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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum04 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


EUG – Urteil, T-119/01 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:EGV, Fischereiabkommen mit Argentinien
Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 03.04.2003 mit dem Aktenzeichen T-44/01
Volltext: EUG - Urteil, T-119/01



EUG – Urteil, T-44/01 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:EGV, Fischereiabkommen mit Argentinien
Schlagworte:1. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Entscheidung über die Kürzung oder Streichung des Zuschusses - Zuständigkeit der Gemeinschaft auch ohne besondere Vorschrift (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik, Verordnung Nr. 3447/93 des Rates) 2. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung des Zuschusses - Keine Verpflichtung der Kommission, den Gemischten Ausschuss anzuhören und die Zustimmung der argentinischen Behörden einzuholen (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik) 3. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Ausfahrt der Schiffe aus den argentinischen Gewässern ohne vorherige Zustimmung der Kommission - Offenkundige Verletzung einer Bewilligungsvoraussetzung des Zuschusses (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik) 4. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Kürzung eines Zuschusses, weil die begünstigte gemischte Gesellschaft ihre Verpflichtung, für einen bestimmten Zeitraum in den argentinischen Gewässern zu fischen, nicht erfuellt hat - Zeitanteilige Kürzung - Kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik) 5. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Entscheidung der Kommission, mit der ein Gemeinschaftszuschuss gekürzt wird - Freiwillige Anhörung eines Ausschusses auch ohne Anhörungspflicht - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 6. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses - Berechnung des endgültigen Zuschussbetrags - Analoge Anwendung der Verordnung Nr. 3699/93 - Zulässigkeit (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik, Verordnung Nr. 3699/93 des Rates) 7. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer - Pflicht der Kommission in Verwaltungsverfahren - Verletzung - Wirkungen 8. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Kürzung eines Zuschusses wegen Nichterfuellung einer Hauptvoraussetzung für seine Gewährung - Keine Verletzung - Keine Berufung des Empfängers auf frühere Unregelmäßigkeiten, die nicht sanktioniert wurden 9. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der ein Gemeinschaftszuschuss wegen Abweichungen vom ursprünglichen Vorhaben gekürzt wird - Ausführungen nur zu den Abweichungen als solchen ungenügend (Artikel 253 EG) 10. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Schaden - Aussetzung eines Zuschusses in einem Verwaltungsverfahren, das mit einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses abgeschlossen wird (Artikel 288 Absatz 2 EG) 11. Schadensersatzklage - Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage - Klage auf Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit (Artikel 235 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Auch wenn das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik und die Verordnung Nr. 3447/93, mit der dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, keine spezielle Vorschrift über eine etwaige Kürzung oder Streichung eines im Rahmen des Abkommens gewährten Zuschusses enthalten, besitzt die Gemeinschaft, da sie nach Artikel 7 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 1 seines Protokolls Zuschüsse für die Gründung gemischter Gesellschaften gewährt, notwendig auch die Kompetenz, einen solchen Zuschuss zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten wurden.

Jede andere Auslegung liefe den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwider, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, so dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung oder dem Grundsatz, wonach ein gegenseitiges Schuldverhältnis einseitig gekündigt werden kann, wenn einer der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfuellt. Folglich besitzt die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3447/93 und des Fischereiabkommens eine allgemeine Zuständigkeit für den Erlass von Entscheidungen über die Kürzung oder Streichung der Zuschüsse.

( vgl. Randnrn. 84-87 )

2. Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik umfasst zwei Komponenten: die internationale Komponente, d. h. die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik, und die gemeinschaftliche Komponente, zu der u. a. die den Gemeinschaftsreedern von der Kommission gewährten Geldmittel für die Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens gehören. Die Auswahl und die Beurteilung der Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften gehören zur internationalen Komponente des Fischereiabkommens, denn die Gründung dieser Gesellschaften ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Bereich der Fischerei. So erfordert nach den Nummern 2 bis 5 des Anhangs III des Fischereiabkommens die Auswahl der Vorhaben als solche eine Prüfung durch den Gemischten Ausschuss und eine Zustimmung sowohl der Gemeinschaft als auch der argentinischen Behörden. Dagegen ist die Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinschaftsreeder für die ausgewählten Vorhaben eine einseitige Handlung der Kommission, die damit zur gemeinschaftlichen Komponente des Fischereiabkommens gehört. Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der sie den einem Gemeinschaftsreeder gewährten Zuschuss zur Gründung einer gemischten Gesellschaft kürzt, den Gemischten Ausschuss anhören und die Zustimmung der argentinischen Behörden erwirken müsste.

