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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum10 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 10 / 2002



Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Urteil, T-80/02 vom 25.10.2002

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 4064/89
Schlagworte:Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird - Entscheidung, deren Rechtsgrundlage eine Entscheidung ist, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Rechtswidrigkeit der Trennungsentscheidung infolge der Nichtigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 7 Absatz 3 und 8 Absatz 4)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wurde ein Zusammenschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen verwirklicht, so ist die Trennung der daran beteiligten Unternehmen die logische Konsequenz der Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

Der Erlass einer Trennungsentscheidung nach dem Erlass einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, setzt die Gültigkeit der letztgenannten Entscheidung voraus.

( vgl. Randnrn. 36-37 )
Volltext: EUG - Urteil, T-80/02



EUG – Urteil, T-5/02 vom 25.10.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
Schlagworte:1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Wahrung der Verteidigungsrechte - Verletzung - Voraussetzung (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates) 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Modalitäten - Befugnis der Kommission, von Amts wegen zu prüfen, ob die Gefahr der Preisgabe vertraulicher Angaben besteht - Pflicht zur Begründung jeder Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht - Umfang (Artikel 287 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Verordnung Nr. 447/98 der Kommission, Artikel 17 Absätze 1 und 2) 3. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Beurteilungen wirtschaftlicher Art - Ermessen bei der Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2) 4. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 5. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusammenschluss in Form eines Konglomerats - Begriff - Beurteilung anhand der für andere Formen des Zusammenschlusses geltenden Kriterien - Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass durch Hebelwirkung auf dem Referenzmarkt eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird - Zulässigkeit - Möglichkeit für die Kommission, sich auf das voraussichtliche Verhalten der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit zu stützen - Voraussetzungen - Vornahme einer gründlichen, auf eindeutige Beweise gestützten Analyse (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 6. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusammenschluss in Form eines Konglomerats - Berücksichtigung voraussichtlicher Verhaltensweisen der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit, die für sich genommen Missbräuche einer vorhandenen beherrschenden Stellung darstellen können - Zulässigkeit - Pflicht der Kommission, die Wahrscheinlichkeit solcher Verhaltensweisen im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen Risiken und die von den Anmeldern insoweit eingegangenen Verpflichtungen zu beurteilen (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 7. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass durch Hebelwirkung auf dem Referenzmarkt eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird - Berücksichtigung einer Hebelwirkung zwischen den Märkten für zwei Produkte, die technische Substitute darstellen - Zulässigkeit - Voraussetzung (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 8. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Berücksichtigung der Beseitigung oder erheblichen Verringerung eines potenziellen, aber wachsenden Wettbewerbs, die eine beherrschende Stellung verstärkt - Zulässigkeit - Pflicht der Kommission, sich auf eindeutige Beweise für die behauptete Verstärkung zu stützen (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 9. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass auf dem Referenzmarkt eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird - Berücksichtigung der Auswirkung einer Verringerung des von den Nachbarmärkten ausgehenden potenziellen Wettbewerbs auf die Referenzmärkte - Zulässigkeit (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission regeln, gelten auch für die in der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehenen Verfahren, wobei ihre Anwendung allerdings mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muss, das für die allgemeine Systematik dieser Verordnung kennzeichnend ist. Durch diese Grundsätze soll eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet werden, und ihre Verletzung im Verfahren vor Erlass einer Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt vor, wenn die unterbliebene Übermittlung von Schriftstücken in den Akten der Kommission den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten des Klägers hat beeinflussen können.

( vgl. Randnrn. 89-91 )

2. Was die Antworten Dritter auf Auskunftsverlangen der Kommission anbelangt, so hindert allein die Tatsache, dass jeder Dritte, der vertrauliche Behandlung verlangt, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen die Informationen in seiner Antwort, die er für vertraulich hält, klar kennzeichnen muss, die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 und der Zielsetzung von Artikel 287 EG nicht daran, von Amts wegen zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse bestimmter am Verfahren beteiligter Dritter oder sonstige vertrauliche Angaben preisgegeben werden, wenn vollständige Einsicht in die Antworten anderer Dritter gewährt wird, die selbst keine vertrauliche Behandlung verlangt haben.

