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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum07 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 07 / 2002



Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


EUG – Urteil, T-179/00 vom 03.07.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 92/27/EWG
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Etikettierung und Packungsbeilage von Humanarzneimitteln - Richtlinie 92/27 - Zentralisiertes Verfahren für die Genehmigung von Arzneimitteln - Verordnung Nr. 2309/93 - Entscheidung der Kommission, ob ein örtlicher Vertreter sein Logo auf der Verpackung eines Arzneimittels anbringen darf - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang (Richtlinie Nr. 92/27 des Rates, Artikel 2 Absatz 2) 2. Rechtsangleichung - Etikettierung und Packungsbeilage von Humanarzneimitteln - Richtlinie 92/27 - Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag eines örtlichen Vertreters, sein Logo in dem blauen Kästchen auf der Verpackung eines Arzneimittels anzubringen, abgelehnt wird - Begriff Gesundheitsaufklärung" in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/27 (Richtlinie Nr. 92/27 des Rates, Artikel 2 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung, mit der sich die Kommission im Wesentlichen zu der Frage äußert, ob nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/27 über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln ein örtlicher Vertreter sein Logo auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels anbringen kann, erfordert keine komplexen Beurteilungen auf medizinisch-pharmakologischem Gebiet, wie zum Beispiel die Beurteilung der Wirksamkeit, der Sicherheit und der Qualität eines Arzneimittels. Ob nach dieser Bestimmung das Logo des örtlichen Vertreters auf der äußeren Umhüllung eines nach dem zentralisierten Genehmigungsverfahren der Verordnung Nr. 2309/93 zugelassenen Arzneimittels angebracht werden darf, hängt nämlich insbesondere davon ab, ob ein solches Element für die Gesundheitsaufklärung wichtig ist oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob dieses Logo für die Gesundheitsaufklärung wichtig ist, weist jedoch keine Komplexität auf, die eine Begrenzung der Reichweite der gerichtlichen Kontrolle rechtfertigen könnte, da sie insbesondere keine Fachkenntnisse oder besonderen technischen Kenntnisse verlangt.

( vgl. Randnr. 45 )

2. Mangels Rechtsgrundlage ist eine Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag eines örtlichen Vertreters, sein Logo in dem blauen Kästchen der Verpackung eines nach dem zentralisierten Genehmigungsverfahren der Verordnung Nr. 2309/93 zugelassenen Arzneimittels anzubringen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären.

Da sich die Verbraucher bei Problemen mit dem Arzneimittel leichter mit dem örtlichen Vertreter in Verbindung setzen können und ihm Fragen in ihrer Muttersprache stellen können und da der örtliche Vertreter bei Haftungsfragen die Verbraucher auffordern kann, sich an den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen zu wenden, ist die Einfügung des Logos des örtlichen Vertreters in das blaue Kästchen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/27 über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln zum einen nämlich wichtig für die Gesundheitsaufklärung. Zum anderen kann ein Logo, das eine Einheit mit dem Namen des örtlichen Vertreters bildet, keine zusätzliche Verwechslungsgefahr für den Verbraucher hervorrufen, da der Name und die Adresse des örtlichen Vertreters bereits in dem blauen Kästchen enthalten sind. Im Übrigen kann die Kommission die Entscheidung nicht damit rechtfertigen, dass sie der Auffassung gewesen sei, sie müsse dem Vorschlag des pharmazeutischen Ausschusses im Hinblick auf die Einfügung des Logos des örtlichen Vertreters in das blaue Kästchen folgen. Der pharmazeutische Ausschuss gibt nämlich nur eine bloße Stellungnahme ab, die die Kommission nicht bindet.