( vgl. Randnrn. 101-106 )

3. Wenn die Schiffe einer gemischten Gesellschaft, die im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik einen Zuschuss erhalten hat, ohne vorherige Zustimmung der Kommission die Gewässer unter argentinischer Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt verlassen und damit den Fang in diesen Gewässern aufgeben, so liegt darin eine offenkundige Verletzung einer Bewilligungsvoraussetzung des Zuschusses. Denn eines der Hauptziele, die die Gemeinschaft mit dem Abschluss des Fischereiabkommens verfolgte, bestand darin, den Gemeinschaftsreedern Zugang zu den argentinischen Fischereiressourcen zu verschaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Fischereiabkommen die Bildung gemischter Gesellschaften. Folglich obliegt es diesen, die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten. Argentinische Fischereiressourcen sind aber nur Erzeugnisse der Fischerei, die aus dem Fang in argentinischen Gewässern stammen, und es lässt sich nicht geltend machen, dass unter argentinischen Fischereiressourcen alle Fischereierzeugnisse aus Fängen zu verstehen seien, die ein Schiff unter argentinischer Flagge innerhalb oder außerhalb der Gewässer der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens tätige. Denn mit dem Fischereiabkommen wird das Ziel verfolgt, der Gemeinschaft neue Fischgründe zu erschließen, die zu dieser ausschließlichen Wirtschaftszone gehören.

Selbst wenn das Verlassen der argentinischen Gewässer wegen der Erschöpfung der Fischbestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens und zusätzlich wegen von den argentinischen Behörden erlassenen Fangverboten oder -beschränkungen erforderlich gewesen wäre, hätten doch die betreffenden Zuschussempfänger, denen eine dem System der Gemeinschaftszuschüsse inhärente und für seine Funktionsfähigkeit wesentliche Informations- und Loyalitätspflicht obliegt, die Kommission über die Schwierigkeiten, denen sie bei der Durchführung der Vorhaben begegneten, unterrichten müssen.

( vgl. Randnrn. 116, 117, 119, 120, 122-124 )

4. Die Kürzung eines Zuschusses, den die Kommission einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik gewährt hat, im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem das betreffende Schiff nicht in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens auf Fang war, ist angesichts des gerügten Verstoßes, d. h. der Einstellung des Fangs in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens, ohne weiteres verhältnismäßig. Da nämlich die Gemeinschaft mit dem Fischereiabkommen hauptsächlich die Öffnung der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens für die Gemeinschaftsreeder anstrebte, ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Verarbeitung der argentinischen Fischereiressourcen als eine Hauptpflicht anzusehen, die dem System der Bezuschussung gemischter Gesellschaften inhärent ist. Das Verlassen der argentinischen Gewässer ohne Genehmigung der Kommission bedeutet daher zwangsläufig eine Verletzung auch der übrigen Hauptpflichten des Zuschussempfängers, nämlich denen zur Errichtung der gemischten Gesellschaft und zur prioritären Versorgung des Gemeinschaftsmarktes.

( vgl. Randnrn. 142-143 )

5. Hört die Gemeinschaft in einem Verfahren zur Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses freiwillig einen Ausschuss an, dessen Befassung nicht obligatorisch ist, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses, die im Übrigen unter Einhaltung der für ihren Erlass zwingend vorgeschriebenen Verfahren erlassen wurde.

( vgl. Randnr. 158 )

6. In einem Verfahren zur Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, den die Kommission nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik für die Gründung einer gemischten Gesellschaft zur Fischerei gewährt hat, darf sich die Kommission, die bei der Berechnung des endgültigen Zuschussbetrags nur an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist, für die Festsetzung des Betrages, der für die Übertragung des Schiffes anfällt, im Wege der Analogie an der Verordnung Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse orientieren. Denn auf diese Weise zeigt sie sich bestrebt, die Behandlung einer im Rahmen des Fischereiabkommens gegründeten gemischten Gesellschaft der Behandlung von gemischten Gesellschaften im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3699/93 anzugleichen.

( vgl. Randnr. 163 )

7. Die Wahrung des Grundsatzes der Angemessenheit von Fristen oder Zeiträumen ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, den die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsverfahren einzuhalten hat. Jedoch rechtfertigt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, selbst wenn er erwiesen ist, nicht automatisch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

( vgl. Randnrn. 167, 170 )

8. In einem Fall, in dem der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses eine Hauptvoraussetzung für dessen Gewährung nicht erfuellt, kann er sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um eine Kürzung des ihm gewährten Zuschusses durch die Kommission zu verhindern. Selbst wenn frühere Unregelmäßigkeiten vorliegen, die die Kommission nicht verfolgt hat, kann dies keinesfalls ein berechtigtes Vertrauen des Zuschussempfängers begründen.

( vgl. Randnrn. 177, 179 )

9. Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Rechtsnatur der betreffenden Handlung angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.

Bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses zugunsten eines nicht wie vorgesehen durchgeführten Vorhabens muss in der Begründung angegeben werden, weshalb die vorgenommenen Abweichungen nicht gebilligt werden können. Erwägungen zur Erheblichkeit der Abweichungen oder zum Fehlen einer vorherigen Zustimmung allein stellen dafür keine hinreichende Begründung dar. Indessen ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnrn. 193-195 )

10. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Aussetzung eines Zuschusses während des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Kürzung des Zuschusses entschieden werden soll, einem Verfahrensbeteiligten einen Schaden zufügt, noch bevor die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses ergeht.

