JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 03 / 2002
Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Schlagworte: | 1. Verfahren - Klagefrist - Ausschlusswirkung - Zufall oder Fall höherer Gewalt - Begriff - Grenzen (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 42 Absatz 2) 2. Kommission - Kodex für gute Verwaltungspraxis im Anhang der Geschäftsordnung - Vorschrift, nach der in den Rechtsakten der Kommission auf die Möglichkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens und/oder zur Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten hingewiesen werden muss - Zwingender Charakter (Artikel 195 EG und 230 EG, Geschäftsordnung der Kommission, Anhang, Nr. 3 Absätze 4 und 5) 3. Verfahren - Klagefristen - Ausschlusswirkung - Entschuldbarer Irrtum - Begriff |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Begriffe der höheren Gewalt und des Zufalls umfassen neben einem objektiven Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, auch ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des Verfahrens genau überwachen und namentlich Sorgfalt walten lassen, damit die vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Die Begriffe der höheren Gewalt und des Zufalls sind also nicht auf eine Situation anwendbar, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern. ( vgl. Randnr. 17 ) 2. Die Tatsache, dass die Kommission in einem Rechtsakt nicht auf die Möglichkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens und/oder zur Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 230 EG bzw. Artikel 195 EG hinweist, verletzt die Verpflichtungen, die dieses Organ sich durch den Erlass des im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission enthaltenen Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit selbst auferlegt hat. ( vgl. Randnr. 25 ) 3. Der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der unmittelbar auf dem Bestreben beruht, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu wahren, kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Dies kann zwar möglicherweise dann der Fall sein, wenn eine Klage verspätet erhoben wird, weil das betreffende Organ unzutreffende Angaben gemacht hat, die geeignet sind, bei einem solchen Rechtsbürger eine verständliche Verwirrung hervorzurufen, oder dann, wenn die durch das betreffende Organ begangene Verletzung bestimmter interner Regeln, wie z. B. eines Kodex für Verwaltungspraxis, eine solche Verwirrung hervorgerufen hat, nicht jedoch, wenn der Rechtsbürger keinen Zweifel am Entscheidungscharakter der ihm mitgeteilten Maßnahme haben kann. Im letztgenannten Fall führt nämlich die fehlende Information über die Möglichkeit einer Klageerhebung bei dem Rechtsbürger keinesfalls zu einem Irrtum. ( vgl. Randnr. 30 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-218/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 1999/473/EG |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der eine Einzelfreistellung für eine Vereinbarung erteilt wird - Klage eines an der Vereinbarung Beteiligten, der vor den nationalen Gerichten Schadensersatzklage erhoben hat - Zulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG) 2. Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Klagerecht einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Freistellungsentscheiung, die zahlreiche Personen betrifft - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 230 EG) 3. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Voraussetzungen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Artikel 81 Absatz 3 EG) 4. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe - Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen - Rügen, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind - Bezugnahme auf sämtliche Anlagen - Unzulässigkeit (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1) 5. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Neues Vorbringen - Begriff - Entsprechende Anwendung auf die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2) 6. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln (Artikel 253 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Andere Rechtssubjekte als die Adressaten einer Entscheidung können nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Hat eine Person, die an einer Vereinbarung beteiligt ist, geltend gemacht, dass ihr durch diese Vereinbarung diskriminierende Preise aufgezwungen und sie dadurch an einem gleichberechtigten Wettbewerb mit anderen gehindert werde, und hat sie vor den nationalen Gerichten eine Schadensersatzklage gegen die andere Partei mit der Begründung erhoben, dass ihr durch die Vereinbarung Verpflichtungen auferlegt worden seien, die gegen Artikel 81 EG verstießen, so ist diese Person von einer Entscheidung über die Freistellung der Vereinbarung individuell betroffen. ( vgl. Randnrn. 28-30 ) 2. Die Bürger haben nach dem Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wobei im EG-Vertrag ein umfassendes System des Rechtsschutzes gegen Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschaffen werden sollte, die Rechtswirkungen entfalten können. Dieser Anspruch des Bürgers würde jedoch seine Bedeutung verlieren, wenn die Gültigkeit einer Handlung, gegen die gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG eine Nichtigkeitsklage zulässig ist, deshalb nicht in Frage gestellt werden könnte, weil diese Handlung zahlreiche weitere Personen betrifft und ihre Anfechtung deshalb gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen würde. Wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit dem Anspruch einer Vertragspartei entgegenstuende, eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung über die Freistellung einer Vereinbarung zu erheben, die diese Partei gemeinsam mit zahlreichen anderen Wirtschaftsteilnehmern geschlossen hat, dann wäre nach demselben Grundsatz auch ein nationales Gericht daran gehindert, dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit dieser Entscheidung vorzulegen, wenn die betreffende Vertragspartei sich in einem Verfahren vor diesem Gericht auf deren Unwirksamkeit berufen würde. Die Feststellung der Ungültigkeit eines Rechtsakts durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren hat nämlich eine vergleichbare Wirkung wie eine auf eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG hin ergangene Entscheidung des Gerichts, mit der der Rechtsakt für nichtig erklärt wird. ( vgl. Randnrn. 