Beantragt ein Anmelder die Gewährung von Akteneinsicht, so hat die Kommission jedoch zumindest bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 jede Beschränkung des Einsichtsrechts zu begründen, da jede Ausnahme von diesem Recht - insbesondere dann, wenn die Kommission plant, den angemeldeten Zusammenschluss zu untersagen - eng auszulegen ist.

Insoweit kann das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnende Beschleunigungsgebot für sich genommen eine Verweigerung der Einsicht in die Antworten auf eine Marktuntersuchung, die wegen der von einem Anmelder angebotenen Verpflichtungen vorgenommen wurde, nicht rechtfertigen. Auch wenn die Kommission nicht genug Zeit hat, um bei den Verfassern der Antworten auf die Untersuchung eine nicht vertrauliche Fassung dieser Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 anzufordern, ist sie gleichwohl verpflichtet, dem Anmelder anzugeben, inwiefern Natur und Umfang der von den Verfassern der Antworten, die lediglich um vertrauliche Behandlung gebeten haben, ohne eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antworten vorzulegen, befürchteten Repressalien oder sonstigen unangenehmen oder unerwünschten Auswirkungen ausreichen, um die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Antworten auch in einer nicht vertraulichen Fassung zu rechtfertigen. Die sehr kurzen Fristen im zweiten Abschnitt eines Verfahrens in Bezug auf einen Zusammenschluss können zwar vor allem dann, wenn zahlreiche Anträge auf vertrauliche Behandlung gestellt wurden, aus praktischen Gründen die Erstellung nicht vertraulicher Zusammenfassungen rechtfertigen; die Kommission bleibt jedoch zur Begründung einer globalen Verweigerung der Einsicht in diese Antworten verpflichtet. Dies gilt erst recht für die Antworten, bei deren Vorlage zumindest formal kein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde.

( vgl. Randnrn. 101-102, 105 )

3. Die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere ihr Artikel 2 räumen der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein. Daher muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt.

( vgl. Randnr. 119 )

4. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sind Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfuellt sind. Liegt keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung vor, so ist der Zusammenschluss somit zu genehmigen, ohne dass geprüft zu werden braucht, wie er sich auf den wirksamen Wettbewerb auswirkt.

( vgl. Randnr. 120 )

5. Zusammenschlüsse des Konglomerattyps, d. h. Zusammenschlüsse von Unternehmen, die zuvor im Wesentlichen weder als unmittelbare Konkurrenten noch als Lieferanten und Kunden in Wettbewerb miteinander standen, führen nicht zu echten horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses oder zu vertikalen Beziehungen zwischen diesen Parteien im engeren Sinne. Folglich kann nicht generell unterstellt werden, dass solche Zusammenschlüsse wettbewerbswidrige Auswirkungen haben, mit der Folge, dass sie untersagt werden müssten. Eine Untersagung setzt wie bei jedem anderen Zusammenschluss voraus, dass die beiden in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehenen Kriterien erfuellt sind.

A priori ist zwar ein Zusammenschluss von Unternehmen, die auf verschiedenen Märkten tätig sind, normalerweise nicht geeignet, sofort nach seiner Verwirklichung durch eine Kumulierung der Marktanteile der Parteien des Zusammenschlusses zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu führen, da die maßgebenden Elemente der relativen Positionen der Konkurrenten auf einem bestimmten Markt im Allgemeinen auf diesem Markt selbst zu finden, sind; die Wettbewerbsbedingungen auf einem Markt können jedoch durch Faktoren außerhalb dieses Marktes beeinflusst werden. Dies ist der Fall, wenn es sich um benachbarte Märkte handelt und eine der Parteien eines Zusammenschlusses bereits eine beherrschende Stellung auf einem dieser Märkte einnimmt, sofern die durch den Zusammenschluss vereinten Mittel und Kapazitäten sofort Bedingungen schaffen, die es der neuen Einheit ermöglichen, sich durch Ausnutzung einer Hebelwirkung in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung auf dem anderen Markt zu verschaffen.

