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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum03 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 03 / 2003



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


EUG – Urteil, T-194/01 vom 05.03.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Antrag in der mündlichen Verhandlung auf Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der zurückgewiesenen Anmeldung - Auslegung als Teilrücknahme - Änderung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits, mit dem die Beschwerdekammer befasst war - Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 135 § 4, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 44, Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regel 13) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marke - Ovoide Tablette (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wird im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), mit der die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung bestätigt wurde, in der Sitzung mündlich ein Antrag auf Einschränkung des in der Anmeldung enthaltenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gestellt, so kann dies nicht als Änderungsantrag im Sinne von Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und der Regel 13 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden, da dieser Antrag nicht den in diesen Vorschriften vorgesehenen besonderen Modalitäten entspricht. Hingegen kann ein solcher Antrag dahin ausgelegt werden, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt, soweit er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für andere Waren oder Dienstleistungen als die im Einschränkungsantrag genannten beantragt hat.

Auch wenn eine derartige Teilrücknahme als solche nicht gegen das in Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts niedergelegte Verbot verstößt, im Verfahren vor dem Gericht den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand zu ändern, berührt sie nicht den Grundsatz, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits, mit dem die Beschwerdekammer befasst war, zu überprüfen hat. Eine Partei kann somit durch den Teilverzicht auf die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht die tatsächlichen und rechtlichen Faktoren ändern, auf deren Grundlage die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer zu prüfen ist.

( vgl. Randnrn. 13-16 )

2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Eine angemeldete dreidimensionale Marke für Geschirrspülmittel in Form einer gesprenkelten ovoiden Tablette ohne Beanspruchung einer Farbe ist nicht unterscheidungskräftig, da sie bestimmten gewöhnlich verwendeten Grundformen, deren Variante sie ist, sehr nahe steht und ihr auch die Sprenkelung auf der Tablette keine Unterscheidungskraft verleihen kann, so dass es die angemeldete Marke nach dem Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild der fraglichen Tabletten hervorruft, den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, sie wiederzuerkennen und bei einem späteren Erwerb die gleiche Entscheidung zu treffen, wenn die Erfahrung positiv war, oder sich anders zu entscheiden, wenn sie negativ war.

( vgl. Randnrn. 54, 56-59 )
Volltext: EUG - Urteil, T-194/01



EUG – Urteil, T-237/01 vom 05.03.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind - Üblichkeit - Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. d) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Nicht unterscheidungskräftige, beschreibende oder übliche Marken - Ausnahme - Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung - Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchst.n b, c und d und 3) 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Übliche Marke - Ausnahme - Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung - Bestimmung unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise - Vom Inhaber ergriffene Initiativen - Voraussetzung für die Berücksichtigung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchst. d und 3) 4. Gemeinschaftsmarke - Verzicht, Verfall und Nichtigkeit - Absolute Nichtigkeitsgründe - Eintragung entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94 - Fehlender Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung - Ausdruck BSS" (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchst. d und 3 sowie 51 Absätze 1 Buchst. a und 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.

Der Üblichkeitscharakter einer Marke im Sinne dieser Vorschrift kann nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, auch wenn die fragliche Bestimmung sie nicht ausdrücklich erwähnt, und in Bezug auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise sowie unter Berücksichtigung der vermutlichen Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers des betreffenden Warentyps, der als normal informiert und genügend aufmerksam und verständig gilt, beurteilt werden.

( vgl. Randnrn. 35, 37-38 )

2. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke finden die absoluten Eintragungshindernisse nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Bei der Beurteilung der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft einer Marke können u. a. der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden. Erkennen die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise auf der Grundlage der genannten Faktoren die Ware dank der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 für die Eintragung der Marke erfuellt ist.

Die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft ist auch in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, für die die Marke angemeldet worden ist, sowie unter Berücksichtigung der vermutlichen Wahrnehmung eines normal informierten und genügend aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Kategorie von Waren oder Dienstleistungen. Was schließlich den für die Eintragungsfähigkeit erforderlichen Umfang der Benutzung angeht, so muss die durch Benutzung der Marke erlangte Unterscheidungskraft in dem wesentlichen Teil der Europäischen Union nachgewiesen werden, in dem die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre.