( vgl. Randnrn. 202, 207 )

11. Zwar ist die Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG im gemeinschaftsrechtlichen System der Klagemöglichkeiten ein selbständiger Rechtsbehelf, so dass die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nicht bereits als solche zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags führt. Doch ist eine Schadensersatzklage dann für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nichtigerklärung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt werden.

( vgl. Randnr. 213 )
Volltext: EUG - Urteil, T-44/01

EUG – Urteil, T-114/02 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen und über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89, Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Potenziell konkurrierendes Drittunternehmen, das am Verwaltungsverfahren beteiligt war - Zulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG) 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verwaltungsverfahren - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen - Nach Fristablauf mitgeteilte Änderungen - Berücksichtigung der geänderten Verpflichtungen durch die Kommission bei der Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt - Zulässigkeit - Voraussetzungen (Verordnung Nr. 447/98 der Kommission, Artikel 18 Absatz 1, Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, Nr. 37) 3. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können - Art der Verpflichtungen, die es der Kommission ermöglichen, die Phase II nicht einzuleiten - Verpflichtungen, die alle ernsthaften Bedenken ausräumen - Verhaltensbezogene Verpflichtungen - Einbeziehung (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1, Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen) 4. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können - Zusammenschluss zwischen Unternehmen, die auf den Märkten für Haushaltskleingeräte tätig sind - Verpflichtung zur Gewährung von Markenlizenzen - Lösung der durch den Zusammenschluss hervorgerufenen Wettbewerbsprobleme - Voraussetzungen (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 8 Absatz 2) 5. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können - Zusammenschluss zwischen Unternehmen, die auf den Märkten für Haushaltskleingeräte tätig sind - Verpflichtung zur Gewährung von Markenlizenzen - Begrenzte Bezugsverpflichtung eines Lizenznehmers - Zulässigkeit - Voraussetzungen (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 8 Absatz 2) 6. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den Wettbewerb behindert - Beurteilungskriterien - Keine wesentliche Überschneidung zwischen den Parteien des Zusammenschlusses - Relevanz - Grenzen (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 7. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den Wettbewerb behindert - Beurteilungskriterien - Vorhandensein von Konkurrenten - Abhängigkeit der Relevanz vom Gewicht der Konkurrenten (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 8. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den Wettbewerb behindert - Selbständige Beurteilung der verschiedenen betroffenen Produktmärkte - Grenzen - Erfordernis der Berücksichtigung der gesamten Wettbewerbslage und der Faktoren, die geeignet sind, die wirtschaftliche Macht der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit zu verstärken - Kein Nachweis des Nichtvorhandenseins ernsthafter Gefahren im Fall der Konzentration des Umsatzes der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit auf die nicht beherrschten Sektoren (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 9. Verfahren - Streithilfe - Vom Kläger nicht erhobene Rüge - Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absätze 3 und 4, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 3) 10. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können - Notwendige Vereinbarkeit mit Artikel 81 EG - Verpflichtung zur Gewährung von Markenlizenzen mit einer Klausel, die den Lizenznehmer zwingt, den Verkauf auf das Gebiet eines Mitgliedstaats zu konzentrieren - Zulässigkeit (Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, betrifft Drittunternehmen, an die sie nicht gerichtet ist, nur dann individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG, wenn sie sie aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Die bloße Teilnahme an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass das Drittunternehmen von ihr individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, der bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt wird, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage eines Drittunternehmens festzustellen.

Wenn die Parteien des Zusammenschlusses daher auf oligopolistischen Märkten tätig sind, die insbesondere durch hohe, auf ausgeprägter Markentreue beruhende Eintrittsschranken und einen schwierigen Zugang zum Einzelhandel gekennzeichnet sind, ist eine Klage zulässig, die durch ein Drittunternehmen erhoben wurde, das aktiv am Verfahren teilgenommen hat und sich darauf berufen kann, ein potenzieller Konkurrent zu sein.

( vgl. Randnrn. 91, 95, 99 )

2. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist dahin zu verstehen, dass zwar die Parteien eines Zusammenschlusses von der Kommission keine Berücksichtigung der Verpflichtungen und Verpflichtungsänderungen verlangen können, die nach der darin festgelegten Dreiwochenfrist vorgelegt werden, es jedoch der Kommission, sofern sie über die nötige Zeit zu deren Prüfung verfügt, möglich sein muss, den Zusammenschluss anhand dieser Verpflichtungen zu genehmigen, selbst wenn daran nach der Dreiwochenfrist Änderungen vorgenommen wurden.

Die Berücksichtigung solcher nach Ablauf der genannten Frist vorgenommenen Änderungen verstößt auch nicht gegen die Mitteilung über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, die die Kommission erlassen hat und die diese bindet, sofern sie nicht von den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 4064/89 abweicht, wenn diese Änderungen als begrenzte Änderungen im Sinne der Nr. 37 der genannten Mitteilung angesehen werden können.

