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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum01 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 01 / 2002



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EUG – Beschluss, T-80/97 DEP vom 10.01.2002

Rechtsgebiete:Verfahrensordnung
Schlagworte:1. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 90 und 91 Buchst. b) 2. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Faktoren (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 91 Buchstabe b und 90 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen beschränkt sind auf die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens aufgewendeten Kosten und zum anderen auf die dazu notwendigen Kosten.

( vgl. Randnrn. 24-25 )

2. Der Gemeinschaftsrichter hat nach ständiger Rechtsprechung nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht der Gemeinschaftsrichter weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten.

Die Bedeutung einer Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, die neue Rechts- und schwierige Sachfragen aufwirft, kann erhebliche Honorare sowie den Umstand rechtfertigen, dass eine Partei von mehreren Anwälten vertreten wird.

( vgl. Randnrn. 26-31 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-80/97 DEP




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