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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum05 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 05 / 2003



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


EUG – Urteil, T-82/01 vom 08.05.2003

Rechtsgebiete:Entscheidung SG (2001) D/286100, Verordnung (EG) Nr. 718/1999, Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
Schlagworte:1. Verkehr - Binnenschifffahrt - Strukturbereinigung - Verordnung Nr. 718/1999 - Anwendungsbereich - Baggervorrichtung, die nicht der Güterbeförderung dient - Ausschluss - Einschränkende Auslegung - Beweislast (Verordnung Nr. 718/1999 des Rates, Artikel 1 und 2 Absatz 2 Buchst. g) 2. Verkehr - Binnenschifffahrt - Strukturbereinigung - Beitrag zum Abwrackfonds der Binnenschifffahrt - Befreiung für Spezialschiffe - Einschränkende Auslegung - Beweislast (Verordnung Nr. 718/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6) 3. Verkehr - Binnenschifffahrt - Strukturbereinigung - Beitrag zum Abwrackfonds der Binnenschifffahrt - Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Befreiung für Spezialschiffe abgelehnt wird - Unzureichende Begründung eines Gutachtens, das eine nicht bindende Maßnahme einer Sachverständigengruppe darstellt - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung (Verordnung Nr. 718/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6) 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Der betroffenen Partei obliegende Sorgfaltspflicht
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs ist eine Ausnahmebestimmung zu der durch diese Verordnung eingeführten allgemeinen Regelung und daher unter Berücksichtigung des in der ersten Begründungserwägung der Verordnung ausgedrückten Zweckes - des Abbaus des Kapazitätsüberhangs im Binnenschifffahrtssektor - eng auszulegen. Gemäß dieser Vorschrift gilt die Verordnung Nr. 718/1999 nicht für Baggervorrichtungen wie Klappnachen und Schwimmbrücken sowie schwimmende Geräte von Bauunternehmen, sofern diese nicht zur Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 dienen". Der Begriff Güterbeförderung" wird in Artikel 1 der Verordnung als die Beförderung definiert, die zwischen zwei oder mehreren Punkten... auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten" durchgeführt wird.

Daraus folgt, dass diejenigen, die den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 718/1999 beantragen, den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfuellt sind; dies gilt insbesondere für die Voraussetzung, dass das Schiff, für das der Ausschluss beantragt wird, nicht nur für Baggertätigkeiten, sondern auch für die Güterbeförderung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung bestimmt war.

( vgl. Randnrn. 31, 33, 41 )

2. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs kann zum einen die Kommission bestimmte Schiffe vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen und ihre Eigentümer von den nach dieser Verordnung eingeführten Sonderbeiträgen befreien, wenn es sich um Spezialschiffe" handelt, und zum anderen wird präzisiert, dass diese Schiffe in technischer Hinsicht speziell für die Beförderung eines einzigen Gütertyps ausgelegt und für die Beförderung anderer Güter technisch ungeeignet sein [müssen]; dieser Gütertyp kann nicht von Schiffen befördert werden, die nicht über besondere technische Ausrüstungen verfügen, und ihre Eigentümer müssen sich schriftlich dazu verpflichten, während der Geltungsdauer der ,Alt-für-neu-Regelung mit ihren Schiffen keine anderen Güter zu befördern"; daher ist diese Vorschrift unter Berücksichtigung des in der ersten Begründungserwägung der Verordnung ausgedrückten Zweckes - des Abbaus des Kapazitätsüberhangs im Binnenschifffahrtssektor - eng auszulegen.

Daraus folgt, dass diejenigen, die den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes von der Zahlung der Sonderbeiträge beantragt haben, den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 6 für den Ausschluss von Spezialschiffen erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 47, 49, 54 )

3. Eine unzureichende Begründung eines Gutachtens, das keine beschwerende Maßnahme, sondern nur eine nicht bindende Handlung darstellt und von der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs genannten Sachverständigengruppe erstellt wurde, kann nicht zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Entscheidung führen, mit der die Kommission den Antrag auf den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes von der Zahlung des Sonderbeitrags zum Abwrackfonds der Binnenschifffahrt ablehnt. Die Entscheidung wäre nur dann unzulänglich begründet, wenn sie sich auf ein nicht mit Gründen versehenes Sachverständigengutachten bezöge und selbst nicht eigenständig und ausreichend begründet wäre.

Die Kommission ist durch die Gutachten der Sachverständigengruppe nicht gebunden, und soweit es keinen Auffassungsunterschied zwischen ihr und dieser Gruppe gibt, kann nicht gerügt werden, dass sie die Adressaten ihrer endgültigen Entscheidung nicht von der Ansicht der Sachverständigengruppe im Einzelnen informiert habe.

( vgl. Randnrn. 62-63 )

4. Die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest in Bezug auf die Gesichtspunkte sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt.

Durch diesen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte werden zwar den nationalen und den Gemeinschaftsbehörden eine Reihe von Verfahrenspflichten auferlegt, aber auch bestimmte Bemühungen von Seiten des Betroffenen verlangt. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu erreichen, oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen.

