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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum01 / 2003 

Europäische Gericht

Entscheidungen 01 / 2003



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Urteil, T-147/00 vom 28.01.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 65/65/EWG, Richtlinie 75/319/EWG, Entscheidung K(2000) 573
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Klagegrund - Unzuständigkeit des Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat - Von Amts wegen zu prüfender Gesichtspunkt (Artikel 230 EG) 2. Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Neue wissenschaftliche Informationen, nach denen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen soll - Anwendung des Vorsorgegrundsatzes - Pflicht der zuständigen Behörden, die Genehmigung auszusetzen oder zurückzunehmen (Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 11) 3. Europäische Gemeinschaften - Begrenzte Einzelzuständigkeiten - Auswirkungen - Aus Artikel 12 der Richtlinie 75/319 abgeleitete implizite Ermächtigung der Kommission zum Erlass einer bindenden Entscheidung - Ausschluss (Artikel 5 Absatz 1 EG, Richtlinie 75/319 des Rates, Artikel 12 und 14) 4. Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Rücknahme der Genehmigung - Gemäß den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 75/319 erteilte Genehmigungen - Begriff - Im Rahmen eines auf Artikel 12 dieser Richtlinie gestützten Verfahrens harmonisierte nationale Genehmigungen - Ausschluss (Richtlinie 75/319 des Rates, Artikel 12 und 15a)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage stellt die Unzuständigkeit des Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, einen zwingenden Nichtigkeitsgrund dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, auch wenn keine der Parteien dies beantragt hat.

( vgl. Randnr. 45 )

2. Liegen den zuständigen nationalen Behörden - gegenüber der letzten Beurteilung des betreffenden Arzneimittels - neue Daten vor, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit und/oder der Wirksamkeit dieses Arzneimittels erlauben und zu einer ungünstigen Beurteilung seines Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen, so sind sie nach Artikel 11 der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten bei einer Auslegung in Verbindung mit dem Vorsorgegrundsatz, der einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, verpflichtet, die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels auszusetzen oder zurückzunehmen.

( vgl. Randnr. 52 )

3. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung steht der in Artikel 5 Absatz 1 EG aufgestellte Grundsatz, dass die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse tätig wird, einer Auslegung von Artikel 12 der Richtlinie 75/319 über Arzneispezialitäten entgegen, nach der er die Kommission implizit zum Erlass einer bindenden Entscheidung gemäß dem in Artikel 14 dieser Richtlinie vorgesehenen Schiedsverfahren ermächtigen würde.

( vgl. Randnr. 61 )

4. Im Rahmen des in Kapitel III der Richtlinie 75/319 über Arzneispezialitäten geschaffenen Harmonisierungssystems, das gerade auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, verbunden mit gemeinschaftlichen Schiedsverfahren, beruht, erstreckt sich der Begriff der gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen in Artikel 15a Absatz 1 nur auf die im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder des Schiedsverfahrens erteilten Genehmigungen. Mangels einer Bestimmung, die eine Zuständigkeitsübertragung vorsieht, steht der Grundsatz der begrenzten Einzelzuständigkeit der Gemeinschaftsorgane einer Auslegung dieses Begriffes entgegen, nach der er auch die im Anschluss an die fakultative Konsultation des Ausschusses für Arzneispezialitäten nach Artikel 12 harmonisierten nationalen Genehmigungen umfassen würde; sie gehören daher weiterhin zu dem im Prinzip residualen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der betroffenen Mitgliedstaaten.

( vgl. Randnrn. 62-63 )
Volltext: EUG - Urteil, T-147/00



EUG – Urteil, T-380/00 vom 15.01.2003

Rechtsgebiete:EG
Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 15.01.2003 mit dem Aktenzeichen T-377/00
Volltext: EUG - Urteil, T-380/00

EUG – Urteil, T-379/00 vom 15.01.2003

Rechtsgebiete:Verordnung 40/94/EWG
Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 15.01.2003 mit dem Aktenzeichen T-377/00
Volltext: EUG - Urteil, T-379/00

