JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 04 / 2002
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| Rechtsgebiete: | EG, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999, Beihilfeverfahrensverordnung |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung der Kommission, in Bezug auf eine staatliche Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren in Verbindung mit der vorläufigen Einstufung der neuen Beihilfe einzuleiten - Zulässigkeit (Artikel 88 EG, Verordnung Nr. 659/99 des Rates, Artikel 10, 11, 17 bis 19) 2. Staatliche Beihilfen - Bestehende und neue Beihilfen - Maßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilferegelung - Änderung, die die Regelung nicht in ihrem Kern betrifft - Einstufung der Regelung insgesamt als neue Beihilfe - Unzulässigkeit (Artikel 88 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 1 Buchst. c) 3. Staatliche Beihilfen - Bestehende und neue Beihilfen - Unterbleiben der Prüfung einer neuen Beihilfe während einer verhältnismäßig langen Zeit - Umwandlung in eine bestehende Beihilfe - Ausschluss - Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger, das der Wiedereinziehung der Beihilfe entgegensteht (Artikel 88 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 15) 4. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine Beihilfe einzuleiten - Begründungspflicht - Umfang (Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG sowie 253 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 6) 5. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Keine Verpflichtung, eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer, den Beteiligten und allen Mitgliedstaaten im Stadium der Vorprüfung zu veranstalten (Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 2 Absatz 2, 5 Absätze 1 und 2 sowie 10 Absatz 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Auch wenn die Einstufung einer staatlichen Beihilfe einer objektiven Situation entspricht, die unabhängig von der Beurteilung ist, die im Stadium der Einleitung des Prüfverfahrens vorgenommen wird, und die bloße Einleitung dieses Verfahrens nicht ebenso unmittelbar verbindlich ist wie eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Aussetzungsanordnung, entfaltet die Entscheidung der Kommission für die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in Verbindung mit der vorläufigen Einstufung einer staatlichen Maßnahme als neue Beihilfe anstelle der Wahl des Verfahrens für bestehende Beihilfen Rechtswirkungen. Denn zum einen hätte sogar eine endgültige Entscheidung, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, nicht die Heilung der Maßnahmen zur Durchführung der rechtswidrigen Maßnahme zur Folge. Zum anderen kann die Einleitungsentscheidung vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden und auf diese Weise die von der Maßnahme Begünstigten und die Gebietskörperschaften der Gefahr aussetzen, dass das nationale Gericht die Aussetzung der Maßnahme und/oder die Wiedereinziehung der erfolgten Zahlungen anordnet. Daher muss die Entscheidung, ein förmliches Verfahren einzuleiten, verbunden mit der vorläufigen Einstufung als neue Beihilfen, auch in einem Fall wie dem vorliegenden einer Nachprüfung ihrer Rechtmäßigkeit unterzogen werden können. Denn die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erzeugt die erwähnten Rechtswirkungen, während sich im Rahmen der Prüfung einer bestehenden Beihilfe die Rechtslage bis zu einer etwaigen Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats zu einem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen oder bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung durch die Kommission nicht ändert. ( vgl. Randnrn. 82, 84-86 ) 2. Nach Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 659/1999 gelten als neue Beihilfen alle Änderungen bestehender Beihilfen". Nach diesem eindeutigen Wortlaut ist nicht jede geänderte bestehende Beihilfe" als neue Beihilfe anzusehen, sondern nur die Änderung als solche kann als neue Beihilfe eingestuft werden. Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung ungewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt. Nach allem hat die Kommission gegen Artikel 88 EG und Artikel 1 der erwähnten Verordnung verstoßen, indem sie das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Beihilferegelung insgesamt eingeleitet und diese Regelung vorläufig insgesamt als neue Beihilfe eingestuft hat, obwohl die später vorgenommenen Änderungen als Elemente zu betrachten sind, die von der ursprünglichen Regelung abgetrennt werden können. ( vgl. Randnrn. 