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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum07 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 07 / 2002



Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-163/02 R vom 12.07.2002

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Verordnung (EG) Nr. 560/2002
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Finanzieller Schaden - Verlust von Kunden - Existenzgefährdende Situation für die antragstellende Gesellschaft (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Es kann jedoch, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.

( vgl. Randnr. 21 )

2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Zwar ist es für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, doch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen.

Ein finanzieller Schaden, wie ihn etwa ein Verlust von Kunden darstellt, da er in einer Gewinneinbuße besteht, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

Nach diesen Grundsätzen wäre eine Aussetzung des Vollzugs nur gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne die Aussetzung in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Marktanteile nachhaltig verändern könnte.

( vgl. Randnrn. 28-31 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-163/02 R



EUG – Beschluss, T-107/01 R vom 11.07.2002

Rechtsgebiete:KS
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Ablehnende Verwaltungsentscheidung - Entscheidung, mit der es abgelehnt wird, Maßnahmen im Hinblick auf einen Mitgliedstaat zu ergreifen - Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann - Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung - Fehlen (KS, Artikel 39 Absatz 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Antrag, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 88 KS festzustellen - Maßnahme, die mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen unvereinbar ist - Maßnahme, die keinen streng rechtswahrenden Charakter hat - Zurückweisung (KS, Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 88) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Antrag, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, Anordnungen an einen Mitgliedstaat zu richten, der angeblich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist - Antrag, der sich auf eine Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung der Kommission stützt, eine Vertragsverletzung dieses Mitgliedstaats festzustellen - Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Wirkungen gegenüber einem im Verhältnis zum Hauptverfahren Dritten zu erzeugen - Der Kommission von Artikel 88 KS nicht zugewiesene Anordnungsbefugnis - Zurückweisung (KS, Artikel 35, 88, EG, Artikel 232 und 243)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist grundsätzlich nicht gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung in einem solchen Fall keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann daher nicht die Aussetzung des Vollzugs der Ablehnung der Kommission anordnen, Maßnahmen im Hinblick auf den Mitgliedstaat, der angeblich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, zu ergreifen, da diese Aussetzung nicht zur Folge hätte, die Kommission zur Feststellung der geltend gemachten Vertragsverletzung zu verpflichten, und daher für den Antragsteller kein Interesse haben würde.

( vgl. Randnrn. 48-49 )

2. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann der Kommission nicht aufgeben, die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats nach Artikel 88 KS festzustellen.

Wenn er dies täte, würde er sich nämlich zum einen an die Stelle der Kommission setzen, was einen Eingriff in die Ausübung der diesem Organ zukommenden Befugnis darstellen würde, der mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Organen in der von den Verfassern des EGKS-Vertrags beabsichtigten Weise unvereinbar wäre.

Zum anderen kann die einstweilige Maßnahme, die er nach diesem Artikel anordnen kann, nur rechtswahrend sein, was nicht der Fall einer Feststellung einer Vertragsverletzung wäre, die kein vorbereitender Akt, sondern der Abschluss eines Verfahrens ist.

( vgl. Randnrn. 52-58 )

3. Wenn die Klage in der Hauptsache, auf die sich der Antrag stützt, mit dem der Richter der einstweiligen Anordnung befasst ist, gegen die Ablehnung der Kommission gerichtet ist, die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 88 KS festzustellen, kann der Richter der einstweiligen Anordnung der Kommission nicht aufgeben, zur Beseitigung der angeblichen Vertragsverletzung Anordnungen an den betroffenen Mitgliedstaat zu richten.

Zum einen kann er keine einstweiligen Anordnungen treffen, die sich nicht im Rahmen des Endurteils halten, das im Rahmen des Rechtsstreits in der Hauptsache, an dem dieser Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, ergehen kann.

Zum anderen sieht Artikel 88 KS nicht vor, dass die Kommission befugt ist, solche Anordnungen an einen Mitgliedstaat zu richten.

