JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 05 / 2002
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, EGV, EG-Satzung |
| Schlagworte: | 1. Verfahren - Änderungen der Verfahrensordnung - Sofortige Anwendung (Verfahrensordnung des Gerichts) 2. Verfahren - Streithilfe - Stellung des Antrags auf Zulassung als Streithelfer - Frist - Beschluss zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung - Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 52, 53, 115 § 1 und 116 § 6) 3. Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Nichtigkeitsklage gegen die Weigerung, eine auf die Wettbewerbsregeln gestützte Beschwerde weiterzuverfolgen - In der Beschwerde angegriffene Beteiligte (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2 und 46) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die vom Gericht erlassenen Änderungen seiner Verfahrensordnung sind als Verfahrensvorschriften grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an unmittelbar anwendbar. ( vgl. Randnr. 23 ) 2. Artikel 115 § 1 in Verbindung mit Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts in der seit dem 1. Februar 2001 geltenden Fassung eröffnet den Betroffenen, die ihren Antrag auf Zulassung als Streithelfer nicht innerhalb der für die Beteiligung am schriftlichen Verfahren vorgeschriebenen Fristen gestellt haben, die Möglichkeit, sich auf der Grundlage des Sitzungsberichts an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen, sofern ihr Antrag auf Zulassung als Streithelfer vor der Eröffnung dieser mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschluss über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung, der letzte Termin für die Stellung des Antrags auf Zulassung als Streithelfer, der in Artikel 53 der Verfahrensordnung vorgesehene Beschluss und wird vom Gericht nach Vorlage des Vorberichts durch den Berichterstatter gemäß Artikel 52 der Verfahrensordnung erlassen. ( vgl. Randnrn. 24-25, 27 ) 3. Unter dem Begriff des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der aufgrund von Artikel 46 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, ist ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden. Ein solches Interesse macht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, durch die es abgelehnt wird, eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 82 EG und 86 EG weiterzuverfolgen, die Körperschaft glaubhaft, die die Eigenschaft einer Beteiligten hat, die in der Beschwerde angegriffen wird, auf die sich diese Ablehnung bezieht. ( vgl. Randnrn. 32-34 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-52/00 | |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 1999/690/EWG, EGV |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ - Unzulässigkeit (Artikel 230 EG und 233 EG) 2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]) 3. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beginn von Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten vor der Notifizierung der Beihilfe - Erfuellung des Anreizkriteriums - Beurteilung anhand des Einzelfalls (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]) 4. Nichtigkeitsklage - Gründe - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fehler ohne entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis - Nicht stichhaltiger Klagegrund |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen einer auf Artikel 230 EG gestützten Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen. Erklärt das Gericht die angefochtene Handlung für nichtig, so hat das betreffende Organ gemäß Artikel 233 EG Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen. ( vgl. Randnr. 17 ) 2. Bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG), die die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte und Umstände mit sich bringt, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen. Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlichen Dingen seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Weiter ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden; die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, dürfen nur anhand der Informationen geprüft werden, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte. ( vgl. Randnrn. 32-33 ) 3. Ein Unternehmen, das in den Genuss einer neuen staatlichen Beihilfe kommen soll, kann nicht sicher sein, sie tatsächlich zu erhalten, solange der Mitgliedstaat die Beihilfe der Kommission nicht notifiziert und diese ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. Die Notifizierung einer Beihilfe hat für sich genommen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinen Einfluss. Die Notifizierung der Beihilfe beseitigt somit nicht die Ungewissheit hinsichtlich ihrer Genehmigung auf Gemeinschaftsebene. Solange die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann. Das Fehlen absoluter Gewissheit hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe - und damit eines berechtigten Vertrauens - zu dem Zeitpunkt, zu dem der potenzielle Empfänger beschließt, eine Umstrukturierung vorzunehmen, bedeutet daher nicht, dass die zuvor gegebenen Zusagen nationaler oder regionaler Stellen keine Anreizwirkung haben. Folglich kann die Kommission aus der bloßen Tatsache, dass mit den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten vor der Notifizierung der zu ihrer Finanzierung bestimmten Beihilfe begonnen wurde, nicht schließen, dass diese Beihilfe das Anreizkriterium nicht erfuelle. Es ist Sache der Kommission, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Aussicht auf die Gewährung der Beihilfe begründet genug ist, um dem Anreizkriterium tatsächlich genügen zu können. ( vgl. Randnrn. 41-43 ) 4. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die Berufung auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler unerheblich und kann daher die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht rechtfertigen, wenn er unter den Umständen des konkreten Falles das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen konnte. ( vgl. Randnr. 49 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-126/99 | |
| Rechtsgebiete: | Beschluss 83/516/EWG |
| Schlagworte: | 1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, durch die ein Zuschuss des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung auf Vorschlag eines Mitgliedstaats gekürzt wird (Artikel 253 EG) 2. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 - Beurteilung komplexer Sachverhalte und Buchungssituationen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die in Artikel 253 EG aufgestellte Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses gekürzt wird, muss, insbesondere weil sie schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, entweder selbst die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen, oder andernfalls, wenn die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, diesen Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nehmen, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind. ( vgl. Randnrn. 35-38 ) 2. Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, nach dem die Kommission einen Zuschuss des Europäischen Sozialfonds, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen kann, muss die Kommission möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen beurteilen. Sie muss daher bei einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat der Gemeinschaftsrichter seine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. ( vgl. Randnr. 51 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-80/00 | |
| Rechtsgebiete: | Beschluss 83/516/EWG, Verordnung 2950/83/EWG |
| Schlagworte: | 1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, durch die ein Zuschuss des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung auf Vorschlag eines Mitgliedstaats gekürzt wird (Artikel 253 EG) 2. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 - Beurteilung komplexer Sachverhalte und Buchungssituationen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die in Artikel 253 EG aufgestellte Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses gekürzt wird, muss, insbesondere weil sie schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, entweder selbst die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen, oder andernfalls, wenn die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, diesen Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nehmen, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind. ( vgl. Randnrn. 34-37 ) 2. Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, nach dem die Kommission einen Zuschuss des Europäischen Sozialfonds, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen kann, muss die Kommission möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen beurteilen. Sie muss daher bei einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat der Gemeinschaftsrichter seine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. ( vgl. Randnr. 50 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-81/00 | |