32-34 ) 3. Der Gemeinschaftsrichter darf die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 81 Absatz 3 EG im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur daraufhin überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. ( vgl. Randnr. 36 ) 4. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Klagegründe, die sich auf die Verletzung zwingenden Rechts beziehen, sind vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Die Angaben zu den Klagegründen müssen hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen - über die Klage entscheiden kann. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift enthalten sein müssen. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion. ( vgl. Randnr. 154 ) 5. Aus Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Allerdings ist ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und in engem Zusammenhang mit diesem steht, als zulässig anzusehen. Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. ( vgl. Randnr. 156 ) 6. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte vertreten können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse der Adressaten oder anderer durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffener Personen an Erläuterungen zu beurteilen. Die Begründung braucht nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln, zu beurteilen ist. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind. Die Kommission muss auch nicht zu allen Argumenten Stellung nehmen, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen; vielmehr reicht es aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. ( vgl. Randnrn. 164-166 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-231/99 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der eine Einzelfreistellung für eine Vereinbarung erteilt wird - Klage an der Vereinbarung Beteiligter, die vor den nationalen Gerichten Schadensersatzklage erhoben haben - Zulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG) 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Voraussetzungen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG]) 3. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe - Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1 und 46 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst.n c und d) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Andere Rechtssubjekte als die Adressaten einer Entscheidung können nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Haben Personen, die an einer Vereinbarung beteiligt sind, geltend gemacht, dass ihnen durch diese Vereinbarung diskriminierende Preise aufgezwungen und sie dadurch an einem gleichberechtigten Wettbewerb mit anderen gehindert würden, und haben sie vor den nationalen Gerichten eine Schadensersatzklage gegen die andere Partei mit der Begründung erhoben, dass ihnen durch die Vereinbarung Verpflichtungen auferlegt worden seien, die gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstießen, so sind diese Personen von einer Entscheidung über die Freistellung der Vereinbarung individuell betroffen. ( vgl. Randnrn. 25-27 ) 2. Der Gemeinschaftsrichter darf die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur daraufhin überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. ( vgl. Randnr. 38 ) 3. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von jeder terminologischen Frage müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen - über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. ( vgl. Randnr. 171 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-131/99 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 1999/60/EG, EMRK |
| Schlagworte: | 1. Wettbewerb - Kartelle - Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck - Umstand, der es bei Fehlen einer Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen erlaubt, auf die Beteiligung an der nachfolgenden Absprache zu schließen (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]) 2. Wettbewerb - Kartelle - Nachweis - Antwort eines Unternehmens auf das Auskunftsverlangen der Kommission - Beweiswert - Beurteilung - Unbeachtlichkeit der Tatsache, dass der Unterzeichner der im Namen des Unternehmens gegebenen Antwort nicht an dem streitigen Treffen teilnahm oder zum Zeitpunkt des Treffens dem Unternehmen nicht angehörte (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11) 3. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beurteilungskriterien - Wettbewerbswidriger Zweck - Feststellung ausreichend (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]) 4. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beteiligung angeblich unter Zwang - Umstand, der keinen Rechtfertigungsgrund für ein Unternehmen darstellt, das von der Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden keinen Gebrauch gemacht hat (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG], Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3) 5. Wettbewerb - Kartelle - Boykott - Zurechnung an ein Unternehmen - Unbeachtlichkeit der Tatsache, dass das Unternehmen die Boykottmaßnahmen nicht tatsächlich durchgeführt hat - Verantwortlichkeit für Handlungen anderer Unternehmen im Rahmen der gleichen Zuwiderhandlung - Zulässigkeit - Kriterien (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]) 6. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Erleichterung der Einsicht in die Ermittlungsakte durch einen auf Betreiben der Kommission durchgeführten Austausch von Unterlagen zwischen den beschuldigten Unternehmen - Zulässigkeit - Voraussetzung 7. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Vorlage zusätzlicher Beweise nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte - Zulässigkeit - Voraussetzung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 2 und 4) 8. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt - Angaben zur Berechnungsmethode der beabsichtigten Geldbuße - Verfrühte Angaben - Auswirkungen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 2 und 4) 9. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften - Anwendungsbereich - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Tragweite des Grundsatzes (Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 7, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 10. Wettbewerb - Geldbußen - Rechtlicher Rahmen - Festsetzung - Unbeachtlichkeit der früheren Entscheidungspraxis der Kommission (Verordnung Nr. 17 des Rates) 11. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Ermessen der Kommission - Auswirkung - Keine Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer, ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend zu machen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) 12. Einrede der Rechtswidrigkeit - Tragweite - Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann - Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 184 [jetzt Artikel 241 EG]) 13. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen - Beurteilung - Keine Pflicht zur Berücksichtigung des Umsatzes der betreffenden Unternehmen - Keine Pflicht zur Differenzierung zwischen den an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen anhand ihres Gesamtumsatzes oder ihres Umsatzes auf dem relevanten Produktmarkt (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 14. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Hoechstbetrag - Berechnung - Unterscheidung zwischen End- und Zwischenbetrag der Geldbuße - Auswirkungen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 15. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Hoechstbetrag - Berechnung - Zu berücksichtigender Umsatz (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 16. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende oder mildernde Umstände - Fortsetzung oder Beendigung der Zuwiderhandlung nach dem Eingreifen der Kommission - Einzelfallprüfung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 17. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Keine Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 18. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen als Gegenleistung für die Kooperation der beschuldigten Unternehmen - Auswirkung auf die Beurteilung der Kooperation dieser Unternehmen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 19. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Keine Möglichkeit für ein Unternehmen, sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, um einen rechtswidrigen Nachlass zu erhalten (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 20. Wettbewerb - Geldbußen - Zahlung - Verzugszinsen - Festsetzung eines über dem durchschnittlichen Marktzins liegenden Zinssatzes durch die Kommission - Zulässigkeit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat. ( vgl. Randnr. 39 ) 2. Der Beweiswert der Antwort eines Unternehmens auf ein Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Person, die sie unterzeichnet hat, nicht an dem Treffen teilnahm, das Gegenstand der Untersuchung der Kommission ist, und zu dieser Zeit auch kein Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens war. Da diese Antwort im Namen des Unternehmens gegeben wurde, ist ihre Glaubwürdigkeit höher als die eines Mitglieds seines Personals, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung. ( vgl. Randnr. 45 ) 3. Bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte. Insoweit kann die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen Beschlüsse über die Preise gefasst wurden, nicht an die vereinbarten Preise hält, den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Treffen und folglich auch die Beteiligung des Unternehmens an den Absprachen nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, dass es die fraglichen Vereinbarungen nicht durchgeführt hat. ( vgl. Randnr. 47 ) 4. Ein Unternehmen, das mit anderen an wettbewerbswidrigen Handlungen teilnimmt, kann sich nicht darauf berufen, dies unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer getan zu haben. Es kann nämlich, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen. ( vgl. Randnr. 142 ) 5. Ein Boykott kann einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn es sich nicht tatsächlich an dessen Durchführung beteiligt hat oder beteiligen konnte. Andernfalls würden Unternehmen, die Boykottmaßnahmen zugestimmt haben, aber keine Gelegenheit hatten, selbst zu ihrer Durchführung beizutragen, von jeder Verantwortung für ihre Beteiligung an der Vereinbarung befreit. Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. ( vgl. Randnrn. 157-158 ) 6. Den in der Rechtsprechung des Gerichts aufgestellten Anforderungen, wonach ein Austausch von Unterlagen zwischen den Unternehmen die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden kann, im Rahmen der Aufklärung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht die Einhaltung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten, genügt es, wenn die Kommission den betroffenen Unternehmen vorschlägt, die Einsicht in die Unterlagen durch deren Austausch zu erleichtern, gleichzeitig aber selbst das Recht auf Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte gewährleistet. Die Verteidigung eines Unternehmens kann nämlich nicht von dem guten Willen eines anderen Unternehmens abhängen, das als sein Konkurrent gilt, gegen das die Kommission gleichartige Vorwürfe erhoben hat und dessen wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Interessen oft entgegengesetzt sind. ( vgl. Randnr. 184 ) 7. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 muss die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen entgegenhalten will, mitteilen; sie darf in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen diese Unternehmen und Vereinigungen Gelegenheit zur Äußerung hatten. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die es der Kommission verbietet, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern. ( vgl. Randnrn. 188, 190 ) 8. Die Kommission erfuellt ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen. Unter diesen Umständen braucht die Kommission nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission. Folglich ist die Kommission auch nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtigt. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben. ( vgl. Randnrn. 