Kann die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps nachweisen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss untersagen.

Resultiert die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem zweiten Markt jedoch nicht sofort aus dem Zusammenschluss, sondern tritt erst nach gewisser Zeit infolge des Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit auf dem ersten Markt ein, auf dem sie bereits eine beherrschende Stellung einnimmt, so dass die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung nicht auf der aus dem Zusammenschluss resultierenden Struktur beruht, sondern auf den fraglichen zukünftigen Verhaltensweisen, so muss die Kommission, wenn sie den Zusammenschluss untersagen will, eine besonders eingehende Prüfung der Umstände vornehmen, die sich als maßgebend für die Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkung des geplanten Konglomerats auf den Wettbewerb auf dem Referenzmarkt erweisen, und eindeutige Beweise zur Stützung ihrer Analyse liefern.

( vgl. Randnrn. 142-155 )

6. Die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sieht zwar ein Verbot von Zusammenschlüssen vor, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben; dies setzt jedoch nicht den Nachweis eines missbräuchlichen und damit rechtswidrigen Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit infolge dieses Zusammenschlusses voraus. Auch wenn somit nicht unterstellt werden kann, dass die Parteien eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps das Gemeinschaftsrecht verletzen werden, kann eine solche Möglichkeit von der Kommission bei ihrer Kontrolle von Zusammenschlüssen nicht ausgeschlossen werden. Stützt sich die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen eines solchen Zusammenschlusses auf voraussichtliche Verhaltensweisen, die für sich genommen Missbräuche einer vorhandenen beherrschenden Stellung darstellen können, so hat sie daher zu klären, ob es trotz des Verbots dieser Verhaltensweisen wahrscheinlich ist, dass sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in derartiger Weise verhalten wird, oder ob die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und/oder die Gefahr seiner Entdeckung eine solche Strategie im Gegenteil wenig wahrscheinlich machen. Dabei ist es zwar angebracht, den Anreizen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Rechnung zu tragen, die durch den Zusammenschluss entstehen könnten, doch hat die Kommission auch zu prüfen, in welchem Umfang diese Anreize aufgrund der Rechtswidrigkeit der fraglichen Verhaltensweisen, der Wahrscheinlichkeit ihrer Entdeckung, ihrer Verfolgung durch die zuständigen Behörden sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene und möglicher finanzieller Sanktionen verringert oder sogar beseitigt würden. Auch der Umstand, dass ein Anmelder Verpflichtungen in Bezug auf sein künftiges Verhalten angeboten hat, ist ein Gesichtspunkt, den die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit wahrscheinlich in einer Weise verhalten würde, die zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf einem oder mehreren der relevanten Märkte führen könnte, berücksichtigen muss.

( vgl. Randnrn. 159, 161 )

7. Die Ausübung der Hebelwirkung eines Marktes auf einen anderen Markt, wenn die zu dem einen Markt und die zu dem anderen Markt gehörende Ware nur technische Substitute sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Wirkung ist möglich, wenn ein Kunde der Ansicht ist, dass sich die fraglichen Produkte zum gleichen Verwendungszweck eignen.

( vgl. Randnr. 196 )

8. Macht die Kommission zur Rechtfertigung des Verbots eines angemeldeten Zusammenschlusses geltend, dass potenzieller Wettbewerb - selbst ein im Wachstum begriffener Wettbewerb - beseitigt oder erheblich verringert würde, so müssen sich die Gesichtspunkte, aus denen sich die Verstärkung einer beherrschenden Stellung ergeben soll, auf eindeutige Beweise stützen. Die bloße Tatsache, dass das erwerbende Unternehmen bereits eine klar beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt einnimmt, stellt zwar einen wichtigen Gesichtspunkt dar, reicht aber als solche nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass eine Verringerung des potenziellen Wettbewerbs, dem dieses Unternehmen ausgesetzt ist, zu einer Verstärkung seiner Stellung führt.