( vgl. Randnrn. 59-61 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-107/01 R

EUG – Urteil, T-381/00 vom 11.07.2002

Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Volltext: EUG - Urteil, T-381/00

EUG – Urteil, T-152/99 vom 11.07.2002

Rechtsgebiete:Entscheidung 1999/484/EG
Schlagworte:1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]) 2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen zur Rettung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens - Voraussetzungen - Einmaliger zeitlich begrenzter Vorgang - Kein Beurteilungsfehler der Kommission (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]) 3. Staatliche Beihilfen - Begriff - Berücksichtigung der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 4. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens - Voraussetzungen - Durchführung eines von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplans unter ihrer Kontrolle (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]) 5. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens mit Sitz in einem Fördergebiet - Besondere Voraussetzungen - Beurteilung (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchst.n a und c [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchst.n a und c EG]) 6. Staatliche Beihilfen - Begriff - Umwandlung eines Teils der Schulden eines Unternehmens bei einer öffentlichen Einrichtung in Kapital - Beurteilungskriterium - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 7. Staatliche Beihilfen - Begriff - Selektiver Charakter der Maßnahme - Finanzielle Vorteile, die eine öffentliche Einrichtung nach ihrem Ermessen einem Unternehmen gewährt - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 8. Staatliche Beihilfen - Begriff - Erlass der Schulden eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens durch öffentliche Einrichtungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 9. Staatliche Beihilfen - Begriff - Rechtlicher Charakter - Auslegung anhand objektiver Kriterien - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 10. Staatliche Beihilfen - Begriff - Erlass der Schulden eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens durch öffentliche Einrichtungen - Verhältnis zwischen den erlassenen Schulden und dem Gesamtbetrag der Schulden des Unternehmens - Unerheblich - Beurteilungskriterium - Kriterium des privaten Kapitalgebers (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 11. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beurteilungskriterien (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 12. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer nicht angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Begründungspflicht - Umfang (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] und Artikel 93 Absatz 3 und 190 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG und 253 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission verfügt im Bereich von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter muss sich daher darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Der Gemeinschaftsrichter darf seine wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen.

( vgl. Randnr. 48 )

2. Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass die dem betroffenen Unternehmen von einer öffentlichen Einrichtung zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Darlehen und Bürgschaften nicht als Rettungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden könnten, wenn feststeht, dass diese öffentliche Einrichtung dem Unternehmen bereits 1993 und 1994 Darlehen und Bürgschaften der gleichen Art wie die angeblichen Rettungsbeihilfen gewährt hatte und dass schon diese Maßnahmen dazu dienen sollten, dem Unternehmen die Bewältigung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten und die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Kommission durfte daher das Erfordernis, dass die Gewährung von Rettungsbeihilfen in der Regel im Rahmen eines einmaligen zeitlich begrenzten Vorgangs erfolgen sollte, als im konkreten Fall nicht erfuellt ansehen.

( vgl. Randnrn. 50-51 )

3. Ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) darstellt, ist anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die Maßnahme getroffen wurde. Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, so würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren. Folglich spielt es keine Rolle, dass der Zinssatz für die Darlehen, die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen von einer öffentlichen Einrichtung gewährt wurden, später an den Marktzins angepasst wurde - unabhängig davon, ob dies als bloße buchmäßige Anpassung" eingestuft wird.

( vgl. Randnr. 53 )

4. Nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die Umstrukturierungsbeihilfen für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen von einem Plan umrahmt werden, dessen Genehmigung durch die Kommission von drei materiellen Voraussetzungen abhängt: Er muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens ermöglichen, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermeiden und das angemessene Verhältnis der Beihilfen zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung gewährleisten. Zudem muss das Unternehmen den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen, wobei die Durchführung des Planes anhand von ausführlichen Berichten kontrolliert wird, die der Kommission jährlich vorzulegen sind.

( vgl. Randnr. 78 )

5. Wie sich aus den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ergibt, ist die Tatsache, dass ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet hat, kein Grund für eine völlige Freigabe des Zugangs zu Beihilfen; weiter heißt es dort, dass auch bei Beihilfen an Unternehmen in Fördergebieten die von ihnen ausgehenden Wettbewerbsverfälschungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden" müssten. Desgleichen ändert die ausnahmsweise Möglichkeit einer flexibleren Anwendung des Erfordernisses von Kapazitätseinschränkungen im Fall eines Marktes mit struktureller Überkapazität nichts an der ersten Anforderung, dass ein kohärenter und realistischer Umstrukturierungsplan vorzulegen ist, der die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen vermag. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kommission es ablehnt, einem Unternehmen eine auf den Erfordernissen regionaler Entwicklung beruhende Freistellung zu gewähren, sofern dieses Unternehmen zwar einen Kapazitätsabbau vorgenommen hat, der - bei großzügiger Betrachtung - als ausreichend angesehen werden könnte, aber eine oder mehrere der übrigen in den Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellt.