( vgl. Randnrn. 49, 51-53, Tenor 1 )
Volltext: EUG - Urteil, T-179/00



EUG – Urteil, T-323/00 vom 02.07.2002

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 40/94/EWG
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Befugnis des Gerichts, die angefochtene Entscheidung abzuändern - Grenzen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 3 ) 2. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Entscheidung über die Beschwerde - Pflicht der Beschwerdekammer - Umfang - Folge eines Verstoßes (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 62 Absatz 1) 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können - Kriterien im Fall einer zusammengesetzten Wortmarke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c) 4. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Dienstleistung dienen können - Wortzusammenstellung SAT.2" (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c) 5. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 Buchst.n b bis e der Verordnung Nr. 40/94 - Ziel - Freihaltebedürfnis - Verhältnis zur Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst.n b bis e und 3) 6. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Begriff - Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 7. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Prüfung im Fall einer zusammengesetzten Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 8. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter und fehlende Unterscheidungskraft eines Zeichens - Verhältnis der entsprechenden Bestimmungen zueinander (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst.n b und c) 9. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können - Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens - Ausschließliche Berücksichtigung der in der Anmeldung genannten Waren- und/oder Dienstleistungskategorien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c) 10. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Wortzusammenstellung SAT.2" (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 11. Gemeinschaftsmarke - Entscheidungen des Amtes - Eintragungsfähigkeit eines Zeichens - Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter - Kriterien - Anwendung auf die Rüge eines Verstoßes der Entscheidungspraxis des Amtes gegen das Diskriminierungsverbot
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sieht zwar vor, dass das Gericht die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) abändern kann. Diese Möglichkeit ist aber grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beschwerdekammer es versäumt hat, über einen Antrag des Klägers in seiner Gesamtheit in der Sache zu entscheiden.

( vgl. Randnr. 18 )

2. Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sieht vor: Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde." Diese Pflicht ist so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer über jeden Antrag in seiner Gesamtheit entscheiden muss, und zwar indem sie ihm entweder stattgibt oder ihn als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Da der Verstoß gegen diese Pflicht den Inhalt der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung beeinflussen kann, handelt es sich um eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung von Amts wegen geprüft werden kann.

( vgl. Randnr. 19 )

3. Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt eine Marke nur, wenn sie ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das bedeutet, dass es im Fall einer Wortmarke, die aus mehreren Bestandteilen besteht (zusammengesetzte Marke), auf die einschlägige Bedeutung der angemeldeten Wortmarke ankommt, wie sie sich aus allen ihren Bestandteilen - und nicht nur aus einem - ergibt. Ferner sind der Beurteilung nur diejenigen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen, von denen angenommen werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Eine zusammengesetzte Wortmarke kann also nur als beschreibend gelten, wenn sie ausschließlich solche Merkmale bezeichnet.

( vgl. Randnr. 26 )

4. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen.

Das Zeichen SAT.2, um dessen Eintragung für bestimmte Dienstleistungen es geht, fällt nicht unter die genannte Bestimmung, da es, wenn man davon ausgeht, dass es zweites Satellitenprogramm" bedeutet, zwar zur Bezeichnung eines Merkmals bestimmter Dienstleistungen dienen kann, von dem angenommen werden kann, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, nämlich der Eigenschaft, im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit zu stehen, es aber kein solches Merkmal bezeichnet, soweit es angibt, dass es sich um ein zweites Programm handelt.

( vgl. Randnrn. 26-27 )

5. Die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verfolgen das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die von ihnen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können. Im Unterschied zu anderen Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums ist Gegenstand des durch die Marke gewährten rechtlichen Schutzes grundsätzlich nicht das Ergebnis einer schöpferischen oder wirtschaftlichen Leistung des Rechtsinhabers, sondern allein das von ihm besetzte" Zeichen. Um zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erlangt, ist daher die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen zu verhindern, das allen zur freien Verwendung überlassen bleiben muss. Nur für den Fall, dass ein solches Zeichen infolge seiner Benutzung von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine betriebliche Herkunftsangabe einer Ware oder einer Dienstleistung wahrgenommen wird, rechtfertigt diese wirtschaftliche Leistung des Markenanmelders, die oben beschriebenen Erwägungen des öffentlichen Interesses hintanzustellen. In einem solchen Fall erlaubt daher Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung eines solchen Zeichens als Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d.

