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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum09 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 09 / 2002



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Urteil, T-211/02 vom 27.09.2002

Schlagworte:1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen 2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Auftrag aufgrund einer Ausschreibung - Pflicht zur Ablehnung mehrdeutiger Angebote - Umfang - Befugnis des Bewertungsausschusses, nach Öffnung der Angebote Kontakt mit einem Bieter aufzunehmen - Ausübung unter Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit 3. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der das Angebot eines Bieters in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge abgelehnt wurde - Keine Verpflichtung, der für nichtig erklärten Handlung ähnliche, nicht angefochtene Entscheidungen zu überprüfen (Artikel 233 EG) 4. Nichtigkeitsklage - Im Laufe des Verfahrens erfolgte Rücknahme der angefochtenen Handlung - Kläger, der ausnahmsweise ein Interesse an der Nichtigerklärung hat - Keine Gegenstandslosigkeit der Klage (Artikel 230 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum. Die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter muss sich daher auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.

( vgl. Randnr. 33 )

2. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sich des genauen Inhalts der Angebote und insbesondere ihrer Übereinstimmung mit den Ausschreibungsbedingungen vergewissern kann. Wenn also ein Angebot mehrdeutig ist und es nicht möglich ist, schnell und effizient festzustellen, was es tatsächlich bedeutet, hat der öffentliche Auftraggeber keine andere Wahl, als dieses Angebot abzulehnen.

Wenn die Hinweise für die Bieter jedoch dem Bewertungsausschuss die Befugnis verleihen, eine Klarstellung der eingereichten Angebote zu verlangen, so verlangt der Gemeinschaftsgrundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, wenn es faktisch möglich und erforderlich ist, diese Klarstellung zu erlangen. Auch wenn daher die Bewertungsausschüsse nicht verpflichtet sind, immer dann, wenn ein Angebot mehrdeutig abgefasst ist, eine Klarstellung zu verlangen, haben sie doch die Pflicht, mit einer gewissen Sorgfalt zu handeln, wenn sie den Inhalt der Angebote prüfen; wenn also der Wortlaut eines Angebots und die Umstände des Falles anzeigen, dass die Mehrdeutigkeit sich wahrscheinlich einfach auflösen lässt und leicht beseitigt werden kann, läuft es im Prinzip den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zuwider, wenn sie ein Angebot ablehnen, ohne von ihrer Befugnis, eine Klarstellung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Die Entscheidung, unter solchen Umständen ein Angebot abzulehnen, wird häufig mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler des Organs bei der Ausübung dieser Befugnis behaftet sein.

Es verstieße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz, einem Bewertungsausschuss bei der Frage, ob eine Klarstellung zu einem bestimmten Angebot verlangt werden sollte, ohne Berücksichtigung objektiver Erwägungen und ohne gerichtliche Kontrolle ein ungebundenes Ermessen zuzuerkennen. Im Übrigen hindert der Gleichheitsgrundsatz den Bewertungsausschuss nicht daran, bestimmten Bietern eine Klarstellung zu gestatten, die die Beseitigung von Mehrdeutigkeiten in ihren Angeboten ermöglicht, da die Hinweise für die Bieter ausdrücklich die Möglichkeit einer Klarstellung vorsehen und da der Bewertungsausschuss verpflichtet ist, alle Bieter beim Gebrauch dieser Befugnis gleich zu behandeln.

Überdies dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen.

( vgl. Randnrn. 34-39 )

3. Nach Artikel 233 EG hat das Organ, dem die für nichtig erklärte Handlung zur Last fällt, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dabei handelt es sich namentlich um die Beseitigung der Wirkungen der im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstöße; das betreffende Organ ist daher verpflichtet, den Kläger in angemessener Weise wieder in den früheren Stand zu versetzen. Ein Nichtigkeitsurteil hat jedoch nicht die Nichtigkeit anderer Handlungen zur Folge, die vor dem Gemeinschaftsrichter nicht angefochten worden sind, die aber aus demselben Grund rechtswidrig sein könnten. Das Vorbringen, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge abgelehnt wurde, die Lage der anderen Bieter, deren Angebot ebenfalls abgelehnt wurde, berühren könnte, kann die Abweisung der vom ersten Bieter erhobenen Klage daher nicht rechtfertigen.

( vgl. Randnr. 44 )

4. Eine Nichtigkeitsklage wird ausnahmsweise trotz der Rücknahme der Handlung, deren Nichtigerklärung verfolgt wurde, nicht gegenstandslos, wenn der Kläger gleichwohl ein hinreichendes Interesse an einem Urteil hat, das diese Handlung förmlich für nichtig erklärt.