( vgl. Randnr. 114 )

6. Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, können eine staatliche Beihilfe darstellen.

Um festzustellen, ob die Umwandlung eines Teils der Schulden eines Unternehmens bei einer öffentlichen Einrichtung in Kapital den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, ist das Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft heranzuziehen. So ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie der öffentliche Kapitalgeber unter derartigen Umständen hätte veranlasst werden können, eine Transaktion dieses Umfangs vorzunehmen. Auch wenn das Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Intervention des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.

Die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entspricht, erfordert eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission besitzt jedoch ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründungspflicht eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde liegt, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

( vgl. Randnrn. 125-127 )

7. Der spezifische Charakter einer staatlichen Maßnahme, d. h. ihre selektive Ausrichtung, stellt eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar. Demgemäß ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vorteile ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige mit sich bringt.

Verfügt die öffentliche Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, so kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn sich die Schuldenerlasse nicht automatisch aus der Anwendung eines nationalen Gesetzes über die Zahlungseinstellung ergeben, das ein für alle Unternehmen in Schwierigkeiten geltendes Verfahren von allgemeinem Charakter schafft, sondern aus der Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen.

( vgl. Randnrn. 156-157 )

8. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Allein der Umstand, dass die Schuldenerlasse einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen von öffentlichen Einrichtungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht gewährt wurden, reicht daher nicht aus, um sie als allgemeine Maßnahme ansehen zu können, die nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

( vgl. Randnrn. 158 )

9. Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, hat rechtlichen Charakter und ist anhand objektiver Kriterien auszulegen. Aus diesem Grund hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung sowohl der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als auch des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen.

( vgl. Randnr. 159 )

10. Der Anteil der Forderungen öffentlicher Stellen am Gesamtbetrag der Schulden eines Unternehmens, das sich in Schwierigkeiten befindet, kann als solcher keinen ausschlaggebenden Faktor für die Beurteilung der Frage darstellen, ob der Schuldenerlass, den diese Stellen dem Unternehmen gewähren, Elemente staatlicher Beihilfe enthält. Durch eine Berücksichtigung dieses Faktors würden die Möglichkeiten zur Umschuldung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in ungerechtfertigter Weise beschränkt, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Schulden höher ist als der privater Schulden. Umgekehrt könnte in einem Fall, in dem der Gesamtbetrag der privaten Schulden den der öffentlichen Schulden übersteigt, eine Umschuldungsmaßnahme durch eine öffentliche Stelle nur schwer als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

Die betreffenden öffentlichen Stellen haben sich bei der Gewährung der Schuldenerlasse nicht wie öffentliche Kapitalgeber zu verhalten, deren Vorgehen mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers verglichen werden müsste, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt. Sie müssen vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht.

Folglich hat die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber dem Unternehmen in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte.

Ein scheinbares Missverhältnis zwischen dem Schuldenerlass durch die öffentlichen und die privaten Gläubiger kann zwar ein Indiz für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe darstellen, doch befreit dieser Gesichtspunkt für sich genommen die Kommission nicht von ihrer Pflicht, zu prüfen, ob nach den Umständen des konkreten Falles der von den öffentlichen Gläubigern gewährte Schuldenerlass über das aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse gerechtfertigte Maß hinausgeht, so dass er nur damit erklärt werden kann, dass dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt werden sollte.

( vgl. Randnrn. 166-167, 170-171 )

11. Eine staatliche Beihilfe beeinflusst den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt. Im Übrigen kann eine Beihilfe auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Produkte oder Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten.

Auch die verhältnismäßig geringe Größe des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens schließt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht von vornherein aus.

( vgl. Randnrn. 220-221 )

12. Bei der Begründung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen braucht die Kommission in Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil des fraglichen Unternehmens, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, wenn sie dargelegt hat, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen braucht die Kommission zudem nicht die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase melden.

( vgl. Randnrn. 223, 225-226 )
Volltext: EUG - Urteil, T-152/99


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