( vgl. Randnr. 312 )

9. Angesichts der Kriterien, die die Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bei ihrer Beurteilung eines Zusammenschlusses zu berücksichtigen hat, begeht sie keinen Fehler, wenn sie die Bedeutung einer Verringerung des von den Nachbarmärkten ausgehenden potenziellen Wettbewerbs für die Referenzmärkte prüft.

( vgl. Randnr. 323 )
Volltext: EUG - Urteil, T-5/02

EUG – Urteil, T-104/01 vom 23.10.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absätze 1 Buchst. b und 2 Buchst. a Ziffer ii) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der betreffenden Marken - Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b) 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Wortmarke Fifties" und Bildmarke mit den Worten miss fifties" (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird." Dabei sind ältere Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Eine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen; sie ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

( vgl. Randnrn. 24-27 )

2. Bei der Prüfung des Widerspruchs eines Inhabers einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen.

Was den Vergleich der kollidierenden Zeichen angeht, so ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei lässt sich nicht ausschließen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit der Marken eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann.

( vgl. Randnrn. 31, 34 )

3. Für das spanische Publikum besteht eine klangliche und semantische Ähnlichkeit zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Wortzeichens Fifties" für Jeans-Bekleidungsstücke" in Klasse 25 des Abkommens von Nizza und einem als ältere Marke in Spanien eingetragenem farbigen Wortbildzeichen mit dem prägenden Bestandteil miss fifties" für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung" ebenfalls in Klasse 25.

Angesichts dieser klanglichen und semantischen Ähnlichkeit, die auf dem prägenden Wortbestandteil Fifties" beruht, und der Identität der von in Marken erfassten Waren sind die bildlichen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung auszuräumen, so dass die angemeldete Marke unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt.

( vgl. Randnrn. 40, 45-46, 52 )
Volltext: EUG - Urteil, T-104/01

EUG – Urteil, T-346/99 vom 23.10.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EG) Nr. 659/1999, Entscheidung 1999/718/EG
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene staatliche Maßnahme einzuleiten, und damit einhergehende vorläufige Einstufung als neue Beihilfe (Artikel 87 Absatz 1 EG, 88 Absätze 2 und 3 EG und 230 EG) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene staatliche Maßnahme einzuleiten - Klage einer Regionalbehörde, die die genannte Maßnahme getroffen hat - Zulässigkeit (Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 4 EG) 3. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Artikel 88 Absatz 2 EG) 4. Staatliche Beihilfen - Begriff - Von regionalen oder lokalen Einrichtungen erlassene steuerliche Maßnahmen - Automatische Rechtfertigung durch das Wesen oder den Zweck des Steuersystems - Ausschluss (Artikel 87 Absatz 1 EG) 5. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten - Selektive Maßnahme, die Unternehmen, die am Handel zwischen Mitgliedstaaten teilnehmen, spürbar begünstigt - Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler (Artikel 88 Absatz 2 EG) 6. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten - Vorläufiger Charakter der Beurteilung durch die Kommission - Folgen (Artikel 88 Absatz 2 EG) 7. Staatliche Beihilfen - Bestehende und neue Beihilfen - Ermittlung des Beihilfecharakters - Frühere Praxis der Kommission - Unerheblich (Artikel 87 EG und 88 EG) 8. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten, und damit einhergehende vorläufige Einstufung als neue Beihilfe - Begründungspflicht - Umfang (Artikel 88 Absatz 2 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 6)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren über eine in der Durchführung begriffene Maßnahme, die nach Ansicht des betroffenen Mitgliedstaats nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, mit der Begründung einzuleiten, dass es sich um eine neue Beihilfe handele, ist eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 230 EG, da sie zwangsläufig die rechtliche Bedeutung der betreffenden Maßnahme sowie die Rechtslage der beihilfebegünstigten Unternehmen ändert.