( vgl. Randnrn. 140, 143, 150 )

3. Weder die Verordnung Nr. 4064/89 noch die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen sieht ausdrücklich vor, welche Art von Verpflichtungen am Ende der Phase II oder im Rahmen der Phase I akzeptiert werden kann oder muss. Da nach der Verordnung Nr. 4064/89 die Begründung oder Verstärkung von Marktstrukturen verhindert werden soll, die einen wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindern könnten, müssen die vorgeschlagenen Verpflichtungen der Kommission jedoch die Schlussfolgerung erlauben, dass der betreffende Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. In dieser Hinsicht gibt es der Art nach keinen Unterschied zwischen Verpflichtungen, die in der Phase I und Verpflichtungen, die in der Phase II eingegangen werden, wenngleich Erstere in Ermangelung einer in dieser Phase vorzunehmenden vertieften Marktstudie nicht nur den Schluss zulassen müssen, dass der Vorgang keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, sondern auch ausreichen müssen, um alle ernsthaften Bedenken in dieser Hinsicht in überzeugender Weise auszuräumen.

Auch wenn die Veräußerung von Unternehmensteilen häufig die geeignetste Abhilfemaßnahme darstellt, um insbesondere bei horizontalen Überschneidungen einem Wettbewerbsproblem in einfacher Weise zu begegnen, so kann doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Lizenzvertrag als adäquate Maßnahme anzusehen ist, um festgestellten Wettbewerbsproblemen abzuhelfen. So lässt sich nicht a priori ausschließen, dass auf den ersten Blick verhaltensbestimmende Verpflichtungen wie die Nichtverwendung einer Marke für eine bestimmte Zeit oder die Zurverfügungstellung eines Teils der Produktionskapazität der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit an Konkurrenten oder allgemein der Zugang zu einer wesentlichen Infrastruktur unter nichtdiskriminierenden Bedingungen ebenfalls geeignet sein können, die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern. Außerdem hängt die Wirksamkeit einer solchen Markenlizenz zwar von mehreren Faktoren ab, die schwieriger zu kontrollieren sind als die Veräußerung von Unternehmensteilen; es ist aber nicht von vornherein auszuschließen, dass die Kommission die betreffenden Parameter in der Phase I beurteilen kann.

Wenn also weder die fraglichen Wettbewerbsprobleme noch die Art der von den betreffenden Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungen die Kommission daran hindern, die Auffassung zu vertreten, dass die ernsthaften Bedenken am Ende der Phase I ausgeräumt werden können, dann begeht diese keinen Rechtsfehler, indem sie die Phase II nicht eröffnet.

( vgl. Randnrn. 169-170, 176, 181-182 )

4. Eine verhaltensbezogene Verpflichtung ist geeignet, die durch einen Zusammenschluss hervorgerufenen Wettbewerbsprobleme zu lösen, wenn sie die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung verhindert. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Gewährung von Markenlizenzen der Fall, wenn sie im Rahmen eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen abgegeben wird, die auf den durch Marken als vorrangigen Wettbewerbsfaktor gekennzeichneten Märkten für Haushaltskleingeräte tätig sind. Die Dauer dieser Verpflichtung muss jedoch so bemessen sein, dass sie es den Lizenznehmern unter Berücksichtigung der mittleren Lebensdauer der betreffenden Erzeugnisse erlaubt, während der Übergangszeit, in der sie ihre eigene Marke in Verbindung mit der Lizenzmarke verwenden dürfen (co-branding"), den Übergang von dieser Marke zu ihren eigenen Marken sicherzustellen, um Letzteren einen wirksamen Wettbewerb mit der betreffenden Marke auch nach der Übergangszeit zu ermöglichen.

( vgl. Randnrn. 191-193, 195, 205, 207, 210 )

5. Im Rahmen einer Verpflichtung der Parteien eines Zusammenschlusses zur Vergabe von Markenlizenzen für eine Reihe von Erzeugnissen an verschiedene Lizenznehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Lösung von Wettbewerbsproblemen ist eine einem der Lizenznehmer auferlegte Klausel zulässig, die für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren eine teilweise Bezugsverpflichtung zum gewerblichen Einstandspreis zuzüglich der Kosten vorsieht, um Arbeitsplätze an bestimmten Produktionsstätten zu sichern, und die nur eines der lizenzierten Erzeugnisse betrifft, wenn sie keine Stärkung der Stellung der neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit bewirkt und nicht die Wirksamkeit der Lizenz beeinträchtigt. Gleiches gilt für die im Rahmen einer solchen Verpflichtung vorgesehene bloße Möglichkeit der Lizenznehmer, bei der neuen Einheit Waren zu beziehen.

