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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum12 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 12 / 2002



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-81/01 vom 13.12.2002

Rechtsgebiete:Verfahrensordnung, Entscheidung SG (2001) D/286098, Verordnung Nr. 718/1999
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung - Im Laufe des Verfahrens erfolgte Rücknahme der angefochtenen Entscheidung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache (Artikel 230 EG) 2. Verfahren - Kosten - Erledigung der Hauptsache - Gegenstandslosigkeit der Klage wegen Rücknahme der angefochtenen Entscheidung - Verpflichtung des beklagten Organs, alle erheblichen Umstände eines Antrags auf Ausnahme sorgfältig im Vorfeld einer Entscheidung zu prüfen - Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten (Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts)
Volltext: EUG - Beschluss, T-81/01



EUG – Urteil, T-110/01 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Rolle des Amtes im Verfahren - Beklagter - Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidungen der Beschwerdekammern - Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absätze 3 und 4) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke - Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken - Möglichkeit einer bildlichen Ähnlichkeit zwischen einer Bild- und einer Wortmarke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b) 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Bekanntheit der älteren Marke - Unbeachtlich im Fall fehlender Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b) 4. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Kombinierte Wort- und Bildmarke, die das Wort HUBERT und die Wortmarke SAINT-HUBERT 41 enthält (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In einem Klageverfahren in Markensachen, das gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gerichtet ist, ist der Antrag des Amtes auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung unzulässig. Das Amt hat nämlich keine Aktivlegitimation zur Stellung von Anträgen auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidungen der Beschwerdekammern, sondern handelt als Beklagter vor dem Gericht.

( vgl. Randnrn. 23-25 )

2. Bei der Prüfung eines Widerspruchs des Inhabers der älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann nicht der Ansicht gefolgt werden, dass eine Bildmarke keine irgendwie geartete bildliche Ähnlichkeit mit einer Wortmarke aufweisen könne. Es ist vielmehr möglich, das Bestehen einer bildlichen Ähnlichkeit zwischen einer Bildmarke und einer Wortmarke zu untersuchen und nachzuprüfen, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann.

( vgl. Randnrn. 50-51 )

3. Bei der Prüfung eines Widerspruchs des Inhabers der älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist zwar die Bekanntheit der älteren Marke ein Element, das bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen; eine solche Bekanntheit kann sich jedoch nicht auf die Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr auswirken, wenn die kollidierenden Zeichen unter bildlichen, klanglichen und begrifflichen Gesichtspunkten in keiner Weise als identisch oder ähnlich angesehen werden können.

( vgl. Randnrn. 64-65 )

4. Für die französischen Verkehrskreise besteht keine Gefahr der Verwechslung der aus einem kombinierten Zeichen, das die Bezeichnung HUBERT in schwarzen, stilisierten Großbuchstaben mit weißem Rand enthält, über der der Oberkörper eines fröhlichen Kochs abgebildet ist, der den rechten Arm hebt und den Daumen nach oben richtet, bestehenden Marke, deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 29, 30 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza gegehrt wird, mit der Wortmarke SAINT-HUBERT 41", die bereits in Frankreich für Waren der Klasse 29 im Sinne dieses Abkommens eingetragen ist.

Auch wenn nämlich zwischen den von den kollidierenden Marken erfassten Waren Identität oder Ähnlichkeit besteht, kann eine Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise schon wegen der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen ausgeschlossen werden, so dass ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke nicht gegeben ist.

( vgl. Randnrn. 63, 66 )
Volltext: EUG - Urteil, T-110/01

EUG – Urteil, T-63/01 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Beschwerdekammern - Qualifikation als Verwaltungsstellen des Amtes - Kein Anspruch der Parteien auf einen fairen Prozess" (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 60 bis 62) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marke - Form einer Seife (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beschwerdekammern des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) können nicht als Gericht" angesehen werden. Eine Beschwerdekammer handelt nämlich, da sie insbesondere über die gleichen Befugnisse wie der Prüfer verfügt, bei deren Ausübung als Verwaltungsstelle des Amtes. Eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer fügt sich somit in das Verwaltungsverfahren der Eintragung im Anschluss an eine durch eine erste Prüfungsinstanz" vorgenommene Abhilfe" im Sinne von Artikel 60 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ein. Folglich kann sich eine Parteien nicht auf einen Anspruch auf einen fairen Prozess" vor den Beschwerdekammern des Amtes berufen.

( vgl. Randnrn. 22-23 )

2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Handelt es sich insoweit um die Eintragung einer dreidimensionalen Marke in Form eines Quaders mit abgerundeten Kanten, die für Seifen der Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza begehrt wird, so fehlt dieser Marke die Unterscheidungskraft insoweit, als die angemeldete Form, auch wenn sie keiner marktgängigen Seifenform völlig gleicht, doch keine Eigenheiten aufweist, die geeignet wären, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen.

( vgl. Randnrn. 36, 47 )
Volltext: EUG - Urteil, T-63/01

EUG – Urteil, T-39/01 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94, Verordnung (EG) Nr. 2868/95
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Bemerkungen Dritter und Widerspruch - Prüfung des Widerspruchs - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Ernsthafte Benutzung - Begriff (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 43 Absatz 2) 2. Gemeinschaftsmarke - Bemerkungen Dritter und Widerspruch - Prüfung des Widerspruchs - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Ernsthafte Benutzung - Beurteilungskriterien - Erfordernis konkreter und objektiver Beweise (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 43 Absatz 2, Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Regel 22 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die ernsthafte Benutzung einer älteren Gemeinschaftsmarke im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke setzt eine wirkliche Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt zur Identifizierung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Eine ernsthafte Benutzung bildet einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde. Selbst wenn der Inhaber die Absicht hat, seine Marke wirklich zu benutzen, liegt dennoch keine ernsthafte Benutzung der Marke vor, solange diese objektiv nicht tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild des Zeichens benutzt wird und die Verbraucher sie deshalb auch nicht als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen können.

Die ernsthafte Benutzung einer Marke bildet damit nicht nur einen Gegensatz zur künstlichen, der Aufrechterhaltung der Eintragung dienenden Benutzung; sie setzt auch voraus, dass die Marke in einem wesentlichen Teil ihres Schutzgebiets in der Weise präsent ist, dass sie insbesondere ihre wesentliche Funktion erfuellt, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann.

( vgl. Randnrn. 36-37 )

2. Für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind angesichts des Wortlauts der Regel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94, wonach sich die für den Benutzungsnachweis bestimmten Angaben und Beweismittel auf den Ort, die Zeit, den Umfang und die Art der Benutzung beziehen müssen, alle Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern sie muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen.

( vgl. Randnrn. 38, 47 )
Volltext: EUG - Urteil, T-39/01


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