tatsächlich erlaubt haben, einen höheren Geschäftspreis als ohne Kartell zu erzielen.

Zum anderen folgt daraus, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung sämtliche objektiven Bedingungen des betreffenden Marktes im Hinblick auf den wirtschaftlichen und gegebenenfalls normativen Zusammenhang berücksichtigen muss.

( vgl. Randnrn. 150-152 )

9. Im Rahmen der Ahndung verbotener Kartelle ist das von einem Unternehmen behauptete tatsächliche Verhalten bei der Bewertung der Auswirkungen eines Kartells auf den Markt nicht von Bedeutung, zu berücksichtigen sind lediglich die Wirkungen der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit.

( vgl. Randnrn. 160, 167 )

10. Die Kommission darf von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss.

( vgl. Randnr. 182 )

11. Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft können je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.

( vgl. Randnr. 58, 188 )

12. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen umfasst die Untersuchung des tatsächlichen Vermögens der belangten Unternehmen, spürbaren Schaden auf einem bestimmten Markt anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt. Zu diesem Zweck sind die Anteile eines Unternehmens an dem betroffenen Markt von Bedeutung, sein Gesamtumsatz dagegen nicht.

( vgl. Randnr. 193 )

13. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen besteht die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens, die die Kommission nunmehr nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornehmen muss, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind, darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Insoweit kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt.

( vgl. Randnrn. 194, 196 )

14. Räumt das beschuldigte Unternehmen sein wettbewerbswidriges Verhalten nicht ausdrücklich ein, so muss die Kommission den Sachverhalt noch nachweisen, und es steht dem Unternehmen frei, zu gegebener Zeit und insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen. Dies kann hingegen nicht der Fall sein, wenn das betreffende Unternehmen den Sachverhalt einräumt. Hat somit das Unternehmen im Verwaltungsverfahren die Tatsachen, die ihm die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt hatte, ausdrücklich eingeräumt, so sind diese Tatsachen als erwiesen anzusehen, und das Unternehmen kann sie im Verfahren vor dem Gericht nicht mehr bestreiten.

( vgl. Randnr. 227 )

15. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, unabhängig davon, wie sich dies auf den Markt ausgewirkt haben kann. Die Kommission ist daher berechtigt, eine Willensübereinstimmung zwischen Unternehmen als Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, wenn die Übereinstimmung zumindest hinsichtlich von Preisinitiativen besteht.

( vgl. Randnr. 228 )

16. Bei der Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen ist im Rahmen der Festsetzung des Betrages der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen, was insbesondere bedeutet, dass die jeweiligen Rollen, die sie bei der Zuwiderhandlung während der Dauer ihrer Beteiligung gespielt haben, festzustellen sind.

Daraus folgt u. a., dass die Rolle des Anführers eines oder mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Kartells bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße zu berücksichtigen ist, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen.

( vgl. Randnrn. 238-239 )

17. Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, über die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen" ist nicht dahin auszulegen, dass damit auf den Fall abgestellt wird, dass eine Absprache unabhängig vom individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens insgesamt nicht durchgeführt wird; vielmehr werden davon Umstände erfasst, die auf dem individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens beruhen.

( vgl. Randnrn. 263-265 )

18. Es ist zwar bedeutsam, dass ein Unternehmen Maßnahmen ergriffen hat, um künftige Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, dass die festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Programmes zur Anpassung der Verhaltens des Unternehmens an die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet folglich nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einem gegebenen Fall ebenso vorzugehen.

Die Kommission ist somit nicht verpflichtet, einen solchen Faktor als mildernden Umstand zu berücksichtigen, sofern sie im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz handelt, was voraussetzt, dass die Unternehmen, an die dieselbe Entscheidung gerichtet ist, in diesem Punkt nicht unterschiedlich beurteilt werden.

( vgl. Randnrn. 280-281 )

19. Dass ein Unternehmen der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung eines Kartells Informationen zu Handlungen übermittelt, deretwegen es auf keinen Fall nach der Verordnung Nr. 17 eine Geldbuße zahlen müsste, ist keine Zusammenarbeit, die in den Anwendungsbereich der Mitteilung der Kommission über Zusammenarbeit, zumal unter deren die Übermittlung von Informationen, Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln betreffenden Abschnitt D, fällt.

( vgl. Randnr. 297 )

20. Hat ein Unternehmen eine Information übermittelt, die es der Kommission nicht bereits ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen, sie aber gleichwohl in die Lage versetzt hat, den Grad der Zusammenarbeit eines anderen Unternehmens im Verfahren zum Zweck der Festsetzung der Höhe der Geldbuße dieses Unternehmens genauer zu beurteilen, und damit der Kommission ihre Aufgabe während ihrer Untersuchung erleichtert hat, so kann diese Übermittlung nicht als in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit fallende Zusammenarbeit angesehen werden, wohl aber als aktive Mitwirkung außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung im Sinne von Nummer 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden.

Zur Beachtung dieser Bestimmung muss deshalb eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände gewährt werden.

Dies gilt umso mehr, als die Kommission bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen darf. Ein Unternehmen, das nicht nur in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Tatsachen ausdrücklich eingeräumt hat, sondern der Kommission ihre Aufgabe in anderen Punkten im Rahmen einer aktiven Mitwirkung im Sinne von Nummer 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien erleichtert hat, kann nämlich nicht mit einem Unternehmen verglichen werden, das die Tatsachen eingeräumt hat, ohne weitere Informationen zu liefern.