( vgl. Randnrn. 238-242 )

6. Das tatsächliche Nichtvorliegen einer wesentlichen Überschneidung zwischen den Parteien eines Zusammenschlusses kann ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausschließen, selbst wenn es sich dabei um Produktmärkte handelt, auf denen die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene neue Einheit einen Marktanteil von mehr als 40 % erreicht, da in einem solchen Fall die beherrschende Stellung nicht durch den Zusammenschluss begründet oder verstärkt wird, sondern bereits zuvor bestand.

Eine Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss keinen ernsthaften Bedenken begegnet, da keine Überschneidung bestehe, darf sich, um eine genaue Kontrolle durch den Richter zu ermöglichen, nicht darauf beschränken, die Marktanteile der betreffenden Parteien mit einer Spanne von 10 % anzugeben. Auch wenn nämlich angenommen werden kann, dass keine wesentliche Überschneidung gegeben ist, wenn der Marktanteil eines der Unternehmen nahe bei 0 % liegt, trifft dies dann nicht zu, wenn sich dieser Anteil 10 % nähert.

Außerdem kann das Fehlen einer wesentlichen Überschneidung zwar als stichhaltiger Grund für den Ausschluss ernsthafter Bedenken angesehen werden, wenn die Kommission zunächst die Wettbewerbslage auf der Ebene eines einzelnen Produktmarkts prüft, doch ist diesem Faktor nicht mehr Rechnung zu tragen, wenn es sich um eine umfassendere Prüfung der Situation im Hinblick auf sämtliche Produktmärkte eines betroffenen Landes handelt.

( vgl. Randnrn. 318, 320-321, 326 )

7. Die bloße Feststellung, dass die aus einem Zusammenschluss hervorgegangene Einheit, die einen Marktanteil von mindestens 40 % erreicht, im Wettbewerb mit Konkurrenten steht, kann nicht bedeuten, dass der Zusammenschluss auf diesem Markt keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Das Vorhandensein von Konkurrenten kann nur dann die beherrschende Stellung dieser Einheit abschwächen oder ausschließen, wenn diese Wettbewerber eine starke Position einnehmen, mit der ein echtes Gegengewicht ausgeübt werden kann.

( vgl. Randnr. 329 )

8. Wenn die Kommission bei der Prüfung, ob ein angemeldeter Zusammenschluss ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt begegnet, von der Feststellung ausgeht, dass jedes der von den Parteien des Zusammenschlusses vertriebenen Erzeugnisse einem gesonderten Markt entspricht und dass die verschiedenen nationalen Märkte ebenfalls gesonderte Märkte sind, dann hat sie die Wettbewerbslage Markt für Markt zu analysieren.

Der gesonderte Charakter der einzelnen Produktmärkte ist indessen nicht als absolut anzusehen, und es kann erforderlich sein, die Beurteilung eines einzelnen Produktmarkts im Licht der Wettbewerbslage des Gesamtmarkts des betreffenden Mitgliedstaats abzuwägen.

Diese Berücksichtigung der globaleren Wettbewerbslage ist besonders dann geboten, wenn die Parteien des Zusammenschlusses auf einem Sektor tätig sind, in dem die Marke den wichtigsten Wettbewerbsfaktor darstellt und eine bekannte Marke allen mit ihr verbundenen Erzeugnissen zugute kommt, auch wenn diese zu anderen Produktmärkten gehören.

Ebenso kann die Kommission bei der Beurteilung der Wettbewerbslage eines Unternehmens gehalten sein, dessen Markenvielfalt Rechnung zu tragen oder auch zu berücksichtigen, dass es über starke Marktanteile auf zahlreichen der relevanten Produktmärkte verfügt.

Wenn diese Prüfung der globalen Wettbewerbslage in Bezug auf die Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des geplanten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hervorruft, kann die Kommission diese Bedenken nicht unter Verweis auf die Tatsache ausschließen, dass sie nur dann reell wären, wenn auf den Märkten, die aufgrund des Zusammenschlusses beherrscht würden, ein wesentlicher Teil des Umsatzes der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit erwirtschaftet würde, so dass diese Einheit wettbewerbswidrige Praktiken anwenden könnte, ohne Gefahr zu laufen, dass der Handel dieses Verhalten bestrafte, indem er sich auf den Märkten, auf denen sie den wesentlichen Teil ihres Umsatzes erzielte, obwohl ihre Stellung dort nicht beherrschend wäre, von ihren Erzeugnissen abwendete (Sortimenteffekt).

Abgesehen davon, dass die Verordnung Nr. 4064/89 nicht den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, sondern die Begründung oder Verstärkung einer derartigen Stellung verbieten will, können Unvermeidbarkeit und Abschreckungswirkung der Vergeltungsmaßnahmen des Handels und damit das Nichtvorliegen der Gefahr eines missbräuchlichen Verhaltens der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit nicht vermutet werden, sondern müssen von der Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen werden.

( vgl. Randnrn. 339, 342-343, 349, 353, 360, 362-365 )

9. Artikel 37 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; dies kann es ihm jedoch nicht ermöglichen, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu deformieren, indem er neue Klagegründe geltend macht. Daher ist ein Streithelfer, der nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der sich dieser zur Zeit des Beitritts befindet, und nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützen kann, nicht berechtigt, eine vom Kläger nicht erhobene Rüge geltend zu machen. Eine solche Rüge ist als unzulässig zurückzuweisen.

