JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 02 / 2003
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 |
| Schlagworte: | 1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Recht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers auf Anhörung (Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13) 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Verwaltungsverfahren für den Erlass von Eingangsabgaben - Keine Pflicht der Kommission, von Amts wegen dem Beteiligten sämtliche der ihn belastenden Unterlagen zugänglich zu machen - Pflicht des Beteiligten, deren Übermittlung zu beantragen - Sorgfaltspflicht (Artikel 255 EG, Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13) 3. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Wahrung der Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Grenzen - Vertrauliche Unterlagen - Kein Recht auf Anfertigung von Fotokopien (Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13) 4. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Bedeutung - Besondere Umstände" - Begriff - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Ausübungsmodalitäten (Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13) 5. Gemeinsamer Zolltarif - Gemeinschaftszollkontingente - Anwendung durch die Kommission - Verpflichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten (Artikel 211 EG, Verordnung Nr. 1468/81 des Rates, Artikel 14a) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verfügt, ist die Wahrung des Rechts auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben von besonderer Bedeutung. ( vgl. Randnr. 45 ) 2. In einem Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben verlangt die Wahrung der Verfahrensrechte lediglich, dass der Betroffene zu den Gesichtspunkten - einschließlich der Unterlagen - sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt. Die Kommission muss also nicht von Amts wegen Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die möglicherweise einen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufweisen, mit dem sie im Rahmen eines Erlassantrags befasst ist. Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Artikels 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte erlegt der Kommission eine Reihe von Verfahrenspflichten auf, verlangt aber auch gewisse Bemühungen von Seiten des Betroffenen. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verfahrensrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, alles zu unternehmen, um die Wahrung seiner Verfahrensrechte zu sichern, oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen. ( vgl. Randnrn. 46-47 ) 3. Das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen eines Verfahrens des Erlasses von Einfuhrabgaben umfasst nicht das Recht des betroffenen Unternehmens, von vertraulichen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Grundsätzlich hat ein Betroffener nicht einmal das Recht, vertrauliche Unterlagen vollständig einzusehen. Im Allgemeinen ist sein Recht auf Akteneinsicht bei vertraulichen Unterlagen auf die Einsicht in eine nicht vertrauliche Version oder Zusammenfassung der betreffenden Unterlagen beschränkt. ( vgl. Randnr. 59 ) 4. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, wonach der Abgabenpflichtige, der das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht nachweist, Anspruch auf Erlass der Zölle hat, ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die dann Anwendung finden soll, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte. Das Vorliegen besonderer Umstände ist nachgewiesen, wenn sich der Antragsteller im Einzelfall im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und wenn er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte. Bei der Beurteilung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, muss die Kommission sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen. Auch wenn sie dabei über einen Beurteilungsspielraum verfügt, muss sie bei dessen Ausübung das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen. Daher darf sich die Kommission bei der Prüfung, ob ein Erlassantrag begründet ist, nicht darauf beschränken, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens sowie des Verhaltens der nationalen Zollbehörden auf die entstandene Lage würdigen. ( vgl. Randnrn. 61-62, 64, 71 ) 5. Nach Artikel 211 EG und dem Grundsatz der guten Verwaltung ist die Kommission verpflichtet, eine ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftszollkontingente sicherzustellen. Dieser Verpflichtung kommt sie nur nach, wenn sie unverzüglich die nach Artikel 14a der Verordnung Nr. 1468/81 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten, erhaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weitergibt und zudem dafür sorgt, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach dieser Bestimmung beachten. Die Aufgabe der Kommission beschränkt sich nämlich nicht auf die passive Weiterleitung der Informationen, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihr übermitteln. Wenn also ein Mitgliedstaat die Kommission von der Entdeckung gefälschter Einfuhrlizenzen und/oder Einfuhrteillizenzen unterrichtet, hat die Kommission unverzüglich bei dem Mitgliedstaat, aus dem die gefälschten Lizenzen und Teillizenzen zu stammen scheinen, alle Auskünfte einzuholen, die das Auffinden weiterer gefälschter Papiere erleichtern können. Die Kommission ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Auskünfte zu unterrichten. ( vgl. Randnrn. 89, 109 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-329/00 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 4028/86/EWG |
| Schlagworte: | Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Verbesserung und Anpassung der Strukturen - Gemeinschaftszuschuss - Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen zu Vorhaben gemischter Fischereigesellschaften - Befassung des Ständigen Strukturausschusses - Erfordernis für die Kommission, zuvor die die Informations- und Anhörungspflicht zu erfuellen (Verordnung Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 44, Verordnung Nr. 1116/88 der Kommission, Artikel 7) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Beachtung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer erfordert, dass die Kommission vor einer möglichen Befassung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft zu dem Zweck, die Stellungnahme dieses Ausschusses zu dem Maßnahmenentwurf der Kommission zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen zu Vorhaben gemischter Fischereigesellschaften nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 über Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei einzuholen, die in diesem Artikel 7 vorgeschriebenen Verpflichtungen erfuellt, indem sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, in Kenntnis setzt, die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle hört und die Begünstigten auffordert, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern. ( vgl. Randnrn. 52-53 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-61/01 | |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung |
| Schlagworte: | Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage gegen die Entscheidung, mit der dem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung stattgegeben wurde - Gütliche Einigung zwischen dem Kläger und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor dem Amt - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache - Kosten zu Lasten des Klägers (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 Absatz 6 und Artikel 113, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Durch eine dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgelegte gütliche Einigung zwischen dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke und dem Inhaber einer älteren Marke, der der Eintragung der angemeldeten Marke widersprochen hat, wird die Klage des Anmelders gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes, mit der diese dem Widerspruch gegen die Markenanmeldung stattgegeben hat, gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache erledigt. Was die nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung zu treffende Kostenentscheidung angeht, so hat die Klägerin, da die Erledigung auf der gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem Amt und nicht auf einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Verfahren vor dem Gericht beruht, sowohl ihre eigenen Kosten als auch die des Amtes zu tragen. ( vgl. Randnrn. 10-12 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-8/02 | |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung |
| Schlagworte: | Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage gegen die Entscheidung, mit der dem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung stattgegeben wurde - Gütliche Einigung zwischen dem Kläger und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor dem Amt - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache - Kosten zu Lasten des Klägers (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 Absatz 6 und Artikel 113, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Durch eine dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgelegte gütliche Einigung zwischen dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke und dem Inhaber einer älteren Marke, der der Eintragung der angemeldeten Marke widersprochen hat, wird die Klage des Anmelders gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes, mit der diese dem Widerspruch gegen die Markenanmeldung stattgegeben hat, gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache erledigt. Was die nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung zu treffende Kostenentscheidung angeht, so hat die Klägerin, da die Erledigung auf der gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem Amt und nicht auf einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Verfahren vor dem Gericht beruht, sowohl ihre eigenen Kosten als auch die des Amtes zu tragen. ( vgl. Randnrn. 10-12 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-7/02 | |