109, 111, 114-115 ) 3. Der bloße Umstand, dass die Kommission während einer verhältnismäßig langen Zeit keine Prüfung in Bezug auf eine bestimmte staatliche Maßnahme eingeleitet hat, kann dieser Maßnahme allein nicht den objektiven Charakter einer bestehenden Beihilfe nehmen, wenn es sich um eine Beihilfe handelt. Die möglicherweise in dieser Hinsicht bestehenden Ungewissheiten können allenfalls dazu führen, dass bei den Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen besteht, das die Wiedereinziehung der gezahlten Beihilfe für die Vergangenheit hindert. Das Gleiche gilt für die Verjährungsfrist des Artikels 15 der Verordnung Nr. 659/1999, die nicht den Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes darstellt, wonach eine neue Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umgewandelt würde, sondern nur die Wiedereinziehung von Beihilfen ausschließt, die mehr als zehn Jahre vor dem ersten Tätigwerden der Kommission eingeführt wurden. ( vgl. Randnrn. 129-130 ) 4. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 braucht eine Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine staatliche Beihilfe nur eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung" des Beihilfecharakters der in Rede stehenden Maßnahme und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu enthalten. Ebenfalls nach Artikel 6 muss die Einleitungsentscheidung die Betroffenen in die Lage versetzen, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können. Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Maßnahme darstelle. ( vgl. Randnrn. 137-138 ) 5. Für eine Verpflichtung der Kommission, einen Beschwerdeführer im Stadium der Vorprüfung der staatlichen Beihilfen anzuhören, gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies gilt in gleicher Weise für alle Beteiligten und alle Mitgliedstaaten, denen die geltenden Bestimmungen keinen Anspruch auf kontradiktorische Beteiligung an der Phase der Vorprüfung, die vor der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens liegt, verleihen. Denn allein die Kommission ist befugt, anzuordnen, dass der betroffene Mitgliedstaat ihr Auskünfte erteilt" (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999). Somit können die Mitgliedstaaten und die Beteiligten die Kommission nicht zwingen, sie anzuhören, damit sie die vorläufige Würdigung" beeinflussen können, die die Kommission gegebenenfalls zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens veranlasst. ( vgl. Randnr. 144 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-195/01 | |
| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 30.04.2002 mit dem Aktenzeichen T-195/01 |
| Volltext: EUG - Urteil, T-207/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, VerfO, Verordnung (EG) Nr. 1896/2000, Richtlinie 98/8/EG |
| Schlagworte: | Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 - Richtlinie 98/8/EG - Biozid-Produkte - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Individuell betroffene Person |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-339/00 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 2340/90/EWG |
| Schlagworte: | 1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen - Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]) 2. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnung Nr. 2340/90 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) 3. Gemeinsame Handelspolitik - Handelsembargo gegen den Irak - Verordnung Nr. 2340/90 - Geltungsbereich - Grenzen (Verordnung Nr. 2340/90 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Da diese drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein müssen, ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfuellt ist, ohne dass die übrigen geprüft zu werden brauchten. ( vgl. Randnr. 39 ) 2. Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) liegt vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von dem betreffenden Organ angeblich begangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden besteht, für den der Kläger die Beweislast trägt. Ein solcher Zusammenhang zwischen dem Erlass der Verordnung Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft und dem Schaden, der darin besteht, dass es einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen nicht möglich ist, seine Forderungen gegenüber der irakischen Regierung einzuziehen, ist nicht nachgewiesen, wenn zum einen die Nichtbegleichung der Forderung keine Folge des Erlasses irgendeiner Retorsionsmaßnahme durch die irakische Regierung gegenüber dieser Verordnung und der Aufrechterhaltung des Embargos der Gemeinschaft ist und zum anderen die der betreffenden Forderung zugrunde liegende Transaktion nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. ( vgl. Randnrn. 41, 43-44, 46 ) 3. Das in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft ausgesprochene Verbot gilt nicht für Finanzoperationen, die Lieferungen betreffen, die in vollem Umfang mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung durchgeführt worden sind und die nicht das Ziel oder die Wirkung haben, Lieferungen nach diesem Zeitpunkt zu fördern. ( vgl. Randnr. 44 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-220/96 | |