( vgl. Randnrn. 417-418 )

10. Die Kommission kann im Verfahren der Verordnung Nr. 4064/89 keinen Verpflichtungen zustimmen, die dadurch gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages verstoßen, dass sie die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit der Verpflichtungen insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG zu prüfen.

In dieser Hinsicht bezweckt oder bewirkt eine Klausel, die den Lizenznehmer verpflichtet, den Verkauf der Lizenzprodukte auf sein Gebiet zu konzentrieren, grundsätzlich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und ist, selbst wenn sie dahin auszulegen wäre, dass es den Lizenznehmern verboten ist, Erzeugnisse der fraglichen Marke in andere Mitgliedstaaten auszuführen, nicht geeignet, im Sinne dieser Bestimmung den Wettbewerb auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft erheblich einzuschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen, wenn offenkundig ist, dass die Märkte für die betroffenen Produkte nationale Bedeutung haben und keine größeren Paralleleinfuhren stattfinden.

( vgl. Randnrn. 421-423 )
Volltext: EUG - Urteil, T-114/02

EUG – Urteil, T-119/02 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen und über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89, Verordnung Nr. 4064/89 Art. 18 Abs. 1, Mitteilung über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen
Schlagworte:1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Erlass einer Entscheidung, die ohne Einleitung der Phase II die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt feststellt - Voraussetzung - Nichtbestehen ernsthafter Bedenken - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können - Beurteilungen wirtschaftlicher Art - Entscheidungsspielraum - Gerichtliche Nachprüfung - Gegenstand - Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler (Verordnung Nr. 4064/98 des Rates, Artikel 6 Absatz 1) 2. Verfahren - Streithilfe - Vom Kläger nicht erhobene Rüge - Unzulässigkeit (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absätze 3 und 4, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 3) 3. Verfahren - Beschleunigtes Verfahren - Berücksichtigung einer erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rüge - Verletzung der Verteidigungsrechte (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 76a und 116 § 4) 4. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können - Notwendige Vereinbarkeit mit Artikel 81 EG - Verpflichtung zur Gewährung von Markenlizenzen mit einer Klausel, die den Lizenznehmer zwingt, den Verkauf auf das Gebiet eines Mitgliedstaats zu konzentrieren - Zulässigkeit (Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 1) 5. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verwaltungsverfahren - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen - Nach Fristablauf mitgeteilte Änderungen - Berücksichtigung der geänderten Verpflichtungen durch die Kommission bei der Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt - Zulässigkeit - Voraussetzungen (Verordnung Nr. 447/98 der Kommission, Artikel 18 Absatz 1, Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, Nr. 37) 6. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar betreffen - Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - Drittes Unternehmen (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 9 Absatz 3) 7. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie individuell betreffen - Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - Drittes Unternehmen (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 9 Absatz 3) 8. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - Voraussetzungen - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchst. a) 9. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 9 Absatz 3) 10. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - Voraussetzungen - Gefahr der fragmentierten Prüfung eines einheitlichen Zusammenschlusses - Unbeachtlich (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 9 Absätze 2 und 3) 11. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - Verpflichtungen dieser Behörden - Grenzen (Artikel 10 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 9) 12. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - Wirkungen - Ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Behörden für die Entscheidung über den Zusammenschluss - Keine Möglichkeit der Kommission, die nationalen Behörden materiell-rechtlich zu binden (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 9 Absätze 2 und 3) 13. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (Artikel 253 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchst. a und Absatz 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission verfügt zwar über kein Ermessen im Hinblick auf die Eröffnung der Phase II, wenn sie ernsthafte Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hat, doch hat sie gleichwohl einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese Umstände ernsthafte Bedenken begründen oder, wenn Verpflichtungen vorgeschlagen wurden, ob diese Umstände weiterhin derartige Bedenken begründen. Der Begriff ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, die Ermittlung derartiger Bedenken veranlasst die Kommission jedoch notwendigerweise zu komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, namentlich wenn sie beurteilen muss, ob die Verpflichtungsvorschläge der am Zusammenschluss Beteiligten ausreichen, um die ernsthaften Bedenken zu zerstreuen.

Wenn der Gemeinschaftsrichter zu prüfen hat, ob solche Verpflichtungen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts es der Kommission ermöglichen, eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, ohne die Phase II zu eröffnen, muss er also feststellen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen konnte, dass diese Verpflichtungen eine unmittelbare und ausreichende Erwiderung darstellen, die geeignet ist, alle ernsthaften Bedenken in klarer Weise auszuräumen.

