JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 04 / 2002
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| Rechtsgebiete: | Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB), Verfahrensordnung, EGV |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben eines Organs (Artikel 230 EG) 2. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, mit der der Widerruf oder die Änderung einer früheren Handlung abgelehnt wird - Zulässigkeit abhängig von der Anfechtbarkeit der betreffenden Handlung (Artikel 230 EG) 3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Beschäftigungsbedingungen und Dienstvorschriften für das Personal der Europäischen Zentralbank - Allgemeine Geltung - Ablehnung einer Änderung der Regelungen über die Rechtsquellen für die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Europäischen Zentralbank und ihren Mitarbeitern und über den Ausschluss des Streikrechts - Klage einer Gewerkschaft - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG, Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank, Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nicht jede schriftliche Beantwortung eines Antrags durch eine Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem Antragsteller ist eine Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG, gegen die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Nur Maßnahmen, die verbindliche, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtswirkungen erzeugen, indem sie dessen Rechtslage erheblich verändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können. ( vgl. Randnr. 45 ) 2. Eine ablehnende Maßnahme einer Gemeinschaftseinrichtung ist nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird. Insbesondere kann die Weigerung einer Gemeinschaftseinrichtung, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Artikel 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein, wenn die Handlung, deren Widerruf oder Änderung die Einrichtung verweigert, selbst nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre. ( vgl. Randnr. 46 ) 3. Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank stellen generelle Rechtsakte dar, die auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar sind und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugen. Eine Gewerkschaft kann nur dann die Änderung oder Aufhebung dieser Rechtsakte beantragen, wenn sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG von ihnen unmittelbar und individuell betroffen ist. Soweit eine Gewerkschaft geltend macht, sie habe nach ihrer Satzung die Aufgabe, für die Beschäftigten der Europäischen Zentralbank Tarifverträge anzustreben, um dadurch an der Gestaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Mitglieder mitzuwirken, wobei sie zu diesem Zweck gegebenenfalls auch Streiks zu organisieren habe, reichen die von ihr angeführten besonderen Eigenschaften nicht aus, um darzutun, dass sie von den Regelungen über die Rechtsquellen für die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Europäischen Zentralbank und ihren Mitarbeitern und über die Ausübung des Streikrechts, die in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften der Bank enthalten sind, im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist. Es handelt sich nämlich nicht um besondere Eigenschaften, da jede Vereinigung, die irgendwann zur Vertretung der Beschäftigten der Europäischen Zentralbank tätig wird, diese Eigenschaften aufweist. Die streitigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften betreffen die Klägerin in der gleichen Weise, wie sie jede andere Gewerkschaft betreffen, die tatsächlich oder potenziell die Interessenvertretung dieser Beschäftigten wahrnimmt. ( vgl. Randnrn. 48, 50, 54, 56 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-238/00 | |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Volltext: EUG - Urteil, T-325/00 | |
| Rechtsgebiete: | Durchführungsbestimmungen zum Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom |
| Schlagworte: | 1. Schadensersatzklage - Gegenstand - Klage auf Ersatz eines von Gemeinschaftsorganen verursachten Schadens - Begriff Organ" - Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters zur Beurteilung einer angeblichen Fahrlässigkeit des Bürgerbeauftragten (Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG, Beschluss 88/591 des Rates in der Fassung des Beschlusses 1999/291) 2. Schadensersatzklage - Gegenstand - Klage auf Ersatz eines Schadens, der aufgrund eines von der Kommission nicht eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens entstanden ist - Unzulässigkeit - Klage auf Ersatz des Schadens, der durch einen offensichtlichen Fehler entstanden ist, den der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Aufgaben begangen hat - Zulässigkeit (Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG, Beschluss 88/591 des Rates in der Fassung des Beschlusses 1999/291) 3. Schadensersatzklage - Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit der gegen einen bindenden Rechtsakt gerichteten Nichtigkeitsklage - Keine Auswirkung auf die Zulässigkeit einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch den Erlass des angefochtenen Rechtsakts entstanden ist (Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) 4. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang (Artikel 288 Absatz 2 EG) 5. Europäischer Bürgerbeauftragter - Alternative zur Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter - Unmöglichkeit, beide Wege parallel zu beschreiten - Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Rechtsbehelfs beim Bürgerbeauftragten ist Sache des Bürgers (Artikel 195 Absatz 1 EG, Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Beschlusses über den Bürgerbeauftragten) 6. Europäischer Bürgerbeauftragter - Keine allgemeine Verpflichtung, die Beschwerdeführer über die Rechtsbehelfe und Fristen zu belehren (Beschluss über den Bürgerbeauftragten, Artikel 2 Absatz 5) 7. Europäischer Bürgerbeauftragter - Frist zur Bearbeitung von Beschwerden - Unverbindliche Frist von einem Jahr - Unter Berücksichtigung der Umstände unangemessene Fristverlängerung 8. Europäischer Bürgerbeauftragter - Suche nach einer Lösung, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht - Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem betreffenden Organ (Beschluss über den Bürgerbeauftragten, Artikel 3 Absatz 5) 9. Europäischer Bürgerbeauftragter - Vorbringen einer kritischen Bemerkung - Kein Schutz der persönlichen Interessen des betroffenen Bürgers 10. Verfahren - Kosten - Aufhebung - Außergewöhnliche Gründe - Beurteilung (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 § 3 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Gericht ist nach Artikel 235 in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG sowie nach dem Beschluss 88/591 in der durch den Beschluss 1999/291 geänderten Fassung für Streitsachen über den Ersatz von Schäden zuständig, die von den Organen der Gemeinschaft verursacht wurden. Der in Artikel 288 Absatz 2 EG verwendete Begriff Organ" darf nicht so verstanden werden, dass er nur die in Artikel 7 EG aufgezählten Organe der Gemeinschaft meint; vielmehr erfasst er in Anbetracht des durch den Vertrag geschaffenen Systems der außervertraglichen Haftung auch alle anderen Einrichtungen der Gemeinschaft, die mit dem Vertrag geschaffen wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Die von diesen Einrichtungen in Ausübung ihrer Befugnisse getätigten Handlungen sind in Einklang mit den in Artikel 288 Absatz 2 EG erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuzurechnen. Demzufolge ist das Gericht für eine Klage zuständig, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der angeblich dadurch entstanden ist, dass der Europäische Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner ihm durch den EG-Vertrag übertragenen Befugnisse nachlässig gehandelt hat. ( vgl. Randnrn. 49, 51-52 ) 2. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über eine auf eine angebliche Nachlässigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten gestützte Klage wird durch die Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, nach der eine Schadensersatzklage, die sich auf die Haftung der Kommission wegen unterlassener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG stützt, unzulässig ist, da die Kommission auf keinen Fall verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten. Die dem Bürgerbeauftragten im EG-Vertrag und im Beschluss 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten zugewiesene Aufgabe weicht nämlich zumindest teilweise von derjenigen ab, die der Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens in Artikel 226 EG übertragen worden ist. Die Kommission übt im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens die ihr in Artikel 211 erster Gedankenstrich EG übertragenen Befugnisse im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft aus, um für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. Außerdem ist es in diesem Zusammenhang Sache der Kommission, über die Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu befinden. Was hingegen die Behandlung von Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten angeht, so ist zu berücksichtigen, dass der EG-Vertrag jedem Bürger zum einen das subjektive Recht verleiht, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofes und des Gerichts in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, an den Bürgerbeauftragten zu richten, und ihm zum anderen einen Anspruch darauf einräumt, über das Ergebnis der vom Bürgerbeauftragten hierzu unternommenen Untersuchungen gemäß den im Beschluss 94/262 und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen unterrichtet zu werden. Darüber hinaus wurde dem Bürgerbeauftragten mit dem Beschluss 94/262 nicht nur die Aufgabe übertragen, Missstände im allgemeinen Interesse festzustellen und zu beseitigen zu versuchen, sondern auch diejenige, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht. Zwar hat der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Begründetheit von Beschwerden und der im Anschluss an diese Beschwerden zu ergreifenden Maßnahmen ein sehr weites Ermessen und ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Doch wenngleich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher beschränkt sein muss, ist nicht auszuschließen, dass ein Bürger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Aufgaben einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der geeignet ist, dem betroffenen Bürger einen Schaden zu verursachen. ( vgl. Randnrn. 