( vgl. Randnr. 48 )
Volltext: EUG - Urteil, T-211/02



EUG – Urteil, T-199/99 vom 26.09.2002

Rechtsgebiete:Verordnung 4253/88/EWG
Schlagworte:1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung - Eingehende Überprüfung durch die nationalen Behörden, ob der Zuschussempfänger seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist - Keine Verpflichtung der Kommission, eine neue Untersuchung vorzunehmen (Artikel 10 EG, Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2) 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses (Artikel 253 EG) 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen 4. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung - In der Bewiligungsentscheidung festgelegte finanzielle Verpflichtungen des Begünstigten - Berechtigung der Kommission, im Fall eines Verstoßes die Streichung des gesamten Gemeinschaftszuschusses vorzusehen (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24 Absätze 1 und 2) 5. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismäßigkeit - Streichung eines Zuschusses im Fall der Verletzung wesentlicher Pflichten - Zulässigkeit 6. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Entscheidung der Kommission über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Keine Befugnis, die Entscheidung durch eine andere zu ersetzen oder sie abzuändern - Antrag auf Kürzung des zurückzuzahlenden Betrages - Unzulässigkeit (Artikel 230 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Was die Kontrolle der Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen durch die Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses angeht, so sieht Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 unter der Überschrift Finanzkontrolle" ein System enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vor. So kann die Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels [u]nbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen" selbst Kontrollen vornehmen. Nach dieser Vorschrift übermitteln der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission einander außerdem unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen. Schließlich beruht das System der Kontrolle der Verwendung von Gemeinschaftszuschüssen auf der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden, die diese nach Artikel 10 EG bei der Erfuellung ihrer Aufgabe unterstützen müssen.

Wenn die nationalen Behörden eingehend überprüft haben, ob der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, darf sich die Kommission auf deren ausführliche Tatsachenfeststellungen stützen und prüfen, ob diese Feststellungen auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten schließen lassen, die eine Sanktion nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung rechtfertigen. Sie ist nicht gehalten, eine neue Untersuchung vorzunehmen. Die Wiederholung einer solchen Untersuchung nähme der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden ihre praktische Wirksamkeit und verstieße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

( vgl. Randnrn. 43-45 )

2. Gemäß Artikel 253 EG muss die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab.

Da eine Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses schwerwiegende Folgen für den Empfänger des Zuschusses haben kann, muss ihre Begründung die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen. Eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses kann als ordnungsgemäß begründet angesehen werden, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben, soweit das betroffene Unternehmen von diesem Rechtsakt Kenntnis nehmen konnte.

( vgl. Randnrn. 100-102 )

3. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedoch nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat.

( vgl. Randnr. 111 )

4. Im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 geschaffenen Systems für die Gewährung von Zuschüssen der Strukturfonds und der Kontrolle der geförderten Aktionen ist die Kommission befugt, einen Zuschuss zur Förderung der Durchführung einer genau bestimmten Aktion zu gewähren, die sie in allen Punkten in der Bewilligungsentscheidung genehmigt. Die in dieser Entscheidung festgelegten finanziellen Verpflichtungen des Begünstigten gehören zu den die Gegenleistung für den Gemeinschaftszuschuss darstellenden Hauptpflichten, deren Erfuellung eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses ist, den die Kommission gemäß dem Gemeinschaftsrecht und im Rahmen der Partnerschaft mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach ihrem Ermessen bewilligt. Die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen der Bewilligungsentscheidung stellt somit ebenso wie die Pflicht zur Durchführung des Vorhabens eine der Hauptpflichten des Begünstigten dar. Daraus folgt, dass Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung im Rahmen dieses Systems dahin auszulegen ist, dass er die Kommission dazu ermächtigt, im Fall eines Verstoßes gegen die in der Bewilligungsentscheidung enthaltenen finanziellen Bestimmungen die Möglichkeit der Streichung des gesamten Gemeinschaftszuschusses vorzusehen.

( vgl. Randnrn. 130-131 )

5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich ist. Insbesondere kann nach diesem Grundsatz ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Anspruchs auf einen Zuschuss, geahndet werden.

Darüber hinaus käme im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen die finanziellen Bedingungen die Verhängung einer anderen Sanktion als der Streichung einer Aufforderung zum Betrug gleich, da die Bewerber um einen Gemeinschaftszuschuss dann versucht wären, den in ihrem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftzuschusses angegebenen Investitionsbetrag künstlich aufzublähen, um einen höheren Gemeinschaftszuschuss zu erhalten, wobei keine andere Sanktion drohen würde als die Verringerung des Zuschusses um einen der Überbewertung des Investitionsvorhabens im Antrag entsprechenden Teil.

( vgl. Randnrn. 134-136 )

6. Im Rahmen einer auf Artikel 230 EG gestützten Nichtigkeitsklage ist ein Antrag auf Kürzung des zurückzuzahlenden Betrags unzulässig, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Gemeinschaftszuschuss gestrichen wird, durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder sie abzuändern.