( vgl. Randnrn. 77, 80 )

2. Artikel 37 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue und andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre, sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu verbilden, indem neue Rügen vorgetragen werden. Ein Streithelfer, der nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der dieser sich zur Zeit seines Beitritts befindet, und nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes mit seinen aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützen kann, kann somit keine in der Klageschrift nicht erhobene Rüge geltend machen. Eine solche Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

( vgl. Randnrn. 203-204, 212-213 )

3. War eine Rüge in einem beschleunigten Verfahren nach Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts nicht gemäß § 2 dieser Bestimmung Gegenstand eines Schriftsatzes im Sinne von Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung und wird sie somit notwendigerweise und zwangsläufig erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Richter vorgetragen, so kann sie das der Partei, deren Ansprüchen sie entgegnen soll, nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zustehende Recht beeinträchtigen, in angemessener Weise zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Würde der Richter eine solche Rüge prüfen und sie gegebenenfalls für begründet erklären, so könnte dies zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren führen.

( vgl. Randnr. 205 )

4. Die Kommission kann im Verfahren der Verordnung Nr. 4064/89 keinen Verpflichtungen zustimmen, die dadurch gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages verstoßen, dass sie die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit der Verpflichtungen insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG zu prüfen.

In dieser Hinsicht bezweckt oder bewirkt eine Klausel, die den Lizenznehmer verpflichtet, den Verkauf der Lizenzprodukte auf sein Gebiet zu konzentrieren, grundsätzlich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und ist, selbst wenn sie dahin auszulegen wäre, dass es den Lizenznehmern verboten ist, Erzeugnisse der fraglichen Marke in andere Mitgliedstaaten auszuführen, nicht geeignet, im Sinne dieser Bestimmung den Wettbewerb auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft erheblich einzuschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen, wenn offenkundig ist, dass die Märkte für die betroffenen Produkte nationale Bedeutung haben und keine größeren Paralleleinfuhren stattfinden.

( vgl. Randnrn. 216-218 )

5. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist dahin zu verstehen, dass zwar die Parteien eines Zusammenschlusses von der Kommission keine Berücksichtigung der Verpflichtungen und Verpflichtungsänderungen verlangen können, die nach der darin festgelegten Dreiwochenfrist vorgelegt werden, es der Kommission hingegen, sofern sie über die nötige Zeit zu deren Prüfung verfügt, möglich sein muss, den Zusammenschluss anhand dieser Verpflichtungen zu genehmigen, selbst wenn daran nach der Dreiwochenfrist Änderungen vorgenommen wurden.

Die Berücksichtigung solcher nach Ablauf der genannten Frist vorgenommenen Änderungen verstößt auch nicht gegen die Mitteilung über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, die die Kommission erlassen hat und die diese bindet, sofern sie nicht von den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 4064/89 abweicht, wenn diese Änderungen als begrenzte Änderungen im Sinne der Nr. 37 der genannten Mitteilung angesehen werden können.

( vgl. Randnrn. 235, 239, 242, 249 )

6. Eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 230 EG ist von einer Handlung der Gemeinschaft unmittelbar betroffen, wenn sich diese auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden.

Der Zweck einer von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen getroffenen Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats liegt nicht darin, dass über die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die von der Verweisung erfassten Märkte entschieden wird, sondern darin, dass die Befugnis zur Prüfung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses den antragstellenden nationalen Behörden übertragen wird, damit diese nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht entscheiden.

Da die Verweisungsentscheidung jedoch bewirkt, dass einem dritten Unternehmen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des genannten Vorgangs unter dem Blickwinkel der Verordnung Nr. 4064/89 prüfen zu lassen, und die darin vorgesehenen Verfahrensrechte zugunsten Dritter sowie der Rechtsschutz des Vertrages genommen werden, ist festzustellen, dass sie dessen Rechtsstellung berühren kann.

( vgl. Randnrn. 272, 280, 286 )

7. Andere Personen als diejenigen, an die eine Entscheidung gerichtet ist, sind nur dann im Sinne des Artikels 230 EG individuell betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Da ein drittes Unternehmen in seiner Eigenschaft als Hauptkonkurrent der Parteien des Zusammenschlusses, dessen Lage von der Kommission in dem von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahren und aufgrund seiner aktiven Beteiligung an diesem Verfahren berücksichtigt worden ist, bei der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen als von einer Entscheidung der Kommission, die den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, individuell betroffen angesehen worden wäre, muss es auch als durch die Entscheidung über die Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats individuell betroffen angesehen werden, da diese Entscheidung bewirkt, dass es die Möglichkeit verliert, vor dem Gemeinschaftsrichter Prüfungsergebnisse anzufechten, die es ohne die Verweisung hätte anfechten können.

( vgl. Randnrn. 291-292, 297 )

8. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein, damit ein Zusammenschluss nach dieser Bestimmung Gegenstand einer Verweisung sein kann. Der Zusammenschluss muss erstens eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohen, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde. Zweitens muss dieser Markt alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

Diese Voraussetzungen sind rechtlicher Art und müssen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien beurteilt werden. Somit muss der Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles ebenso wie des technischen oder komplexen Charakters der Würdigung durch die Kommission eine Gesamtnachprüfung vornehmen, um festzustellen, ob ein Zusammenschluss von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung erfasst wird.

