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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum02 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 02 / 2002



Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


EUG – Urteil, T-199/94 vom 07.02.2002

Schlagworte:Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten - Erzeuger, der nach Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung die Erzeugung nicht wiederaufgenommen hat - Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Gemeinschaft haftet gegenüber einem Erzeuger, der wegen einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 abgelaufen war, die Erzeugung vom letztgenannten Zeitpunkt aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Nichtvermarktungsverpflichtung standen, nicht wieder aufgenommen hat und der den Nachweis einer Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf dieser Verpflichtung wieder aufzunehmen, auf keinen objektiven Beleg stützt, nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84, mit der im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt wurde.

Ein Erzeuger, der diese Absicht nicht bekundet hat, kann nicht behaupten, er habe ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, die Erzeugung künftig jederzeit wieder aufnehmen zu können, denn er ist in keiner anderen Position als die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Milch erzeugt haben und die sich nach der Einführung der Referenzmengenregelung an der Aufnahme der Milcherzeugung gehindert sahen. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben.

( vgl. Randnrn. 49, 67, 71 )
Volltext: EUG - Urteil, T-199/94



EUG – Urteil, T-201/94 vom 07.02.2002

Schlagworte:1. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Maßgeblicher Zeitpunkt (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 [jetzt Artikel 135 und 288 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates) 2. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Unterbrechung - Voraussetzungen - Einreichung einer Klage beim Gemeinschaftsrichter oder vorherige Stellung eines Antrags beim zuständigen Organ (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG] und Artikel 175 [jetzt Artikel 232 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 2187/93 des Rates, Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verjährungsfrist für Klagen aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft wie diejenigen auf Ersatz des Schadens, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, die wegen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangener Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten konnten, begann an dem Tag zu laufen, der auf den Tag des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung folgte und an dem die Verordnung Nr. 857/84 erstmals nachteilige Auswirkungen auf den Kläger hatte, indem sie diesen an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte. Da dieser Schaden im Übrigen nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstanden ist, erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen.

( vgl. Randnrn. 62-64 )

2. Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird.

In Bezug auf den Schaden, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, die wegen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangener Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten konnten, ist der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung des Rates und der Kommission betreffend den späteren Verlass der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an die betroffenen Erzeuger eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten. Nach dieser Verordnung konnten die Erzeuger beantragen, dass ihnen ein Entschädigungsangebot gemacht wird, das sie binnen einer Frist von zwei Monaten anzunehmen hatten. Daher waren die Organe nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 vom Ablauf dieser Frist an nicht mehr an dieses Angebot gebunden.

Allerdings kann in Fällen, in denen ein Angebot für den Ersatz eines Schadens in einem Rahmen erfolgt, in dem von den Erzeugern verlangt wurde, keinen Antrag oder keine Klage auf Schadensersatz einzureichen, weil die Organe eine Regelung über eine pauschale Entschädigung auf Vergleichsbasis einführten, die Ablehnung des Entschädigungsangebots, sei es ausdrücklich oder infolge des Ablaufs einer in diesem Rahmen vorgesehenen Annahmefrist, keine schwerwiegenderen Folgen in Bezug auf die Berechnung der Verjährungsfrist haben, als sich aus einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung über einen Entschädigungsantrag eines Bürgers ergeben würden. Denn die fragliche Ablehnung des Entschädigungsangebots verkörpert ebenso wie eine ablehnende Entscheidung die Uneinigkeit zwischen der Verwaltung und dem Steller eines Schadensersatzantrags.

Somit ist das Ereignis, das die Frist von zwei Monaten des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes unter Bezugnahme auf Artikel 173 des Vertrages in Lauf setzt, in einem solchen Fall der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Annahme des Angebots oder gegebenenfalls der Zeitpunkt der ausdrücklichen Ablehnung des Angebots. Nur diese Auslegung erlaubt es, den Zweck der Annahmefrist zu wahren, der darin besteht, dem Bürger eine gewisse Überlegungszeit für die Stellungnahme zu der ihm angebotenen vergleichsweisen Entschädigung zu gewähren und gegebenenfalls den Rückgriff auf die gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden. So muss den Erzeugern, die wegen der Selbstverpflichtung der Organe, ihnen ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten, mit der Erhebung einer Schadensersatzklage beim Gericht abgewartet haben, die sie aber dann binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots eingereicht haben, der Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung zugute kommen, und die Verjährung ihrer Ansprüche muss gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zum Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung des Rates und der Kommission unterbrochen worden sein.

( vgl. Randnrn. 67-69, 73-76 )
Volltext: EUG - Urteil, T-201/94

EUG – Urteil, T-261/94 vom 07.02.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Verordnung (EWG) Nr. 804/68, Verordnung (EWG) Nr. 1371/84, Verordnung (EG) Nr. 2187/93
Schlagworte:1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten - Auf einer selbständigen Entscheidung der nationalen Behörden beruhende Versagung einer spezifischen Referenzmenge - Entscheidung, die auf andere Gründe gestützt wird als sie die Erzeuger betreffen, die einen Betrieb im Wege der Erbfolge nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen haben, die ihr Rechtsvorgänger eingegangen war - Keine Haftung (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 764/89 des Rates) 2. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Maßgeblicher Zeitpunkt (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 [jetzt Artikel 235 EG und 288 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates) 3. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Unterbrechung - Voraussetzungen - Einreichung einer Klage beim Gemeinschaftsrichter oder vorherige Stellung eines Antrags beim zuständigen Organ (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG] und Artikel 175 [jetzt Artikel 232 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 2187/93 des Rates, Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Gemeinschaft haftet für Schäden aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84, mit der im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr gelieferten Erzeugung die Referenzmange festgesetzt wurde, gegebenenfalls nur bei solchen Schäden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, die die Verordnung Nr. 857/84 geändert hat, entstanden sind, da eine Versagung einer spezifischen Referenzmenge, die auf einer selbständigen Entscheidung der nationalen Behörden beruht, die auf Gründe gestützt wird, die sich in weitem Umfang von denjenigen unterscheiden, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89, Rauh, angeführt hat, in dem es um Erzeuger ging, die einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in ähnlicher Weise nach Ablauf einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 von ihrem Rechtsvorgänger eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen haben.

