JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 02 / 2003
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| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17/62 |
| Schlagworte: | Verfahren - Streithilfe - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Rechtsstreit über die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt wird - Rechtsstreit, der auf die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen begrenzt ist - Entscheidung, mit der gegen die Streithilfeantragstellerin eine Geldbuße verhängt worden ist, die nicht mehr in Frage gestellt werden kann - Kein berechtigtes Interesse (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2 und 46 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, ist nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Denn unter dem Ausgang" des Rechtsstreits ist die beim angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Streithilfeantrags ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Wenn, nachdem die Kommission einen Verstoß mehrerer Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt hat, der Gegenstand der Hauptsache auf die Aufhebung oder Herabsetzung des Gesamtbetrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen begrenzt ist, besitzt die Streithilfeantragstellerin auch dann kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse, wenn die Klägerin mit ihrer Klage die Beurteilung der Zusammenarbeit der Streithilfeantragstellerin im Verwaltungsverfahren durch die Kommission in Frage zu stellen versucht. Denn da die Entscheidung, mit der gegen die Streithilfeantragstellerin eine Geldbuße verhängt worden ist, nicht Gegenstand der Hauptsache ist und im Übrigen auch nicht Gegenstand einer Klage war oder noch sein kann, würde ein Urteil, mit dem die von der Klägerin angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt oder geändert würde, nichts an der gegen die Streithilfeantragstellerin ergangenen Entscheidung ändern und der Kommission wegen des Grundsatzes ne bis in idem auch nicht die Möglichkeit eröffnen, eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung vorzunehmen, auf die sich die gegen die Streithilfeantragstellerin ergangene Entscheidung bezieht. ( vgl. Randnrn. 26-27, 32, 34-36 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-15/02 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Verfahren - Rechtskraft - Umfang 2. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast (EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder zwangsläufig Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren. ( vgl. Randnr. 26 ) 2. Im Rahmen einer auf Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) in Verbindung mit Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) gestützten Klage muss der Kläger beweisen, dass sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten des betreffenden Organs ergibt. ( vgl. Randnr. 32 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-333/01 | |
"Europäische Gericht - Entscheidungen 02 / 2003 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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