JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 02 / 2002
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| Rechtsgebiete: | Entscheidung 1999/675/EG, Entscheidung 2000/336/EG, Richtlinie 90/684/EWG, EGV |
| Schlagworte: | 1. Kommission - Zusammensetzung - Beurlaubung eines ihrer Mitglieder vom Amt - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, die das Kollegium gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung erlässt (Artikel 215 Absatz 4 EG) 2. Kommission - Zusammensetzung - Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit - Wahl eines zurückgetretenen Mitglieds in das Europäische Parlament - Unbeachtlich (Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 EG, 215 EG und 219 Absätze 2 und 3 EG) 3. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für den Schiffbau - Richtlinie 90/684 - Beihilfen für die ostdeutschen Schiffswerften - Abbau der Schiffbaukapazität - Begriff der Kapazität - Ermessen der Kommission - Entscheidung, die gewährte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die sich auf andere Kriterien als die Genehmigungsentscheidung für diese Beihilfen stützt - Gleichstellung des Begriffes der Kapazitätsbegrenzung mit einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion - Offensichtlicher Ermessensfehler (Richtlinien 90/684 und 92/68 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Für einen Beschluss der Kommission über die Beurlaubung" eines ihrer Mitglieder findet sich weder in den Bestimmungen des EG-Vertrags noch in der Geschäftsordnung der Kommission eine Rechtsgrundlage. In einer Situation, in der ein solcher Beschluss in Bezug auf ein zurückgetretenes Mitglied erlassen wird, kann er weder dessen Eigenschaft als Mitglied der Kommission beeinflussen noch Artikel 215 Absatz 4 EG seine rechtliche Wirkung nehmen, wonach [a]ußer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216... die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt [bleiben]". Dieser Beschluss kann somit nicht als eine Entscheidung angesehen werden, die Zahl der Mitglieder der Kommission herabzusetzen, die gemäß Artikel 213 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG nur vom Rat einstimmig getroffen werden kann. Denn durch diesen Beschluss beurlaubt die Kommission das Mitglied lediglich in Erwartung der Bestimmung seines Nachfolgers im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten oder der einstimmigen Entscheidung des Rates, einen Nachfolger nicht zu ernennen. Daher wird die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, die in Anwesenheit und mit der Mehrheit ihrer Mitglieder nach Artikel 219 Absätze 2 und 3 EG und den darin genannten Bestimmungen angenommen wird, durch einen Beschluss der Kommission über die Beurlaubung" eines ihrer Mitglieder nicht in Frage gestellt. ( vgl. Randnrn. 57-58, 60 ) 2. Ein zurückgetretenes Mitglied der Kommission, das anschließend in das Europäische Parlament gewählt wird und dessen parlamentarisches Mandat erst an dem Tag beginnt, an dem dieses Organ zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt, missachtet seine Pflicht zur Unabhängigkeit nach Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 EG nicht, wenn es noch vor diesem Zeitpunkt an einer Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder teilnimmt, in der eine Entscheidung erlassen wird. Außerdem gibt es keinen Beleg dafür, dass vor der Konstituierung des neuen Parlaments eine greifbare Gefahr für die Unabhängigkeit dieses Kommissionsmitglieds besteht. Denn die von einem Mitglied in seiner Rücktrittserklärung geäußerte Absicht, sein Abgeordnetenmandat auszuüben, kann als solche genauso wenig wie die bloße Feststellung der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer politischen Partei den Verlust an Unabhängigkeit beweisen. ( vgl. Randnrn. 74-75 ) 3. Die Richtlinie 90/684 in der Fassung der Richtlinie 92/68 über Beihilfen für den Schiffbau zugunsten von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Werften, die einen Abbau der Schiffbaukapazität verlangt, damit eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird, enthält keine Definition des Begriffes der Kapazität. Die Kommission hat daher bei der Auslegung dieses Begriffes ein gewisses Ermessen. Außerdem stellt die Neubaukapazität zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion dar, doch ist dieser Begriff als solcher nicht identisch mit dem Begriff der tatsächlichen Produktion oder mit dem Begriff der höchstmöglichen Produktion unter optimalen Bedingungen. Danach ist es möglich, dass eine Kapazitätsgrenze die Produktion, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann, betrifft und nicht eine höchstmögliche tatsächliche Produktion ausdrückt, die selbst im Fall außergewöhnlich günstiger Umstände nicht überschritten werden kann. Die Kommission begeht einen offensichtlichen Ermessensfehler, wenn sie in Entscheidungen, die staatliche Beihilfen für den Schiffbau für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären, im Widerspruch zu ihrem Vorgehen in den Genehmigungsentscheidungen für diese Beihilfen den Begriff der Kapazitätsbegrenzung einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion gleichstellt. ( vgl. Randnrn. 91, 105-106, 110 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-227/99 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 94/601/EG |