( vgl. Randnr. 57 )

2. Die Verjährungsfrist für Klagen gegen die Gemeinschaft aus außervertraglicher Haftung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes beginnt erst dann, wenn alle Voraussetzungen für die Ersatzpflicht erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes.

In Bezug auf den Schaden, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, die wegen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangener Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten konnten, waren am Tag der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 auf sie die Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage in die Gemeinschaft erfuellt, und die Verjährungsfrist begann zu laufen. Da dieser Schaden im Übrigen nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstanden ist, betrifft der Anspruch auf Entschädigung aufeinander folgende Zeitabschnitte, die an jedem Tag begannen, an dem die Vermarktung nicht möglich war. Da festgestellt worden ist, dass der Schaden, der einem Erzeuger, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge nach Ablauf der von seinem Rechtsvorgänger eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat, angeblich nach dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, die die Verordnung Nr. 857/84 geändert hat, entstanden ist, nicht mehr im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsrechtsetzung steht und somit der Gemeinschaft nicht zuzurechnen ist, ist die Verjährungsfrist fünf Jahre nach diesem Tag abgelaufen, es sei denn, sie wäre vor diesem Zeitpunkt unterbrochen worden.

( vgl. Randnrn. 59-62 )

3. Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird. Die Verweisung im letzten Satz von Artikel 43 der Satzung auf die Artikel 173 und 175 EG-Vertrag hat zur Folge, dass auf dem Gebiet der Verjährungsunterbrechung die in diesen Artikeln enthaltenen Vorschriften für die Fristenberechnung anzuwenden sind.

In Bezug auf den Schaden, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, die wegen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangener Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten konnten, ist der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung des Rates und der Kommission betreffend den späteren Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an die betroffenen Erzeuger eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten. Unter Berücksichtigung seines Zweckes verlor dieser Verzicht seine Wirkung mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß der Verordnung oder mit dessen ausdrücklicher Ablehnung, falls diese vor Ablauf der fraglichen Frist erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt konnten sich die Organe erneut auf Verjährung berufen.

Wenn ein Erzeuger ein Entschädigungsangebot im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten hat, so kann ihm der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung des Rates und der Kommission nur dann zugute kommen, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots oder nach dessen ausdrücklicher Ablehnung, wenn diese vor Ablauf der fraglichen Frist erfolgte, Klage auf Schadensersatz erhoben hat. Hat jedoch der erwähnte Erzeuger den Organen einen Schadensersatzantrag zu einem Zeitpunkt vor der Mitteilung übermittelt und ist dieser Antrag innerhalb der Frist des Artikels 43 Satz 3 der Satzung des Gerichtshofes für die Erhebung einer Klage eingereicht worden, so wurde die Verjährungsfrist am Tag der Stellung des Antrags auf Schadensersatz unterbrochen. In diesem Fall führt der Verzicht der Organe zu einer Hemmung dieser Frist, die so lange andauert, wie der Verzicht wirkt.

( vgl. Randnrn. 63, 66-69 )
Volltext: EUG - Urteil, T-261/94

EUG – Urteil, T-88/00 vom 07.02.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marken - Beurteilungskriterien im Vergleich zu anderen Markenkategorien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marken - Zylindrische Formen von Taschenlampen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, dem zufolge Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind, unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Marken. Daher sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Waren selbst bestehen, keine strengeren Kriterien anzuwenden als gegenüber anderen Markenkategorien. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle einschlägigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zu diesen Umständen gehört, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Natur der Marke, deren Eintragung beantragt wird, die Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise beeinflusst.

Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind bei aus der Form der Waren bestehenden dreidimensionalen Marken nicht geringer als bei Wortmarken, weil der Verbraucher eher auf Letztere zu achten gewohnt ist.

( vgl. Randnrn. 32-33, 38 )

2. Dreidimensionale Marken in Form zylindrischer Taschenlampen, deren Eintragung für Beleuchtungsapparate und Zubehör für Beleuchtungsapparate beantragt wird, haben keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Denn zum einen ist die zylindrische Form eine der gewöhnlichen Formen von Taschenlampen und haben die Marken Formen, die gewöhnlich auch von anderen auf dem Markt tätigen Taschenlampenherstellern verwendet werden, so dass sie dem Verbraucher eher einen Hinweis auf eine Ware geben und es nicht ermöglichen, diese Ware zu individualisieren und mit der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu verbinden. Zum andern erscheinen die als Marken angemeldeten Formen aufgrund ihres hohen ästhetischen Gehalts und ihres von seltener Originalität zeugenden Designs eher als Varianten einer der gewöhnlichen Formen von Taschenlampen denn als Formen, die geeignet sind, die betreffenden Waren zu individualisieren und von sich aus auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.

( vgl. Randnrn. 36-37, 42 )
Volltext: EUG - Urteil, T-88/00


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