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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum04 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Urteil, T-110/02 vom 30.04.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 30.04.2003 mit dem Aktenzeichen T-324/01
Volltext: EUG - Urteil, T-110/02



EUG – Urteil, T-324/01 vom 30.04.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens - Keine Berücksichtigung von Umständen, die nicht Teil des Registereintrags werden (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marke - Form einer braunen Zigarre und eines Goldbarrens (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke können Umstände, die nicht Teil des Registereintrags werden, nicht berücksichtigt werden. Das gilt z. B. für den Preis der Ware oder für die spezifische räumliche Ausrichtung der Ware, aus deren Form die Marke besteht, es sei denn, die Ware wird üblicherweise in einer bestimmten Ausrichtung angeboten.

Für die Frage, ob ein Zeichen in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie eingetragen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, da das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand ist und ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung einer Marke geändert werden und daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben kann.

( vgl. Randnrn. 36, 40 )

2. Keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftmarke besitzen die dreidimensionalen Formen, die eine braune Zigarre bzw. einen Goldbarren darstellen und deren Eintragung als Marken für Schokolade, Schokoladewaren; Backwaren und Konditorwaren" (Klasse 30 des Abkommens von Nizza) bzw. Schokolade, Schokoladewaren" (Klasse 30) sowie Verpackung für Schokolade und Schokoladewaren aus Pappe (Karton) in Form eines Goldbarrens" (Klasse 16) beantragt wurde. Denn diese Marken unterscheiden sich nicht wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren, sondern erscheinen eher als eine Variante dieser Formen, was ein konkreter Hinweis dafür ist, dass sie im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, und können daher so, wie sie von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen werden, die betreffenden Waren weder individualisieren noch von denen anderer Unternehmen unterscheiden.

( vgl. Randnrn. 44-45 )
Volltext: EUG - Urteil, T-324/01

EUG – Beschluss, T-167/01 vom 30.04.2003

Rechtsgebiete:EG, Verordnung Nr. 659/99
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Handlungen, die die rechtliche Situation des Klägers verändern (Artikel 230 Absatz 4 EG) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Rechtsschutzinteresse - Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses - Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Artikel 230 Absatz 4 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Natürliche oder juristische Personen können nach Artikel 230 Absatz 4 EG nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern.

( vgl. Randnr. 46 )

2. Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur insoweit zulässig, als der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat.

Der Kläger muss sein Rechtsschutzinteresse beweisen, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt.

Dieses Interesse muss bestehen und gegenwärtig sein, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist. Der Kläger muss, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht. Er kann daher zur Rechtfertigung seines Interesses an der Erhebung der Nichtigkeitsklage keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen.

( vgl. Randnrn. 47, 58 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-167/01

EUG – Beschluss, T-154/02 vom 30.04.2003

Rechtsgebiete:EG, Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie 2002/10 zur Änderung der Richtlinien 92/79, 92/80 und 95/59 hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren - Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos - Klage einer Firma, die von der Änderung betroffene Erzeugnisse herstellt und vermarktet - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG, Richtlinie 2002/10 des Rates, Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich) 2. Europäische Gemeinschaften - Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe - Handlungen mit allgemeiner Geltung - Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen - Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter, falls ein Vorabentscheidungsersuchen ineffektiv wäre - Ausschluss (Artikel 230 Absatz 4 EG, 234 EG und 241 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Natürliche oder juristische Personen können nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 zur Änderung der Richtlinien 92/79, 92/80 und 95/59 hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, der die Definition von Zigarren und Zigarillos in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 ändert, und Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10, der in Bezug auf die Frist für die Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1 eine Ausnahme zugunsten Deutschlands vorsieht, nicht individuell betroffen ist eine Firma, die in Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, und in Drittländern Erzeugnisse herstellt und vermarktet, die zuvor für die Zwecke der Bestimmung des anwendbaren Verbrauchsteuersatzes nach der Begriffsdefinition in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 als Zigarren oder Zigarillos galten und nach der neuen Änderungsrichtlinie 2002/10 fortan als Zigaretten anzusehen sind, deren Verkauf einem Mindestsatz der Verbrauchsteuer unterliegt, der erheblich höher ist als der für Zigarren und Zigarillos.

Die klagende Firma ist von diesen Bestimmungen der Richtlinie 2002/10 nämlich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, der die betroffenen Erzeugnisse herstellt, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden. Von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos sind nicht nur die Hersteller der betroffenen Erzeugnisse berührt, sondern auch alle im Vertrieb dieser Erzeugnisse tätigen Wirtschaftsteilnehmer sowie diejenigen, die diese Erzeugnisse konsumieren. Die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Erstellung eines generellen Rechtsakts berücksichtigt, dass dieser Rechtsakt für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern größere wirtschaftliche Auswirkungen haben kann, reicht allein nicht aus, um diese Wirtschaftsteilnehmer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, wenn feststeht, dass der Rechtsakt sie in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer auf dem fraglichen Markt betrifft.

( vgl. Randnrn. 43-47, 51, 54 )

2. Der Umstand, dass ein Ersuchen nach Artikel 234 EG um Vorabentscheidung über die Gültigkeit eines generellen Gemeinschaftsrechtsakts nicht wirksam wäre, kann keine durch Richterrecht erfolgende Änderung des mit den Artikeln 230 EG, 234 EG und 241 EG geschaffenen Systems von Rechtsbehelfen und Verfahren rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt. Ein solcher Umstand erlaubt es nicht, eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig zu erklären, die nicht den Tatbestand des Artikels 230 Absatz 4 EG erfuellt.

( vgl. Randnr. 61 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-154/02


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