| Schlagworte: | Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht - Gleichbehandlung - Rechtskraft |
| Volltext: EUG - Urteil, T-308/94 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 94/601/EG |
| Schlagworte: | Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht |
| Volltext: EUG - Urteil, T-354/94 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung K(96) 3414 endg., Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Entscheidung der Kommission, in Bezug auf eine angemeldete Vereinbarung den Schutz vor Geldbußen zu entziehen - Anmeldung, die nicht zu einem Schutz vor Geldbußen führt - Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG], Verordnung Nr. 1017/68 des Rates) 2. Wettbewerb - Kartelle - Anmeldung - Wirkungen - Schutz vor Geldbußen - Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Bestimmung - Schutz vor Geldbußen, der nicht in der Verordnung Nr. 1017/68 vorgesehen ist - Kein Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] und Artikel 87 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 83 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 17, 1017/68, 4056/86 und 3975/87 des Rates) 3. Wettbewerb - Kartelle - Anmeldung - Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen eines multimodalen Transports - Vereinbarung, die gemäß der Verordnung Nr. 4056/86 angemeldet wurde, aber in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1017/68 fällt - Folgen - Schutz vor Geldbußen - Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86 [jetzt Artikel 81 EG und 82 EG], Verordnungen Nrn. 1017/68 und 4056/86 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist. Eine Entscheidung der Kommission, die darauf gerichtet ist, den Unternehmen, die eine Vereinbarung angemeldet haben, den Schutz vor Geldbußen zu entziehen, kann nur dann bindende Rechtswirkungen erzeugen, wenn die betreffenden Unternehmen durch die Anmeldung der Vereinbarung tatsächlich einen solchen Schutz erlangt haben. Das ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung eine Vereinbarung zwischen Linienreedereien mit Bestimmungen über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen einer multimodalen Beförderung betrifft, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallen, die im Fall einer Anmeldung von Vereinbarungen keinen Schutz vor Geldbußen vorsieht. ( vgl. Randnrn. 41-42, 44, 48 ) 2. Da die Verordnung Nr. 1017/68 keine Bestimmung enthält, die im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen vorsieht, verleiht die Anmeldung der in ihren Geltungsbereich fallenden Vereinbarungen den Unternehmen, die die Vereinbarungen angemeldet haben, keinen solchen Schutz. Der Schutz vor Geldbußen, der im abgeleiteten Recht vorgesehen ist und in bestimmten Grenzen aus einer Anmeldung folgt, stellt eine Ausnahme dar. Sie kann nicht aufgrund eines angeblichen allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts gelten, wenn sie nicht in einer Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Der bloße Umstand, dass die Verordnungen Nr. 17, Nr. 4056/86 und Nr. 3975/87 jeweils eine Bestimmung enthalten, die im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen vorsieht, erlaubt nicht den Schluss auf die Existenz eines dementsprechenden Grundsatzes. Dass die Verordnung Nr. 1017/68 im Gegensatz zu diesen anderen drei Verordnungen keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die Schutz vor Geldbußen vorsieht, muss vielmehr zu der Feststellung führen, dass die Anmeldung einer unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallenden Vereinbarung keinen Schutz bewirkt. In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Kartelle in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) und der in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 83 Absatz 2 EG) vorgesehenen Möglichkeit, zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieses Verbotes Geldbußen festzusetzen, dürfen Ausnahmevorschriften wie die, nach denen im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen besteht, nicht extensiv und nicht so ausgelegt werden, dass sich ihre Wirkungen auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle erstrecken. ( vgl. Randnrn. 48, 51 ) 3. Die Bestimmungen der verschiedenen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) gelten nur für Vereinbarungen, die in ihren jeweiligen Geltungsbereich fallen. Da die Bestimmungen einer Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen einer multimodalen Beförderung in den Geltungsbereich der Verordnung über den Landtransport, mithin der Verordnung Nr. 1017/68, fallen, können sich die betreffenden Unternehmen nicht auf die Verordnung Nr. 4056/86 über den Seeverkehr berufen, indem sie damit argumentieren, dass die Vereinbarung nach der letztgenannten Verordnung angemeldet worden sei. Die Folgen der Anmeldung einer Vereinbarung ergeben sich nämlich aus der Verordnung, unter die die Vereinbarung fällt, und nicht aus der Verordnung, nach der die Parteien der Vereinbarung diese irrig angemeldet haben. Es kann nicht zugelassen werden, dass die Parteien einer Vereinbarung durch die bloße Wahl der Verordnung, auf deren Grundlage sie die Vereinbarung anmelden, entscheiden können, dass zu ihren Gunsten Bestimmungen über den Schutz vor Geldbußen angewandt werden. ( vgl. Randnr. 62 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-18/97 | |