( vgl. Randnr. 36 )

6. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erfasst insbesondere Marken, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden oder bezüglich deren zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können. Demzufolge lässt sich die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und zum anderen nur danach beurteilen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie wahrnehmen.

( vgl. Randnrn. 36-37 )

7. Eine zusammengesetzte Marke ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft im Rahmen der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, getrennt zu prüfen. Eine zusammengesetzte Marke fällt nur dann unter diese Bestimmung, wenn keiner ihrer Bestandteile im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzt.

Umgekehrt ist aufgrund der Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen ohne Unterscheidungskraft besteht, anzunehmen, dass auch die Marke als ganze im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte - wie etwa die Art der Kombination der verschiedenen Bestandteile - dafür vorliegen, dass die zusammengesetzte Marke mehr darstellt als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile.

( vgl. Randnrn. 39, 49, 55 )

8. Ein Zeichen, das die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke beschreibt, hat keine Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Auslegung ist nicht unvereinbar mit der Regel, nach der diese beiden absoluten Eintragungshindernisse jeweils ihren eigenen Anwendungsbereich haben. Ein einzelnes Zeichen, das nach den semantischen Regeln der Bezugssprache zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, von denen angenommen werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, kann nämlich aus diesem Grund im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der beanspruchten Waren oder der Dienstleistungen verwendet werden und fällt daher unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c findet hingegen nur Anwendung, wenn die angemeldete Marke ausschließlich" aus solchen Zeichen oder Angaben besteht.

( vgl. Randnr. 40 )

9. Der beschreibende Charakter eines Zeichens im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen. Es kommt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, das neben den Waren und/oder Dienstleistungen dieser Kategorie Waren und/oder Dienstleistungen anderer Kategorien umfasst. Zum einen ist das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts nämlich ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand und zum anderen kann sich ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke ändern und kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben.

( vgl. Randnr. 45 )

10. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

Dem Zeichen SAT.2, dessen Eintragung für folgende Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken begehrt wurde:

- Klasse 38: Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank; Vermittlung von Informationen an Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen",

- Klasse 41: Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CDs) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Produktion von Teleshopping-Sendungen",

- Klasse 42: Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen",

fehlt es im Hinblick auf die genannten Dienstleistungskategorien an Unterscheidungskraft mit Ausnahme der folgenden Kategorien von Dienstleistungen:

- Dienstleistungen einer Informationsbank" der Klasse 38,

- Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CDs) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen" der Klasse 41,

- Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen" der Klasse 42.

Hinsichtlich dieser Dienstleistungen besteht die angemeldete Marke nämlich aus einer Kombination von Bestandteilen, von denen zumindest anzunehmen ist, dass sie im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation dieser Dienstleistungen verwendet werden können.

Hingegen besitzt das genannte Zeichen im Hinblick auf die oben als Ausnahme genannten Dienstleistungen Unterscheidungskraft.

Das Zeichen SAT" bezeichnet nämlich kein Merkmal dieser Dienstleistungen, von dem anzunehmen ist, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, und nichts deutet darauf hin, dass es - obwohl nicht beschreibend - im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation dieser Dienstleistungen verwendet werden könnte.

( vgl. Randnrn. 48, 53-54, 56 )

11. Die von den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sind keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen. Die Eintragbarkeit eines Zeichen als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer bestehenden abweichenden Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern.

Wird vor dem Gemeinschaftsrichter gerügt, dass das Amt gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem es die Eintragung eines bestimmten Zeichens abgelehnt habe, obwohl es zuvor die Eintragung eines gleichartigen Zeichens zugelassen habe, sind zwei Fälle denkbar.

Wenn die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt hat, in einer späteren, der ersten ähnlichen Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat, muss der Gemeinschaftsrichter die letztere Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 aufheben. In diesem ersten Fall ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht erheblich. Wenn die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu Unrecht bejaht hat und in einer späteren, der ersten ähnlichen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen hat, kann die erstere nicht zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der letzteren Entscheidung angeführt werden, da die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann. Auch in diesem zweiten Fall ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht erheblich.

( vgl. Randnrn. 60-61 )
Volltext: EUG - Urteil, T-323/00


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