Denn die durch eine solche Entscheidung hervorgerufenen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geprüften Maßnahme können, abgesehen davon, dass sie den Mitgliedstaat veranlassen müssen, die Maßnahme auszusetzen, vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden und sowohl den Beihilfeempfänger als auch seine Wirtschaftspartner zu der Auffassung gelangen lassen, dass die erhaltene Vergünstigung nicht endgültig erworben ist.

( vgl. Randnrn. 33-34, 36 )

2. Eine innerstaatliche Einrichtung kann zulässigerweise auf Nichtigerklärung der Entscheidung klagen, mit der die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das förmliche Prüfverfahren über Steuermaßnahmen eingeleitet hat, die von der innerstaatlichen Einrichtung in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse erlassen und angewandt worden sind.

( vgl. Randnr. 37 )

3. Stellen die Kläger bei einer Klage gegen eine Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens über eine in der Durchführung begriffene Maßnahme die Bewertung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe in Frage, ist die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung der betroffenen Maßnahme diese Frage nicht ohne Schwierigkeiten beantworten können.

( vgl. Randnr. 45 )

4. Daraus, dass nationale Rechtsvorschriften innerstaatlichen Stellen steuerliche Kompetenzen zuerkennen, lässt sich nicht ableiten, dass jeder von diesen Stellen gewährte Steuervorteil durch das Wesen oder den Zweck des Steuersystems gerechtfertigt wäre. Denn die von innerstaatlichen (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen fallen unabhängig von der Rechtsstellung und Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen der Bundes- oder Zentralstellen unter Artikel 87 Absatz 1 EG, wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfuellt sind.

( vgl. Randnr. 62 )

5. Die Kommission begeht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie nach einer ersten Prüfung in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen der Ansicht ist, dass ein förmliches Prüfverfahren über Steuermaßnahmen einzuleiten sei, die, indem sie die Gewährung einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auf neu gegründete Unternehmen beschränken, die zudem verschiedene besondere Voraussetzungen erfuellen, die Wettbewerbsposition der durch den fraglichen Steuervorteil begünstigten Unternehmen, zu denen normalerweise am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligte Unternehmen gehören, verbessern und die Möglichkeiten der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen und mit den Empfängern dieses Vorteils in Wettbewerb stehenden Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den nationalen Markt zu exportieren, beeinträchtigen können.

( vgl. Randnrn. 68, 70 )

6. Der Kommission kann ein Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 2 EG nicht deshalb vorgeworfen werden, weil sie in einer Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens über nationale Maßnahmen mit Blick auf die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften die betreffende Maßnahme vorbehaltlos als staatliche Beihilfe eingestuft hat. Eine solche Entscheidung enthält nämlich nur eine vorläufige Beurteilung der fraglichen Maßnahme hinsichtlich ihrer Einstufung und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, und die Kommission muss darin ihre Bedenken nur hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt äußern.

( vgl. Randnrn. 74-77 )

7. Da gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Beihilfeverfahrensverordnung" Nr. 659/1999 bestehende Beihilfen Beihilfen sind, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben, kann eine etwaige Änderung der Entscheidungspraxis der Kommission z. B. auf der Ebene der Selektivitätskriterien, wenn sie nicht auf die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zurückzuführen ist, nicht geltend gemacht werden, um zu bestreiten, dass eine staatliche Maßnahme eine neue Beihilfe ist.

Die Eigenschaft als bestehende oder als neue Beihilfe kann nämlich nicht von einer subjektiven Einschätzung durch die Kommission abhängen und ist unabhängig von einer etwaigen früheren Verwaltungspraxis der Kommission zu bestimmen.

( vgl. Randnrn. 82, 84 )

8. Beschließt die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine nationale Maßnahme einzuleiten, so kann die Entscheidung über die Einleitung nach Artikel 6 der Beihilfeverfahrensverordnung" Nr. 659/1999 auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung" des Beihilfecharakters der fraglichen staatlichen Maßnahme und Ausführungen über die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beschränkt werden. Nach derselben Vorschrift muss die Einleitungsentscheidung es den Betroffenen erlauben, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können. Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könnte.

( vgl. Randnrn. 99-100 )
Volltext: EUG - Urteil, T-346/99


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