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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum05 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 05 / 2002



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


EUG – Beschluss, T-306/01 R vom 07.05.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EG) Nr. 467/2001, Verordnung (EG) Nr. 337/2000, Verordnung (EG) Nr. 2199/2001, Charta der Vereinten Nationen
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Formerfordernisse - Antragstellung - Kurze Darstellung der Klagegründe - Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind - Allgemeine Verweisung auf andere Schriftsätze - Unzulässigkeit (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2 und § 3) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Rein finanzieller Schaden (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Abänderung oder Aufhebung - Voraussetzung - Veränderte Umstände - Begriff (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung von Schäden, die möglicherweise einem Dritten entstehen könnten, nur bei der Abwägung der betroffenen Belange (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Einhaltung der Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts eine unabdingbare Prozessvoraussetzung darstellt, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffenden Vorschriften beachtet wurden. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung ist in Anträgen auf einstweilige Anordnung die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen". Der Antrag ist nach Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz einzureichen und muss den Artikeln 43 und 44 entsprechen". Aus Artikel 104 § 2 in Verbindung mit § 3 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass bereits der Antrag auf einstweilige Anordnung dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem Richter der einstweiligen Anordnung die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen muss. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines solchen Antrags erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich schon aus dem Text der Antragsschrift ergeben. Zwar kann dieser Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Antragsschrift beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Umstände in der Antragsschrift ausgleichen.

Die gleiche Auslegung gilt für die Stellungnahme des Antragsgegners zum Antrag auf einstweilige Anordnung. Somit können einzelne in der Antragsschrift und in der Stellungnahme dazu enthaltene Gründe, deren Darlegung nicht den Erfordernissen der genannten Bestimmungen der Verfahrensordnung entspricht, nicht zur Stützung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände herangezogen werden, auf die sie sich beziehen.

( vgl. Randnrn. 43, 50-54 )

2. Die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Ein bloß finanzieller Schaden kann grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der sofortige Vollzug des Rechtsakts, gegen den sich der Aussetzungsantrag richtet, dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den keine spätere Entscheidung wieder gutmachen könnte.

( vgl. Randnrn. 89, 92-93 )

3. Nach Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts kann der Richter der einstweiligen Anordnung seinen Beschluss nach Artikel 108 der Verfahrensordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben. Unter veränderten Umständen" sind insbesondere tatsächliche Umstände zu verstehen, die geeignet sind, in dem betreffenden Fall eine Änderung in der Beurteilung des Dringlichkeitskriteriums herbeizuführen.

( vgl. Randnr. 105 )

4. Schäden, die andere Beteiligte als der Antragsteller möglicherweise durch den Vollzug des angefochtenen Rechtsakts erleiden, können im Verfahren der einstweiligen Anordnung allenfalls bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 118 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-306/01 R



EUG – Urteil, T-177/01 vom 03.05.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 1162/200
Schlagworte:1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Beurteilung - Rechtsbehelfe, die es den Rechtsbürgern ermöglichen, die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsvorschriften allgemeiner Geltung zu bestreiten, die ihre Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigen - Klage beim nationalen Gericht mit Vorlage an den Gerichtshof und Schadensersatzklage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz der Rechtsbürger durch diese Klagen nicht ausreichend gewährleistet - Keine Auswirkung auf das Rechtsschutzsystem und auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage (Artikel 230 Absatz 4 EG, 234 EG, 235 EG und 288 Absatz 2 EG, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 47, Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 6 und 13) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Begriff der von einer allgemein geltenden Bestimmung individuell betroffenen Person - Auslegung - Bestimmung, die ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigen muss, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt - Berücksichtigung der Zahl und der Lage anderer Personen, deren Rechtsposition durch die Bestimmung ebenfalls beeinträchtigt wird oder werden kann - Irrelevant (Artikel 230 Absatz 4 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Licht der Artikel 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Artikels 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verfahren nach Artikel 234 EG einerseits und nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG andererseits den Rechtsbürgern ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten, das es ihnen ermöglichen würde, die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsvorschriften allgemeiner Geltung zu bestreiten, die ihre Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigen.

Für die Klage beim nationalen Gericht mit Vorlage an den Gerichtshof nach Artikel 234 EG fehlt es in bestimmten Fällen an Durchführungsmaßnahmen, die die Grundlage für eine Klage bei den nationalen Gerichten sein könnten. Der Umstand, dass ein Einzelner, dessen Rechtsposition durch eine Gemeinschaftsmaßnahme beeinträchtigt wird, deren Gültigkeit bei den nationalen Gerichten dadurch bestreiten könnte, dass er gegen die in dieser Maßnahme vorgesehenen Bestimmungen verstößt und sich in einem gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren auf deren Rechtswidrigkeit beruft, stellt für ihn keinen angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz dar. Dem Einzelnen kann nicht zugemutet werden, dass er gegen das Gesetz verstößt, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen.

Eine Schadensersatzklage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG führt in bestimmten Fällen nicht zu einer für die Interessen des Rechtsbürgers befriedigenden Lösung. Mit ihr lässt sich ein Rechtsakt auch dann nicht aus der Gemeinschaftsrechtsordnung entfernen, wenn er rechtswidrig sein sollte. Diese Klage, die den Eintritt eines unmittelbar durch die Anwendung des streitigen Rechtsakts verursachten Schadens voraussetzt, unterliegt anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Begründetheit als die Nichtigkeitsklage und versetzt den Gemeinschaftsrichter daher nicht in die Lage, die Rechtmäßigkeitskontrolle, die er ordnungsgemäß durchzuführen hat, in ihrem ganzen Umfang wahrzunehmen. Insbesondere wenn eine Maßnahme allgemeiner Geltung im Rahmen einer solchen Klage in Frage gestellt wird, erstreckt sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters nicht auf sämtliche Faktoren, die die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme beeinträchtigen könnten, sondern beschränkt sich darauf, die hinreichend qualifizierten Verstöße gegen Rechtsnormen zu sanktionieren, deren Zweck es ist, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Jedoch kann ein solcher Umstand keine Änderung des Rechtsschutzsystems gestatten, das der Vertrag geschaffen hat und das den Gemeinschaftsrichter mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut. Keinesfalls ermöglicht er es, die von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG erfuellt, für zulässig zu erklären.

( vgl. Randnrn. 45-48 )

2. Es gibt kein zwingendes Argument für die These, dass der Begriff der individuell betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG es verlangt, dass ein Einzelner, der eine Maßnahme allgemeiner Geltung anfechten möchte, in ähnlicher Weise individualisiert ist wie ein Adressat. Unter diesen Umständen ist es in Anbetracht der Tatsache, dass der Vertrag ein vollständiges Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das den Gemeinschaftsrichter mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut, angebracht, die bisherige enge Auslegung des Begriffes der individuell betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu überdenken. Daher ist, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Einzelnen zu gewährleisten, eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betrifft, individuell betroffen anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt. Die Zahl und die Lage anderer Personen, deren Rechtsposition durch die Bestimmung ebenfalls beeinträchtigt wird oder werden kann, sind insoweit keine relevanten Gesichtspunkte.

( vgl. Randnrn. 49-51 )
Volltext: EUG - Urteil, T-177/01


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