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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum08 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 08 / 2002



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EUG – Beschluss, T-155/02 R vom 08.08.2002

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Verordnung (EG) Nr. 560/2002
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahlwaren - Klage importierender Unternehmen - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 560/2002 der Kommission) 3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Zulässigkeit bei Fehlen eines Rechtsbehelfs, mit dem vor einem nationalen Gericht die Gültigkeit des streitigen Rechtsakts in Frage gestellt werden kann - Ausschluss (Artikel 230 EG) 4. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Zulässigkeit wegen der Unzulänglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da es sich um zeitlich begrenzte Durchführungsmaßnahmen handelt - Ausschluss (Artikel 230 EG und 234 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Jedoch kann es, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.

( vgl. Randnr. 18 )

2. Gesellschaften, die sich nahezu ausschließlich damit befassen, die von der Verordnung Nr. 560/2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren erfassten Stahlwaren in die Gemeinschaft einzuführen, sind von dieser Verordnung nicht individuell betroffen. Auch wenn die Verordnung wegen der mit ihr verbundenen Folgen geeignet sein mag, die wirtschaftliche Situation der Antragstellerinnen zu beeinträchtigen, reicht dies nicht aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Sie sind von der Verordnung nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die Stahlhandel zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft betreiben, und damit in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die sich in der gleichen Situation befinden.

Zudem ist der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

3. Einer Auslegung der in Artikel 230 EG aufgestellten Zulässigkeitsvorschriften, nach der eine Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären wäre, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es einem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann, kann nicht gefolgt werden. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde.

( vgl. Randnr. 39 )

4. Der Umstand, dass die Anwendung der in einer Verordnung, gegen die eine natürliche oder juristische Person Nichtigkeitsklage erhoben hat, vorgesehenen Maßnahmen zeitlich begrenzt ist, so dass der in Artikel 234 EG vorgesehene Rechtsbehelf der Klägerin keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten würde, ist kein Beleg für ihre individuelle Betroffenheit, da die fraglichen Maßnahmen für alle unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftsteilnehmer gelten.

( vgl. Randnr. 40 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-155/02 R




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