JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 05 / 2003
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| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, VO (EG) Nr. 45/2001 |
| Volltext: EUG - Urteil, T-179/02 | |
| Rechtsgebiete: | VerfO |
| Volltext: EUG - Urteil, T-80/01 | |
| Rechtsgebiete: | Satzung des Gerichtshofes |
| Schlagworte: | Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts, die beim Gerichtshof von einem Mitgliedstaat und beim Gericht von einer Vereinigung erhoben werden - Unmöglichkeit für natürliche und juristische Personen, den beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft beizutreten - Abgabeentscheidung des Gerichts, damit der Gerichtshof gleichzeitig über beide Klagen entscheiden kann (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2 und 54 Absatz 3, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 80) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-140/03 | |
| Rechtsgebiete: | VO (EG) Nr. 2580/01, EG-Vertrag |
| Schlagworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Rein finanzieller Schaden - Maßnahme zum Einfrieren von Vermögenswerten einer natürlichen Person im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache - Keine Dringlichkeit (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Ein bloß finanzieller Schaden kann grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wieder gutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den keine spätere Entscheidung wieder gutmachen könnte. Im Fall eines Antrags auf Aussetzung der Durchführung einer Maßnahme zum Einfrieren der Gelder einer natürlichen Person, die im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus erlassen wurde, muss sich der Richter der einstweiligen Anordnung vergewissern, dass der Antragsteller über einen Betrag verfügt, der es ihm normalerweise erlauben dürfte, die gesamten Ausgaben zu bestreiten, die unerlässlich sind, um seine elementaren Bedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen, bis die Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist. ( vgl. Randnrn. 27, 29-31 ) 2. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Erlass einstweiliger Anordnungen einen von einem Antragsteller geltend gemachten immateriellen Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Name in einem Beschluss über den Erlass spezifischer, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichteter restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt wird, ganz oder wenigstens teilweise beheben kann, jedoch könnte dies durch eine solche Maßnahme nicht besser geschehen als durch eine etwaige künftige Nichtigerklärung dieses Beschlusses am Ende des Verfahrens zur Hauptsache. Da der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewährleisten, sondern darin, die volle Wirksamkeit des Urteils zu sichern, ist die Dringlichkeitsvoraussetzung in einem solchen Fall nicht gegeben. ( vgl. Randnr. 41 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-47/03 R | |