( vgl. Randnrn. 77, 81 )
Volltext: EUG - Urteil, T-82/01



EUG – Beschluss, T-45/02 vom 06.05.2003

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 - Handlung mit allgemeiner Geltung (Artikel 230 Absatz 4 EG und 249 EG, Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16 Absätze 2, 3, 6, 7, 8 und 11, Entscheidung Nr. 2455/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbares Betroffensein - Kriterien - Entscheidung zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 - Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in diese Liste - Im Bereich dieser Stoffe tätige Firmen - Kein unmittelbares Betroffensein (Artikel 230 Absatz 4 EG, Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16 Absätze 1, 6, 7 und 8, Entscheidung Nr. 2455/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) 3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 - Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in diese Liste - Klage im Bereich dieser Stoffe tätiger Firmen - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG, Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16 Absatz 11, Richtlinie 91/414 des Rates, Entscheidung Nr. 2455/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG ist in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinn aufzufassen, und das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung zwischen einem Rechtsetzungsakt und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels ist darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat.

Die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 kann trotz ihres Titels nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG angesehen werden. Vielmehr teilt sie die allgemeine Rechtsnatur der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Diese Entscheidung, die unmittelbar auf Artikel 175 Absatz 1 EG gestützt ist, ist nämlich ein vom Parlament und vom Rat nach dem in Artikel 251 EG vorgesehenen Verfahren erlassener Gesetzgebungsakt. Durch sie wird die Liste der prioritären Stoffe einschließlich der prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60 festgelegt. Nach Artikel 16 Absatz 11 dieser Richtlinie wird diese Liste der Richtlinie 2000/60/EG als Anhang X angefügt". Durch die streitige Entscheidung wird also die Richtlinie 2000/60, deren allgemeine Geltung nicht bestritten wird, in der Weise geändert, dass ein Anhang in sie eingefügt wird, der die Stoffe identifiziert, in Bezug auf die Artikel 16 Absätze 6 bis 8 dieser Richtlinie die Kommission verpflichtet, spezifische Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der aquatischen Umwelt vorzuschlagen.

( vgl. Randnrn. 31-33 )

2. Ein Einzelner ist nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Handlung der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden.

Die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60, die Chlorpyrifos und Trifluralin als prioritäre Stoffe identifiziert, wirkt sich als solche auf die Rechtsstellung der Klägerinnen, die im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Chlorpyrifos und Trifluralin tätig sind, nicht unmittelbar aus und betrifft sie daher nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG.

Die Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in die Liste der prioritären Stoffe verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer nämlich nicht, die Herstellung, die Vermarktung oder die Verwendung dieser Stoffe zu reduzieren. Durch die streitige Entscheidung werden lediglich die Stoffe, u. a. Chlorpyrifos und Trifluralin, identifiziert, in Bezug auf die die Kommission verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absätze 6 bis 8 der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vorzuschlagen. Das Parlament und der Rat werden gegebenenfalls die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassen. Die Aufnahme von Chlorpyrifos und von Trifluralin in den Anhang X der Richtlinie 2000/60 gibt jedoch keinen genauen Hinweis darauf, welche Maßnahmen von der Kommission vorgeschlagen und gegebenenfalls später vom Parlament und vom Rat erlassen werden, und berührt als solche die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht.

( vgl. Randnrn. 35, 37-38, 40 )

3. Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann als durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung betroffen angesehen werden, wenn sie durch den betreffenden Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung.

Durch die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60, die Chlorpyrifos und Trifluralin als prioritäre Stoffe identifiziert, sind die Klägerinnen, die im Bereich der Herstellung und des Vertriebs dieser Stoffe tätig sind, nicht individuell betroffen.

Zum einen ist der Umstand, dass die Klägerinnen Zulassungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf der Grundlage von Chlorpyrifos und Trifluralin nach den Vorschriften der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln besitzen, nämlich nicht geeignet, sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu individualisieren. Selbst unter der Annahme, dass die streitige Entscheidung ihre Stellung auf dem Markt berührt, befinden sich die Klägerinnen, die kein ausschließliches gewerbliches Eigentumsrecht an den durch die streitige Entscheidung identifizierten Stoffen geltend machen, nämlich in einer Stellung, die derjenigen jedes anderen Wirtschaftsteilnehmers vergleichbar ist, der gegenwärtig oder zukünftig in der Vermarktung dieser Stoffe tätig sein könnte.

Zum anderen können zwar infolge des Umstands, dass die Gemeinschaftsorgane aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet sind, die Folgen der Handlung, deren Erlass sie beabsichtigen, für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, diese Letzteren individualisiert werden; nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung sind das Parlament und der Rat jedoch, wenn sie die Liste der prioritären Stoffe im Bereich der Wasserpolitik gemäß Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik aufstellen, dazu verpflichtet, die besondere Lage von Wirtschaftsteilnehmern wie den Klägerinnen zu berücksichtigen, die für Pflanzenschutzmittel Zulassungen für das Inverkehrbringen besitzen.

( vgl. Randnrn. 42-43, 46-47 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-45/02


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