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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum06 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 06 / 2003



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


EUG – Urteil, T-93/01 vom 11.06.2003

Schlagworte:Verfahren - Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel - Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Teils des aus einem Werkvertrag geschuldeten Restbetrags zuzüglich Verzugszinsen (Artikel 238 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ist die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf einen Betrag verurteilt worden, den sie aus einem Vertrag schuldet, für den aufgrund einer Schiedsklausel das Gericht zuständig ist, so kann der anzuwendende Zinssatz, soweit die Zinsen für einen vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitraum zu zahlen sind, auf 8 % jährlich festgesetzt werden und ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte berechnet werden.

( vgl. Randnrn. 77-78, Tenor 2 )
Volltext: EUG - Urteil, T-93/01



EUG – Beschluss, T-224/99 vom 04.06.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG auf den Seeverkehr
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, die den Parteien einer Vereinbarung zwischen Unternehmen erlaubt, diese durchzuführen - Zeitlich begrenzte Erlaubnis, die im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ihre Gültigkeit verloren hat - Nicht durchgeführte Vereinbarung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache (Artikel 230 EG, Verordnung Nr. 1017/68 des Rates, Artikel 12 Absatz 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Klage, die auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung abzielt, mit der die Kommission beschließt, keine erheblichen Zweifel in Bezug auf gewisse Bestimmungen einer Vereinbarung geltend zu machen, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs fällt, ist gegenstandslos, mit der Folge, dass die Hauptsache für erledigt zu erklären ist, wenn die sich daraus ergebende Freistellung nach Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung nur für einen begrenzten Zeitraum galt, der während des gerichtlichen Verfahrens endete, und wenn außerdem die fraglichen Bestimmungen von den Parteien der Vereinbarung nicht angewandt worden sind.

( vgl. Randnrn. 34, 38 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-224/99

EUG – Beschluss, T-276/02 vom 02.06.2003

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO (EG) Nr. 659/1999
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Eigenständige Rechtswirkungen entfaltende Zwischenmaßnahmen auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen - Zulässigkeit (Artikel 88 EG und 230 EG) 2. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen, vorläufig als eine bestehende Beihilferegelung eingestuften Maßnahme - Wirkungen - Keine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit durch das Vorliegen früherer Entscheidungen der Kommission, wonach keine Beihilfe gegeben sei (Artikel 88 Absätze 2 und 3, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 7 Absatz 2) 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - Kontrolle einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen, vorläufig als eine bestehende Beihilfenregelung eingestuften Maßnahme durch den Gemeinschaftsrichter- Unzulässigkeit (Artikel 88 Absatz 2 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt eines Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Bei staatlichen Beihilfen sind jedoch Zwischenmaßnahmen, die gegenüber der endgültigen Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienen, eigenständige Rechtswirkungen entfalten, anfechtbare Handlungen.

( vgl. Randnrn. 39-41 )

2. Die in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens für als bestehende Beihilfe eingestufte nationale Maßnahmen hat keine eigenständigen Rechtswirkungen im Zusammenhang mit der in Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG vorgesehenen aufschiebenden Wirkung, und die in der Entscheidung enthaltene Einstufung ist eine vorläufige Einstufung, denn Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG sieht für die Kommission die Möglichkeit vor, das förmliche Prüfverfahren durch eine Entscheidung einzustellen, mit der festgestellt wird, dass die fragliche Maßnahme im Gegensatz zu der bei der Eröffnung des Verfahrens vorgenommenen Einstufung keine Beihilfe darstellt.

Diese erste Einstufung der betreffenden Regelung als bestehende Beihilfe verliert nicht dadurch ihren vorläufigen Charakter, dass sie nach einem an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen erfolgt. Ein solcher Vorschlag impliziert zwar, dass die Kommission anhand der von dem Mitgliedstaat vorgetragenen Erklärungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die fragliche Regelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare bestehende Beihilfe darstellt, aber auch dieses Ergebnis ist nur vorläufig.

Unter diesen Umständen kann die in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung der genannten Regelung die früheren Entscheidungen der Kommission, mit denen festgestellt wurde, dass die Regelung kein Beihilfeelement enthalte, nicht aufheben und die Rechtssicherheit, die für einen von dieser Regelung begünstigten Wirtschaftsteilnehmer mit den früheren Entscheidungen verbunden ist, nicht beeinträchtigen.

( vgl. Randnrn. 43-46 )

3. Der Grundsatz, dass jede Person Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Schutz ihrer gemeinschaftsrechtlichen Rechte hat, bedeutet nur, dass eine keine Rechtswirkungen entfaltende Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer als eine bestehende Beihilfenregelung eingestuften Maßnahme der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterworfen werden können muss. Eine solche Entscheidung ist nämlich mangels einer Rechtswirkung nicht geeignet, ein vom Gemeinschaftsrecht gewährleistetes Recht zu verletzen.

( vgl. Randnr. 50 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-276/02


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