199, 206-208 ) 9. Das in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention als Grundrecht verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art; gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten. Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren. Die Einführung einer neuen Berechnungsmethode durch die Kommission kann, auch wenn sie in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als eine gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende rückwirkende Verschärfung der rechtlich in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Geldbußen angesehen werden. ( vgl. Randnrn. 219-221, 235 ) 10. In Wettbewerbssachen bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist. ( vgl. Randnr. 234 ) 11. Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übt die Kommission ihre Befugnis im Rahmen des ihr durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumten Ermessens aus. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane verändert werden kann. Folglich können Unternehmen, die in ein Verwaltungsverfahren einbezogen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird. ( vgl. Randnrn. 241, 243 ) 12. Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die - auch wenn es sich nicht um eine Verordnung handelt - die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Da Artikel 184 EG-Vertrag nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen. Die von der Kommission erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, enthalten - auch wenn sie nicht die Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Festsetzung einer Geldbuße gegen einen Wirtschaftsteilnehmer darstellen, die auf den Artikeln 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 beruht - eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Ermittlung der in der Entscheidung festgesetzten Geldbuße auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen. Hat die Kommission die Geldbuße des Wirtschaftsteilnehmers tatsächlich anhand der allgemeinen Methode festgesetzt, die sie sich in ihren Leitlinien auferlegt hatte, so besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der streitigen Einzelentscheidung und dem allgemeinen Rechtsakt, um den es sich bei diesen Leitlinien handelt. Da der Wirtschaftsteilnehmer nicht die Nichtigerklärung der Leitlinien als des allgemeinen Rechtsakts verlangen konnte, können diese Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit sein. ( vgl. Randnrn. 272-276 ) 13. Die Kommission ist bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, oder für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen. ( vgl. Randnr. 278 ) 14. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der vorsieht, dass die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann, ist die Geldbuße, die letztlich gegen ein Unternehmen festgesetzt wird, herabzusetzen, falls sie 10 % von dessen Umsatz übersteigt, unabhängig von Zwischenberechnungen, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden soll. Folglich verbietet diese Bestimmung der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, sofern die gegen dieses Unternehmen letztlich festgesetzte Geldbuße nicht über dieser Obergrenze liegt. In einem solchen Fall kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich bestimmte bei der Berechnung berücksichtigte Faktoren wie die Dauer der Zuwiderhandlung oder mildernde oder erschwerende Umstände nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirken, da dies die Folge des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Verbots der Überschreitung von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ist. ( vgl. Randnrn. 286-288, 290 ) 15. Unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, ist der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann. Innerhalb der durch diese Bestimmung gezogenen Grenze kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geografischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, frei wählen. ( vgl. Randnr. 306 ) 16. Die Tatsache, dass die Beendigung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach dem ersten Tätigwerden der Kommission als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, bedeutet nicht, dass die Fortsetzung einer Zuwiderhandlung in einer solchen Situation nicht als erschwerender Umstand angesehen werden kann. Die Reaktion eines Unternehmens auf die Einleitung einer Untersuchung seiner Tätigkeiten kann nur unter Heranziehung des speziellen Kontexts des konkreten Falles beurteilt werden. Da die Kommission somit grundsätzlich weder zur Einstufung der Fortsetzung einer Zuwiderhandlung als erschwerender Umstand noch zur Berücksichtigung der Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernder Umstand verpflichtet sein kann, nimmt ihr die Möglichkeit, die Beendigung im Einzelfall als mildernden Umstand zu werten, nicht die Befugnis, die Fortsetzung in einem anderen Fall als erschwerenden Umstand zu behandeln. ( vgl. Randnr. 324 ) 17. Allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe einer wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzusetzenden Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun. ( vgl. Randnr. 337 ) 18. Eine Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen weckt berechtigte Erwartungen, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten können, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten. ( vgl. Randnr. 360 ) 19. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzte Geldbuße zu stark herabgesetzt hätte, muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten von anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann. ( vgl. Randnr. 367 ) 20. Der Satz der Verzugszinsen auf Geldbußen von Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, darf zwar nicht so hoch sein, dass er die Unternehmen effektiv zwingen würde, die Geldbußen sofort zu zahlen, selbst wenn sie der Auffassung sind, dass sie gute Gründe haben, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission anzugreifen; die Kommission darf jedoch eine Bezugsgröße wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen. ( vgl. Randnr. 398 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-23/99 | |