JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 11 / 2002
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| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95, Richtlinie 93/36/EWG |
| Schlagworte: | 1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens - Schaden - Fehlender Kausalzusammenhang (Artikel 288 Absatz 2 EG, Richtlinie 93/36 des Rates) 2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Richtlinie 93/36 - Verhandlungsverfahren - Verhandlungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers - Grenzen (Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchst. f) 3. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels - Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist gegeben, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft zu prüfen wären. Was die erste Voraussetzung - das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens - angeht, hat die Kommission dadurch einen schwerwiegenden Fehler begangen, dass sie im Lauf eines Verfahren einer im Rahmen der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge veröffentlichten Ausschreibung die Existenz von Unterlagen, die tatsächlich existierten, wiederholt geleugnet und die Herausgabe dieser Unterlagen sowie von Auszügen aus dem Angebot des Zuschlagempfängers solange verweigert hat, bis sie diese nach Erhebung einer Klage beim Gericht von sich aus und ohne den geringsten Vorbehalt herausgegeben hat. Doch selbst wenn die Kommission im Laufe dieses Verfahrens eine Reihe von schweren Fehlern begangen hat, die einzeln oder jedenfalls zusammengenommen die erste der drei Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfuellen, so hat der nicht berücksichtigte Bieter nicht nachgewiesen, dass die Kommission den Auftrag an ihn hätte vergeben müssen. ( vgl. Randnrn. 18, 26-27, 107, 121 ) 2. Was die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge angeht, so muss der öffentliche Auftraggeber, auch wenn er im Rahmen des Verhandlungsverfahrens über einen Verhandlungsspielraum verfügt, gleichwohl dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen der Verdingungsunterlagen, die er aus freien Stücken als zwingend eingestuft hat, eingehalten werden. ( vgl. Randnr. 76 ) 3. Gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Daher sind Rügen unzulässig, die nicht als eine Erweiterung eines bereits vorher - ausdrücklich oder stillschweigend - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels angesehen werden können, das einen engen Zusammenhang mit diesen aufweist. ( vgl. Randnr. 96 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-40/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verfahrensordnung |
| Schlagworte: | 1. Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache (Artikel 87 EG, 88 EG und 232 EG) 2. Verfahren - Kosten - Feststellung, dass die Hauptsache in Anbetracht einer nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangenen Entscheidung der Kommission erledigt ist - In angemessener Zeit ergangene Entscheidung - Verurteilung jeder Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 § 6) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nimmt die Kommission durch Erlass einer Entscheidung, wonach steuerliche Freistellungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten, nach Erhebung einer Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass sie dadurch gegen Artikel 232 EG verstoßen habe, dass sie einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 87 EG und 88 EG nicht geprüft und binnen zwei Monaten eine Entscheidung erlassen habe, gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung, so wird die Untätigkeitsklage gegenstandslos, und es braucht nicht mehr über sie entschieden zu werden. ( vgl. Randnrn. 1, 5-6, 11-12 ) 2. Ist eine Untätigkeitsklage gegenstandslos geworden, weil die Kommission nach Klageerhebung eine Entscheidung erlassen hat, die eine Feststellung der Untätigkeit ausschließt, und braucht über diese Klage somit nicht mehr entschieden zu werden, so kann das Gericht, falls die fragliche Entscheidung in Anbetracht der Komplexität der zu entscheidenden Frage in angemessener Zeit ergangen ist, in Ausübung seines Ermessens nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung billigerweise jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegen. ( vgl. Randnrn. 13, 15-18 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-291/01 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 65/65/EWG, Richtlinie 75/318/EWG, Richtlinie 75/319/EWG, Richtlinie 2001/83/EG |
| Schlagworte: | 1. Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Rücknahme der Genehmigung - Genehmigungen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 75/319 erteilt worden sind - Begriff - Nationale Genehmigungen, die im Rahmen eines auf Artikel 12 der Richtlinie gestützten Verfahrens harmonisiert worden sind - Ausschluss (Richtlinie 75/319 des Rates, Artikel 12 und 15a) 2. Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Rücknahme der Genehmigung - In der Richtlinie 65/65 genannte Gründe - Ausschließlichkeit - Auslegung im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz des Vorrangs des Schutzes der öffentlichen Gesundheit (Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 11 und 21) 3. Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Rücknahme der Genehmigung - In der Richtlinie 65/65 genannte Gründe - Erfordernis neuer wissenschaftlicher Daten oder Informationen - Bedeutung - Fortentwicklung eines Beurteilungskriteriums - Ausschluss (Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 11) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie 75/319 über Arzneispezialitäten sieht vor, dass für die auf Initiative eines Mitgliedstaats zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorgenommene Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie erteilt worden sind, ausschließlich die Kommission zuständig ist, die im Anschluss an ein Gutachten des Ausschusses für Arzneispezialitäten gemäß den in den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie geregelten Verfahren entscheidet. Umgekehrt bleiben für die Änderung, Aussetzung und Rücknahme von Genehmigungen, die nicht unter Artikel 15a fallen, grundsätzlich die Mitgliedstaaten ausschließlich zuständig. Dabei kann der Begriff der gemäß den Bestimmungen des Kapitels III erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch die im Anschluss an die Konsultation des Ausschusses für Arzneispezialitäten gemäß Artikel 12 der Richtlinie harmonisierten Genehmigungen umfasst. Durch Artikel 12 wird für den Bereich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ein rein konsultatives Verfahren mit freiwilligem Charakter geschaffen, das zudem nicht nur von den betroffenen Mitgliedstaaten, sondern auch von der Kommission oder dem Antragsteller oder dem Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eingeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang steht der Grundsatz, dass die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse tätig wird, einer Auslegung von Artikel 15a entgegen, nach der die Harmonisierung bestimmter Genehmigungen für das Inverkehrbringen im Rahmen eines auf Artikel 12 gestützten Verfahrens dazu führen könnte, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit verlieren, weil beim Erlass jeder nachfolgenden Entscheidung über die Aussetzung oder die Rücknahme dieser Genehmigungen das in Artikel 15a vorgesehene Schiedsverfahren zur Anwendung käme. ( vgl. Randnrn. 121, 150, 155 ) 2. Die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen sind ausschließlich in Artikel 11 der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten geregelt. Dies ergibt sich aus Artikel 21 dieser Richtlinie, wonach die Genehmigung nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen versagt, ausgesetzt oder widerrufen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz auszulegen, dass dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen ist. ( vgl. Randnrn. 171, 173 ) 3. Die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Vorliegen eines neuen potenziellen Risikos oder die fehlende Wirksamkeit durch neue objektive Angaben oder Informationen wissenschaftlicher und/oder medizinischer Art untermauert wird. Insoweit kann die bloße Fortentwicklung eines Beurteilungskriteriums, auch wenn sie auf einem Konsens" unter Medizinern beruhen mag, für sich genommen die Rücknahme einer Genehmigung nicht rechtfertigen, sofern sie nicht auf neuen wissenschaftlichen Daten oder Informationen beruht. ( vgl. Randnrn. 194, 211 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-74/00 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 65/65/EWG, Richtlinie 75/318/EWG, Richtlinie 75/319/EWG, Richtlinie 2001/83/EG |
| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 26.11.2002 mit dem Aktenzeichen T-74/00 |
| Volltext: EUG - Urteil, T-76/00 | |