( vgl. Randnrn. 305-309 )

21. Was das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens angeht, so ist die Existenz eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts anerkannt, der Schutz gegen unverhältnismäßige oder willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleistet. Diesen Grundsatz müssen der Gerichtshof und das Gericht berücksichtigen, wenn sie die Ausübung der Prüfungsbefugnisse kontrollieren, die der Kommission durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumt sind.

Die Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes verlangt insbesondere, dass der Eingriff der öffentlichen Gewalt eine Rechtsgrundlage hat und aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt ist. Die Verordnung Nr. 17 enthält jedoch keine Bestimmungen über die Möglichkeit, heimliche Tonband- oder Audio-Video-Aufnahmen zu machen oder zu verwenden.

( vgl. Randnrn. 340-341 )

22. In Anbetracht des Wortlauts der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Betrag einer zuvor wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung oder an dem Betrag, der aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands resultiert. Diese Methode zur Berechnung der Geldbußen ergibt sich aus dem Wortlaut der Leitlinien und gewährleistet die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmen, die am selben Kartell beteiligt sind.

( vgl. Randnr. 378 )
Volltext: EUG - Urteil, T-224/00

EUG – Urteil, T-223/00 vom 09.07.2003

Rechtsgebiete:Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag, EGV, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen
Schlagworte:1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen - Kein Schutz davor, dass die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch macht, das Niveau der Geldbußen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln anzuheben (Verordnung Nr. 17 des Rates) 2. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Leitlinien der Kommission - Verpflichtung der Kommission, sich daran zu halten (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 3. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Berücksichtigung des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens und des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte - Grenzen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 4. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Bemessung des tatsächlichen Vermögens, einen Schaden auf dem betroffenen Markt anzurichten - Erheblichkeit der Marktanteile des betroffenen Unternehmens (Artikel 81 Absatz 1 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 5. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Bemessung der tatsächlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb - Erheblichkeit des Umsatzes, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren (Artikel 81 Absatz 1 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 6. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Sanktionen der Gemeinschaft und in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat wegen Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht verhängte Sanktionen - Kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem" - Zusammentreffen - Zulässigkeit - Verpflichtung der Kommission, bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße die in einem Mitgliedstaat wegen derselben Tat verhängte Sanktion zu berücksichtigen - Auf den Fall einer in einem Drittstaat verhängten Sanktion nicht übertragbare Verpflichtung (Protokoll Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 4, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann aber niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat, wobei der Begriff Zusicherungen" ein positives Handeln der Verwaltung voraussetzt; ein bloßes Unterlassen infolge fehlenden ausdrücklichen Widerspruchs wie hier genügt nicht.

Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.

( vgl. Randnrn. 38-40, 51 )

2. Die Kommission darf von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss.

( vgl. Randnr. 62 )

3. Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft können je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.

( vgl. Randnr. 68 )

4. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen umfasst die Untersuchung des tatsächlichen Vermögens der belangten Unternehmen, spürbaren Schaden auf einem bestimmten Markt anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt. Zu diesem Zweck sind die Anteile eines Unternehmens an dem betroffenen Markt von Bedeutung, sein Gesamtumsatz dagegen nicht.

( vgl. Randnr. 73 )

5. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen besteht die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens, die die Kommission nunmehr nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornehmen muss, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind, darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Insoweit kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt.

( vgl. Randnrn. 74, 76 )

6. Bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat. Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut verurteilt oder verfolgt wird.

Dagegen besteht die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge der Durchführung zweier Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und sich aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet ergeben. Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt.

Da diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung dadurch gerechtfertigt ist, dass die Verfahren (das innerstaatliche und das gemeinschaftsrechtliche) verschiedenen Zielen dienen, kann der Grundsatz ne bis in idem erst recht keine Anwendung finden, wenn die Kommission beschlossen hat, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem bereits von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats geahndeten Kartells festzusetzen, da die von der Kommission einerseits und von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Es gibt gegenwärtig auch keinen völkerrechtlichen Grundsatz, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen.

Im Übrigen ist die Kommission zwar aufgrund eines allgemeinen Billigkeitsgedankens verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die bereits gegen dasselbe Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangener Rechtsverletzungen, verhängt wurden, doch ist Grund dafür gerade die besondere Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt. Diese Rechtfertigung ist eindeutig nicht gegeben, wenn die ersten Sanktionsentscheidungen gegen ein Unternehmen von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wegen Verstoßes gegen ihre Wettbewerbsregeln erlassen wurden; die Kommission ist daher nicht verpflichtet, diese Entscheidungen bei der Festsetzung der Höhe einer gegen das betreffende Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verhängten Geldbuße zu berücksichtigen.

( vgl. Randnrn. 96-98, 100-101, 103, 110-111 )
Volltext: EUG - Urteil, T-223/00

EUG – Urteil, T-234/01 vom 09.07.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung
Schlagworte:Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Kombination der Farben Orange und Grau (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die aus einer Farbkombination in Form eines orangefarbenen Rechtecks mit dem Farbton Pantone 164c und einem darunter liegenden grauen Rechteck mit dem Farbton Pantone 428u bestehende Marke, die für in Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörende mechanische Geräte angemeldet wurde, hat in Bezug auf diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, da das fragliche Zeichen allein aus der Kombination der Farben Orange und Grau besteht, als Ganzes beurteilt in Bezug auf die fraglichen Waren abstrakten und unbestimmten Charakter hat und keine systematische Anordnung oder konkrete Verteilung der genannten Farben erkennen lässt, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die fragliche Kombination nicht als Zeichen auffassen, das auf die Herkunft der so gefärbten Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, sondern eher als ein Gestaltungselement dieser Waren.

( vgl. Randnrn. 35-36, 42-43 )
Volltext: EUG - Urteil, T-234/01


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