53-57 ) 3. Die Schadensersatzklage wurde im EG-Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung - sei sie rechtlich zwingend oder auch nicht - oder einer Verhaltensweise ergibt, die einer Einrichtung oder einem Organ der Gemeinschaft zuzurechnen ist. Sucht der Europäische Bürgerbeauftragte also bei einem Missstand nach einer außergerichtlichen Lösung, kann sein Fehlverhalten den Bürgern einen Schaden verursachen. ( vgl. Randnrn. 58-59 ) 4. Aus Artikel 288 EG ergibt sicht, dass die Haftung der Gemeinschaft voraussetzt, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist. ( vgl. Randnr. 62 ) 5. Der EG-Vertrag hat den Unionsbürgern und insbesondere den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft für die Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Einführung des Bürgerbeauftragten eine Alternative zur Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter eröffnet. Diese außergerichtliche Alternative beruht auf spezifischen Kriterien und hat nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie eine Klage. Außerdem ergibt sich aus Artikel 195 Absatz 1 EG und aus Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, dass die beiden Wege nicht parallel beschritten werden können. Denn durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten wird zwar nicht die für eine Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter geltende Frist unterbrochen, doch muss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung beenden und eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der betroffene Bürger gleichzeitig beim Gemeinschaftsrichter wegen desselben Sachverhalts Klage erhebt. Es ist also Sache des Bürgers, abzuwägen, welcher der beiden möglichen Wege seinen Interessen am besten gerecht werden dürfte. Da es sich um die Beschwerde eines Bediensteten der Gemeinschaften handelt, ist beim Kläger auf jeden Fall die Kenntnis der Modalitäten einer Klage beim Gericht vorauszusetzen, weil sie im Statut ausdrücklich festgelegt sind. ( vgl. Randnrn. 65-67 ) 6. Der Bürgerbeauftragte kann" gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten und Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen dem betroffenen Bürger raten, sich an eine andere Behörde zu wenden und unter Umständen beim Gericht eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Es kann nämlich im Interesse der ordnungsgemäßen Erfuellung der dem Bürgerbeauftragten im EG-Vertrag zugewiesenen Aufgabe liegen, dass er den betroffenen Bürger systematisch darüber informiert, welche Maßnahmen dieser zur optimalen Wahrung seiner Interessen ergreifen sollte; dazu gehört auch ein Hinweis auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und auf die Tatsache, dass die Befassung des Bürgerbeauftragten keine aufschiebende Wirkung auf die für diese Rechtsbehelfe geltenden Fristen hat. Es gibt aber keine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Bürgerbeauftragte verpflichtet wäre, in dieser Weise zu handeln. Demzufolge kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, dass er es versäumt habe, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass seine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, und dass er ihm nicht geraten habe, beim Gemeinschaftsrichter Klage zu erheben. Der Bürgerbeauftragte hat also in diesem Zusammenhang keinen Amtsfehler begangen, der eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte. ( vgl. Randnrn. 68-69 ) 7. Der Beschluss 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten und die Durchführungsbestimmungen sehen für die Behandlung von Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten keine konkrete Frist vor. Der Bürgerbeauftragte hat in seinem Jahresbericht für 1997 lediglich festgestellt, dass das Ziel sein sollte, die Untersuchung und die Unterrichtung des Beschwerdeführers über das Ergebnis der Untersuchung nicht länger als ein Jahr dauern zu lassen" (vorletzter Absatz der Vorbemerkungen). Der Bürgerbeauftragte hat sich mit dieser Erklärung lediglich selbst einen Richtwert gesetzt und keine verbindliche Frist für die Behandlung von Beschwerden festgelegt. Das beim Bürgerbeauftragten laufende Verfahren darf sich allerdings nicht über eine Dauer erstrecken, die unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles über eine angemessene Dauer hinausgeht, weil sonst insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Bürgerbeauftragten nach dem EG-Vertrag und dem Beschluss 94/262 nicht nur die Aufgabe zugewiesen ist, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht, sondern auch die Aufgabe, Missstände im allgemeinen Interesse festzustellen und zu beseitigen zu versuchen. Die Kommission hat nach der Intervention des Bürgerbeauftragten aufgrund der Beschwerde des Klägers ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einladung von Bewerbern zu den mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung geändert. Der Zeitablauf von nahezu sechzehn Monaten von der Erhebung der Beschwerde des Klägers bis zur Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist nicht als eine Verletzung der dem Bürgerbeauftragten obliegenden Pflichten anzusehen. ( vgl. Randnrn. 