EUG – Urteil, T-377/00 vom 15.01.2003

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Entscheidung, eine Streitigkeit bei Gericht anhängig zu machen - Ausschluss (Artikel 230 EG) 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen ohne verbindliche Rechtswirkung - Ausschluss - Handlung, die eine möglicherweise mit dem institutionellen Gleichgewicht unvereinbare Inanspruchnahme von Zuständigkeiten umfasst - Unbeachtlich (Artikel 230 EG) 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilung - Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen ein Verhalten eines Gemeinschaftsorgans, das keinen Entscheidungscharakter hat - Möglichkeit für den Einzelnen, die Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens mittels einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft geltend zu machen (Artikel 230 Absatz 4 EG, 235 EG und 288 Absatz 2 EG, Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 6 und 13)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Entscheidungen, mit denen die Kommission zum einen grundsätzlich einer Zivilklage in ihrem Namen gegen bestimmte amerikanische Zigarettenhersteller zugestimmt hat und zum anderen grundsätzlich einer neuen gemeinsamen Zivilklage der Gemeinschaft und mindestens eines Mitgliedstaats bei den amerikanischen Gerichten gegen dieselben Hersteller zugestimmt hat, erzeugen keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen dieser Hersteller durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. Sie sind daher keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können.

Die Anrufung eines Gerichts ist zwar unerlässlich, um eine verbindliche gerichtliche Entscheidung zu erwirken, und kann von Rechts wegen bestimmte Folgen haben wie etwa die Unterbrechung der Verjährung oder die Festsetzung des Zeitpunkts, von dem an Zinsen zu zahlen sind, sie legt aber als solche nicht endgültig die Verpflichtungen der Parteien des Rechtsstreits fest. Diese Festlegung ergibt sich nämlich nur aus der Entscheidung des angerufenen Gerichts, gleichgültig, ob es sich um den Gemeinschaftsrichter oder um ein nationales Gericht handelt. Beschließt die Kommission, eine Klage zu erheben, so will sie nicht selbst die streitige Rechtslage ändern, sondern sie beschränkt sich darauf, ein Verfahren einzuleiten, das auf eine Änderung dieser Rechtslage durch eine gerichtliche Entscheidung abzielt.

( vgl. Randnrn. 75-81 )

2. Jede Handlung eines Organs enthält auch eine Stellungnahme ihres Urhebers zu seiner Zuständigkeit für ihre Vornahme. Eine solche Stellungnahme kann jedoch nicht als verbindliche Rechtswirkung im Sinne von Artikel 230 EG qualifiziert werden.

Eine derartige implizite Stellungnahme hat nämlich, auch wenn sie fehlerhaft wäre, keine selbständige Bedeutung gegenüber der vorgenommenen Handlung und ist im Unterschied zu einer Handlung, die eine Kompetenzzuweisung bezweckt, nicht dazu bestimmt, die im Vertrag vorgesehene Verteilung der Zuständigkeiten zu ändern.

Fehler, mit denen eine Handlung möglicherweise im Hinblick auf die Grundrechte oder das institutionelle Gleichgewicht behaftet ist, können unabhängig von ihrer Schwere nicht dazu führen, dass von der Anwendung der unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen abgewichen wird und Handlungen, die mangels verbindlicher Rechtswirkungen nicht anfechtbar sind, anfechtbar werden. Aus der möglichen Rechtswidrigkeit einer Handlung lässt sich nämlich nicht ihre Anfechtbarkeit herleiten.

( vgl. Randnrn. 85-91 )

3. Der Zugang zu den Gerichten ist einer der wesentlichen Bestandteile einer Rechtsgemeinschaft und wird in der auf dem EG-Vertrag beruhenden Rechtsordnung dadurch garantiert, dass dieser Vertrag ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das den Gerichtshof mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem zuständigen Gericht ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Den Rechtsunterworfenen wird aufgrund der Tatsache, dass ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, nicht der Zugang zu den Gerichten versagt, da noch die Möglichkeit einer Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG besteht, wenn ein solches Verhalten dazu angetan ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

Auch wenn es wünschenswert erscheinen mag, dass der Einzelne neben der Schadensersatzklage über einen Rechtsbehelf verfügt, der es erlaubt, Verhaltensweisen der Organe ohne Entscheidungscharakter, die seine Interessen beeinträchtigen können, zu verhindern - oder zu beenden -, so ist doch festzustellen, dass ein derartiger Rechtsbehelf, der notwendigerweise Anordnungen des Gemeinschaftsrichters an die Organe mit sich bringen würde, im Vertrag nicht vorgesehen ist. Es ist aber nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, sich an die Stelle der verfassungsgebenden Gewalt der Gemeinschaft zu setzen, um eine Änderung des im Vertrag geregelten Systems von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzunehmen.

( vgl. Randnrn. 121-124 )
Volltext: EUG - Urteil, T-377/00


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