JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 06 / 2002
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| Rechtsgebiete: | Verordnung 40/94/EWG |
| Schlagworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Entscheidungen des Amtes - Wahrung der Verteidigungsrechte (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 73) 2. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers - Prüfung durch die Beschwerdekammer - Umfang (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 62 Absatz 1) 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten - Auswirkung (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 7) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke befasst ist, kann bei der Prüfung der Akte sämtliche Angaben im Anmeldungsformular heranziehen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Angaben zu äußern. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, sich zu den von ihm selbst in das Anmeldungsformular eingetragenen Wörtern zu äußern, soweit sich diese Wörter nicht als offenkundiger Fehler des Anmelders darstellen. ( vgl. Randnr. 20 ) 2. Bei Beschwerden zu den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen die Ablehnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke muss es diesen gestattet sein, ihre Entscheidungen auf vor dem Prüfer nicht erörterte Argumente zu stützen, soweit sich die betroffene Partei zu dem Sachverhalt äußern konnte, der für die Anwendung der in Frage stehenden Rechtsvorschrift von Bedeutung war. Nach dem Grundsatz der funktionellen Kontinuität zwischen dem Prüfer und den Beschwerdekammern können diese die Prüfung der Anmeldung wieder aufnehmen, ohne durch die Begründung des Prüfers eingeschränkt zu sein. ( vgl. Randnr. 25 ) 3. Die in den Mitgliedstaaten oder sogar Drittländern bereits bestehenden Eintragungen bilden Umstände, die für die Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung hinsichtlich der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 der Verordnung Nr. 40/94 nicht entscheidend sind. Infolge des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke ist die Gemeinschaftsregelung für Marken nämlich ein autonomes System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist deshalb nur auf der Grundlage der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, wobei die Eintragungen nationaler Marken Umstände sind, die das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nicht binden können, die aber bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse berücksichtigt werden können. ( vgl. Randnr. 32 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-198/00 | |
"Europäische Gericht - Entscheidungen 06 / 2002 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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