( vgl. Randnr. 141 )
Volltext: EUG - Urteil, T-199/99

EUG – Urteil, T-316/00 vom 25.09.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Farben oder Farbkombinationen - Voraussetzungen - Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Zeichen, die aus Farben oder Farbkombinationen bestehen - Unterscheidungskraft - Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Zusammenstellung von zwei Farben, die durch ein grünes Rechteck und ein darunter liegendes graues Rechteck wiedergegeben ist (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Farben oder Farbkombinationen als solche können Gemeinschaftsmarken im Sinne der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sein, soweit sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die generelle Eignung einer bestimmten Art von Zeichen, eine Marke zu bilden, bedeutet jedoch nicht, dass Zeichen dieser Art im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 besitzen.

( vgl. Randnrn. 23-24 )

2. Zwar unterscheidet Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wonach Marken, die keine Unterscheidungskraft haben," von der Eintragung ausgeschlossen sind, nicht zwischen verschiedenen Arten von Zeichen; jedoch wird ein Zeichen, das aus einer Farbe oder Farbkombination als solcher besteht, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Ist das Publikum auch gewohnt, Wort- oder Bildmarken unmittelbar als Zeichen aufzufassen, die auf einen bestimmten gewerblichen Ursprung der Ware hinweisen, so gilt das Gleiche nicht zwingend für Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der bezeichneten Ware verschmelzen.

( vgl. Randnr. 27 )

3. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben," von der Eintragung ausgeschlossen. Ein für Gartengeräte angemeldetes Zeichen, dass aus einer Zusammenstellung von zwei Farben besteht, die durch ein grünes Rechteck und ein darunter liegendes graues Rechteck wiedergegeben ist, ist für diese Waren nicht unterscheidungskräftig.

Die bloße Zusammenstellung der Farben hat nämlich in Bezug auf diese Waren einen abstrakten und unbestimmten Charakter und bildet keine in einer bestimmten Anordnung dieser Farben bestehende Kombination. Der Verbraucher wird daher die Zusammenstellung von Grün und Grau nicht als ein Zeichen auffassen, das auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, sondern eher als ein Gestaltungselement der fraglichen Waren, womit es das angemeldete Zeichen ihm nicht ermöglicht, es als ein unterscheidungskräftiges Zeichen wiederzuerkennen, wenn er bei einem späteren Erwerb der fraglichen Waren eine erneute Kaufentscheidung zu treffen hat.

( vgl. Randnrn. 33, 37-38, 40 )
Volltext: EUG - Urteil, T-316/00

EUG – Urteil, T-113/00 vom 12.09.2002

Rechtsgebiete:Verordnung 2820/98/EWG
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Schreiben der Kommission, mit dem eine Beschwerde", die auf die Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen abzielt, zurückgewiesen wird - Einbeziehung - Zulässigkeit der Klage des Adressaten (Artikel 230 EG, Verordnung Nr. 2820/98 des Rates, Artikel 22 Absatz 1 und 23 Absatz 1) 2. Gemeinsamer Zolltarif - System allgemeiner Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer - Vorübergehende Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen - Beschwerde" zum Zweck der Einleitung des Konsultations- und Untersuchungsverfahrens - Zurückweisung wegen der Anwendung von Antisubventionsmaßnahmen auf das betreffende Produkt - Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 2820/98 des Rates, Artikel 27)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Schreiben der Kommission, mit dem eine aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 eingelegte Beschwerde" ohne Prüfung endgültig zurückgewiesen und damit die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers" als einer Person beeinflusst wird, die ein Interesse an der vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Gemeinschaften hat und die die Kommission auf einen Tatbestand der in Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fallgruppen aufmerksam gemacht hat, erzeugt Rechtswirkungen, die die Interessen des Adressaten beeinträchtigen können. Ein solches Schreiben stellt daher für ihn eine Handlung dar, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden kann.

( vgl. Randnr. 55 )

2. Artikel 27 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission allein deshalb, weil eine zwecks Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen eingelegte Beschwerde" Produkte betrifft, die Gegenstand von Antisubventionsmaßnahmen sind, ohne dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 27 vorliegt, daran gehindert ist, die Einleitung von Konsultationen im Rahmen von Artikel 23 dieser Verordnung zu beantragen und im Anschluss daran gegebenenfalls nach Artikel 25 dieser Verordnung eine Untersuchung über das Vorliegen des Tatbestands des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung - unlautere Handelspraktiken - durchzuführen. Folglich ist die auf einer solchen fehlerhaften Auslegung der Verordnung Nr. 2820/98 beruhende Zurückweisung der Beschwerde" für nichtig zu erklären.

( vgl. Randnrn. 88-89 )
Volltext: EUG - Urteil, T-113/00


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