( vgl. Randnrn. 50-52 )

3. Die Frage, ob ein Ausdruck, der im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden ist und der daher unter das absolute Eintragungshindernis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt, durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, was zur Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift nach Absatz 3 desselben Artikels führt, hängt insbesondere davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise diesen Ausdruck entweder als Gattungsbegriff für das fragliche Produkt oder als unterscheidendes Zeichen eines bestimmten Unternehmens wahrnehmen. Die Bemühungen des Inhabers der Marke zur Bewahrung der Unterscheidungskraft derselben werden daher insoweit berücksichtigt, als sie in der Wahrnehmung des fraglichen Ausdrucks durch die maßgeblichen Verkehrskreise objektive Ergebnisse haben.

( vgl. Randnr. 55 )

4. Der Ausdruck BSS", dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die in Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörenden pharmazeutische[n] Augenheilmittel; sterile Lösungen für die Augenchirurgie" beantragt wurde, hätte wegen des Vorliegens des absoluten Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, das aus der Üblichkeit der Marke resultiert, die sich aus dem Nachweis ergibt, dass BSS" ein für Fachkreise im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Marke als Gattungsbegriff für eine ausgeglichene Salzlösung (Balanced Salt Solution) und folglich für sterile Lösungen für die Augenchirurgie" üblich gewordener Begriff ist, nicht eingetragen werden dürfen.

Da nicht nachgewiesen wurde, dass die genannte Marke im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte, ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Nichtigerklärung der Marke begründet war.

( vgl. Randnrn. 34, 43, 46, 60, 63 )
Volltext: EUG - Urteil, T-237/01

EUG – Urteil, T-319/99 vom 04.03.2003

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff (Artikel 81 EG und 82 EG) 2. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Mit der Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems betraute Einrichtungen - Ausschluss - Voraussetzungen (Artikel 81 EG und 82 EG) 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Prüfung nur der der Kommission mitgeteilten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte (Artikel 81 EG und 82 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3) 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln (Artikel 253 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

Was dabei den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit kennzeichnet, ist nicht die Einkaufstätigkeit als solche, sondern das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt. Bei der Beurteilung der Art der Tätigkeit ist somit der Kauf des Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung durch den Käufer zu trennen. Der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses bestimmt daher zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit.

Kauft eine Einrichtung ein Erzeugnis - auch in großen Mengen - nicht ein, um Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzubieten, sondern um es im Rahmen einer anderen, z. B. einer rein sozialen, Tätigkeit zu verwenden, so wird sie demnach nicht schon allein deshalb als Unternehmen tätig, weil sie als Käufer auf einem Markt agiert. Zwar trifft es zu, dass eine solche Einrichtung eine erhebliche Wirtschaftsmacht auszuüben vermag, die gegebenenfalls zu einem Nachfragemonopol führen kann. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie, soweit die Tätigkeit, zu deren Ausübung sie Erzeugnisse kauft, nichtwirtschaftlicher Natur ist, nicht als Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft handelt und daher nicht unter die in Artikel 81 Absatz 1 EG und 82 EG vorgesehenen Verbote fällt.

( vgl. Randnrn. 35-37 )

2. Einrichtungen, die Krankenkassen verwalten, üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind somit keine Unternehmen im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG, wenn sie eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfuellen, ihre Verwaltungstätigkeit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruht und ohne Gewinnzweck ausgeübt wird, da die Leistungen gesetzlich vorgesehen und von der Höhe der Beiträge unabhängig sind.

Dies ist der Fall bei Einrichtungen, die ein nationales Gesundheitssystem verwalten, das nach dem Solidaritätsgrundsatz funktioniert, weil es durch Sozialversicherungsbeiträge und andere staatliche Beiträge finanziert wird und unentgeltlich Dienstleistungen an seine Mitglieder auf der Grundlage eines umfassenden Versicherungsschutzes erbringt.

Diese Einrichtungen handeln auch dann nicht als Unternehmen, wenn sie medizinischen Bedarf bei anderen Unternehmen einkaufen, um den diesem nationalen Gesundheitssystem Angeschlossenen kostenlose medizinische Leistungen zu erbringen.

( vgl. Randnrn. 38-40 )

3. Wenn die Kommission mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 befasst wird, hat sie die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam daraufhin zu prüfen, ob sie eine gegen die Artikel 81 EG und 82 EG verstoßende Verhaltensweise erkennen lassen.

Hingegen braucht sie keine ihr vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilten Tatsachen zu berücksichtigen, um eine Beschwerde mit der Begründung zurückweisen zu können, dass die beanstandeten Verhaltensweisen nicht gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen oder gegebenenfalls nicht in deren Anwendungsbereich fallen.

( vgl. Randnrn. 42-43 )

4. Die Kommission braucht in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen. Es genügt, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

( vgl. Randnr. 58 )
Volltext: EUG - Urteil, T-319/99


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