( vgl. Randnrn. 326-327 )

9. Auch wenn die Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses über ein weites Ermessen verfügt, ist dieses Ermessen nicht unbegrenzt. Die Kommission kann nämlich eine Verweisung nicht beschließen, wenn bei der Prüfung des Verweisungsantrags des Mitgliedstaats aufgrund einer Gesamtheit genauer und übereinstimmender Hinweise deutlich wird, dass die Verweisung nicht geeignet ist, auf den relevanten Märkten einen wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter ist insoweit eine begrenzte Nachprüfung, die sich im Licht des Artikels 9 Absätze 3 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 auf die Feststellung beschränken muss, ob die Kommission, ohne einem offensichtlichen Beurteilungsfehler zu unterliegen, im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu der Auffassung gelangen konnte, dass durch die Verweisung an die nationalen Wettbewerbsbehörden auf dem relevanten Markt ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, so dass es für die Kommission nicht erforderlich war, den Fall selbst zu behandeln.

( vgl. Randnrn. 342-344, 346 )

10. Die Kommission kann mit Recht davon ausgehen, dass durch die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 auf den relevanten Märkten ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein spezifisches Fusionskontrollrecht besteht und Fachorgane tätig sind, um dieses Recht unter der Kontrolle der nationalen Gerichte umzusetzen, und wenn die nationalen Behörden in ihrem Verweisungsantrag die Wettbewerbsprobleme genau umrissen haben, die sich aus dem Zusammenschluss auf den relevanten Märkten ergeben.

Auch wenn die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung eng auszulegen sind, so dass sich Verweisungen von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung an nationale Behörden auf Ausnahmefälle beschränken müssen, kann die Gefahr, dass Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung in zahlreichen Fällen fragmentiert beurteilt werden und somit der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle" ausgehöhlt wird, eine solche Verweisungsentscheidung nicht in Frage stellen. Eine solche Gefahr wohnt nämlich dem Verweisungsverfahren inne, wie es derzeit in der Verordnung Nr. 4064/89 geregelt ist. Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten, um etwaige Lücken im Verweisungssystem des Artikels 9 dieser Verordnung auszufuellen; dies gilt auch, wenn er die Ausübung des Ermessens nachprüft, das der Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung zukommt.

( vgl. Randnrn. 347-349, 354-356 )

11. Die nationalen Behörden, an die die Kommission die Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt verwiesen hat, müssen die durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen Verpflichtungen beachten und nach Artikel 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten. Sofern sie diese Verpflichtungen beachten, können sie jedoch aufgrund einer eigenen Prüfung nach Maßgabe des nationalen Wettbewerbsrechts frei in der Sache über den Zusammenschluss entscheiden, der an sie verwiesen wurde.

( vgl. Randnrn. 369-371 )

12. Um eine Verweisungsentscheidung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 treffen zu können, ist die Kommission nicht verpflichtet, zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zuvor die nationalen Wettbewerbsbehörden zu konsultieren oder für die nicht von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II zu eröffnen, nur um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden aufrechtzuerhalten. Die Verweisungsentscheidung beendet nämlich das Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 in Bezug auf die von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses und überträgt die ausschließliche Zuständigkeit für die Würdigung dieser Aspekte den nationalen Wettbewerbsbehörden, die aufgrund ihres nationalen Rechts entscheiden, so dass der Kommission jede Zuständigkeit fehlt, um diese Aspekte zu behandeln. Sie kann daher nicht in den Entscheidungsprozess der nationalen Wettbewerbsbehörden eingreifen, selbst wenn sie beschlösse, für die nicht von der Verweisungsentscheidung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II einzuleiten.

Somit kann die Kommission bei der Prüfung der Verweisungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung keine Prüfung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses in einer Weise vornehmen, durch die die betreffenden nationalen Behörden materiell-rechtlich gebunden würden, da andernfalls Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung seiner Substanz beraubt würde. Sie muss sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Zusammenschluss, dessen Verweisung beantragt wird, unter Zugrundelegung der Anhaltspunkte, über die sie zum Zeitpunkt der Beurteilung der Berechtigung des Verweisungsantrags verfügt, prima facie auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht. Die Gefahr, dass die Entscheidung der nationalen Behörden mit der Entscheidung der Kommission im Widerspruch steht oder mit dieser sogar unvereinbar ist, ist im Verweisungssystem des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4064/89 begründet.

( vgl. Randnrn. 372-373, 377, 381 )

13. Um der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG zu genügen, muss eine gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 ergangene Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine hinreichende und stichhaltige Angabe der Faktoren enthalten, die für die Feststellung berücksichtigt wurden, dass zum einen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde, und dass zum anderen ein gesonderter Markt vorliegt.

( vgl. Randnr. 395 )
Volltext: EUG - Urteil, T-119/02


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