74-77 ) 8. Mit dem Beschluss 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten wurde diesem zwar die Aufgabe übertragen, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht, jedoch verfügt der Bürgerbeauftragte in dieser Hinsicht über ein sehr weites Ermessen. Demzufolge kann die außervertragliche Haftung des Bürgerbeauftragten nur bei einer ganz offenkundigen Missachtung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen ausgelöst werden. Aus Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 und Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen ergibt sich, dass der Bürgerbeauftragte zur Verwirklichung dieses Zieles mit dem betreffenden Organ zusammenarbeiten muss und sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Stellungnahmen des Organs an den betroffenen Bürger weiterzuleiten. Er muss insbesondere prüfen, ob die Suche nach einer den Bürger zufrieden stellenden Lösung in Betracht kommt, und muss dazu gegenüber dem betreffenden Organ eine aktive Rolle übernehmen. ( vgl. Randnrn. 79-80 ) 9. Ein Verstoß des Bürgerbeauftragten gegen Artikel 7 der Durchführungsbestimmungen zu dem Beschluss 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, wonach der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung machen kann, wenn der vorhandene Missstand keine allgemeinen Auswirkungen hat, konnte dem Kläger keinesfalls einen Schaden zufügen. Weder die Abgabe einer kritischen Bemerkung noch die Erstellung eines Berichts mit dem Entwurf von Empfehlungen an das betroffene Organ sind nämlich dafür gedacht, die individuellen Interessen des betroffenen Bürgers gegen einen etwaigen Schaden durch einen Missstand bei einem Organ oder einer Institution der Gemeinschaft zu schützen. ( vgl. Randnrn. 86-87 ) 10. Gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, in Abweichung von Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. In dieser Hinsicht ist erstens zu berücksichtigen, dass die Kommission ihre Verwaltungspraxis aus Anlass der vom Kläger beim Bürgerbeauftragten erhobenen Beschwerde geändert hat, ohne dass diese Änderung dem Kläger selbst etwa hätte zugute kommen können. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt des vorliegenden Falles einer Streitsache zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ähnlich ist, bei der die Organe und Institutionen der Gemeinschaften ihre Kosten gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung selbst tragen. ( vgl. Randnrn. 91-93 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-209/00 | |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 2002/185/EG vom 12. Juni 2001, EG, Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 659/1999, InsO |
| Schlagworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kein Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe vor den nationalen Gerichten - Klage, die nicht prima facie als unzulässig erscheint - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Zulässigkeit (Artikel 230 EG, 242 EG und 243 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 14 Absatz 3) 2. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Kontradiktorisches Verfahren - Informationsrecht der Betroffenen - Beschränktheit - Recht des Beihilfeempfängers, sich zu allen aufgeworfenen Punkten zu äußern - Ausschluss (Artikel 88 Absatz 2 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 20) 3. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Recht auf eine geordnete Verwaltung - Bezugnahme auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot einer Ungleichbehandlung der Beteiligten an einem Verfahren zur Prüfung einer angeblichen staatlichen Beihilfe - Pflicht der Kommission, dem Beihilfeempfänger die von einem Wettbewerber abgegebene Stellungnahme zu übermitteln (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 41 Absatz 1) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Existenzgefährdende Situation für die antragstellende Gesellschaft (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Entscheidung über staatliche Beihilfen - Allgemeines Interesse, aufgrund dessen die Kommission ihre Aufgaben wahrnimmt, und Interesse des Beihilfeempfängers (Artikel 88 Absatz 2 EG, 242 EG und 243 EG, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 47, Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 6 und 13, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 7 und 14 Absatz 3) 6. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Abänderung oder Aufhebung - Voraussetzung - Veränderte Umstände (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Verfahren zur Rückforderung der streitigen Beihilfe eingeleitet worden ist oder der Antragsteller nicht alle ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Der Empfänger einer Beihilfe kann sich in einem nationalen Verfahren nicht auf die Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission berufen, mit der dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, die ihm gezahlte Beihilfe zurückzufordern, denn sonst hätte er die Möglichkeit, die Bestandskraft zu umgehen, die einer solchen Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der in Artikel 230 EG vorgesehenen Klagefrist zukommen muss. Folglich kann der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der, nachdem er vom Erlass einer solchen Entscheidung erfahren hat, eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht erhebt, grundsätzlich gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch den Richter der einstweiligen Anordnung beantragen. Diese Auslegung wird durch Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt, wonach eine rechtswidrige oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zurückzufordern ist, unbeschadet - ausschließlich - einer einstweiligen Anordnung des Gemeinschaftsrichters. ( vgl. Randnrn. 54-55, 58 ) 2. Im Rahmen eines Verfahrens zur förmlichen Prüfung staatlicher Beihilfevorhaben haben die Beteiligten die Rolle von Informationsquellen der Kommission. Folglich können sie keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern haben lediglich das Recht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen am Verfahren beteiligt zu werden. Insbesondere kann dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe nicht das allgemeine Recht zuerkannt werden, sich zu allen im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfenen potenziell wichtigen Punkten zu äußern. Ein solches Recht würde nämlich über das Anhörungsrecht hinausgehen und wäre geeignet, den Beihilfeempfängern ein Recht auf eine streitige Auseinandersetzung mit der Kommission zuzuerkennen, das allen Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG und von Artikel 20 der Verordnung Nr. 659/1999 bislang stets versagt wurde. ( vgl. Randnrn. 81, 84 ) 3. Die Kommission muss sich in einem Verfahren zur förmlichen Prüfung einer angeblichen staatlichen Beihilfe gegenüber allen Beteiligten unparteiisch verhalten. Das von der Kommission zu beachtende Verbot einer Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten ist Ausfluss des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung, das zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Dies wird durch Artikel 41 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt, der lautet: Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden." Obwohl der Empfänger einer Beihilfe nur beschränkte Beteiligungs- und Informationsrechte hat, kann folglich die Kommission als für das Verfahren Verantwortliche zumindest auf den ersten Blick verpflichtet sein, ihm die Stellungnahme zu übermitteln, die sie nach der ursprünglichen Stellungnahme des Beihilfeempfängers ausdrücklich von einem Wettbewerber angefordert hat. Könnte die Kommission während des Verfahrens bei einem Wettbewerber des Beihilfeempfängers spezifische zusätzliche Informationen einholen, ohne dem Beihilfeempfänger Gelegenheit zu geben, die daraufhin abgegebene Stellungnahme einzusehen und gegebenenfalls darauf zu antworten, so bestuende die Gefahr einer erheblichen Verringerung der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs eines Beihilfeempfängers auf rechtliches Gehör. Ein solcher Rechtsverstoß kann nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen, wenn das förmliche Prüfverfahren ohne ihn zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. ( vgl. Randnrn. 85-86 ) 4. Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Verfahren zur Hauptsache beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte. ( vgl. Randnrn. 96, 99 ) 5. Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor. Im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über staatliche Beihilfen ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung. Dieses Interesse muss normalerweise, wenn nicht sogar fast immer, Vorrang vor dem Interesse des Empfängers der Beihilfe haben, den Vollzug der Pflicht zu deren Rückerstattung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu verhindern. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer Beihilfe vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, sofern die Voraussetzungen in Bezug auf den Fumus boni iuris und die Dringlichkeit erfuellt sind. Sonst bestuende die Gefahr, dass die durch die Artikel 242 EG und 243 EG eröffnete und in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Möglichkeit, auch in Rechtssachen, die staatliche Beihilfen betreffen, wirksamen vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, praktisch ausgeschlossen wäre. Ein solcher Schutz stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt. Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. ( vgl. Randnrn. 50, 113-115 ) 6. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann nach Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts seinen Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben. In dieser Möglichkeit kommt zum Ausdruck, dass die Maßnahmen des Richters der einstweiligen Anordnung nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich vorläufigen Charakter haben. ( vgl. Randnr. 123 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-198/01 R | |
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