( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum01 / 2002 

Europäische Gericht

Entscheidungen 01 / 2002



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Urteil, T-35/99 vom 30.01.2002

Rechtsgebiete:EGV
Schlagworte:1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Ermessen der Kommission - Befugnis, Leitlinien zu erlassen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Artikel 92 Absatz 3 EG [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]) 2. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beihilfen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens - Sanierungsprogramm, das die Wiederherstellung der Rentabilität nicht garantiert (Artikel 92 Absatz 1 EG [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 3. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Beginn des Zinslaufs - Festsetzung auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe (Artikel 93 Absatz 2 EG [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) räumt der Kommission ein weites Ermessen bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 ein, da die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in diesen Fällen Probleme aufwirft, die die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen und Umstände erforderlich machen. Der Gemeinschaftsrichter muss deshalb die Nachprüfung insoweit darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten sind, die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Er darf somit nicht seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzen.

Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten selbst binden, sofern solche Maßnahmen Regeln enthalten, die auf den Inhalt der Ermessensbindung hinweisen, und sie nicht gegen den EG-Vertrag verstoßen. Dabei ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich die Kommission selbst gestellt hat, beachtet sind.

( vgl. Randnr. 77 )

2. Die Kommission ist nicht gehalten, die tatsächliche Wirkung rechtswidriger Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu belegen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 97 Absatz 1 EG) sind nämlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar nicht nur Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen", sondern auch solche, die ihn zu verfälschen drohen".

Die Feststellung, dass das Sanierungsprogramm für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das eine staatliche Beihilfe erhält, die Wiederherstellung der Rentabilität nicht rechtlich hinreichend garantiert, erlaubt bereits für sich allein die Annahme, dass die fraglichen Beihilfen zumindest potenziell Wettbewerbsverzerrungen schaffen.

( vgl. Randnrn. 85-86 )

3. Bei der Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen laufen die Zinsen auf die geschuldeten Beträge ab dem Zeitpunkt, von dem an der Beihilfebegünstigte über das fragliche Kapital verfügen konnte. Diese Regel ist dahin auszulegen, dass die Zinsen nicht von dem Tag an laufen, ab dem die Beihilfen tatsächlich verwendet werden, sondern von dem Tag an, an dem sie gewährt werden.

( vgl. Randnrn. 107-108 )
Volltext: EUG - Urteil, T-35/99



EUG – Urteil, T-54/99 vom 30.01.2002

Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung Nr. IV-C1/ROK D(98)
Schlagworte:1. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Recht auf eine geordnete Verwaltung - Sorgfältige und unparteiische Behandlung von Beschwerden - Verweisung auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 41 Absatz 1) 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Verpflichtungen der Kommission - Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung von Beschwerden - Verfahrensrechte der Betroffenen - Unerheblichkeit (EG-Vertrag, Artikel 85, 86, 90 und 93 [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG, 86 EG und 88 EG] sowie Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]) 3. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Befugnisse der Kommission aufgrund ihrer Überwachungspflicht - Ermessen - Unterschied gegenüber dem der Kommission bei der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage eingeräumten Ermessen (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 und 169 [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG und 226 EG]) 4. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) tätig zu werden - Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG]) 5. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Auf die sorgfältige und unparteiische Behandlung einer Beschwerde besteht ein Anspruch im Rahmen des Rechts auf eine geordnete Verwaltung, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsstaats gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Artikel 41 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt das: Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden."

( vgl. Randnr. 48 )

2. Die allgemeine Überwachungspflicht der Kommission und die sich aus ihr ergebende Folge, die Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der bei der Kommission eingereichten Beschwerden, müssen dem Grundsatz nach im Rahmen der Artikel 85, 86, 90 und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG, 86 EG und 88 EG) sowie des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) unterschiedslos gelten, auch wenn die Modalitäten der Erfuellung dieser Verpflichtungen je nach den spezifischen Anwendungsbereichen und insbesondere den Verfahrensrechten, die den Betroffenen in diesen Bereichen durch den EG-Vertrag oder das abgeleitete Gemeinschaftsrecht ausdrücklich eingeräumt sind, unterschiedlich ausfallen.

( vgl. Randnr. 53 )

3. Die Artikel 90 Absatz 3 und 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG und 226 EG) eröffnen beide Verfahren, an denen die Kommission und ein Mitgliedstaat beteiligt sind und in deren Rahmen die Kommission ihren allgemeinen Überwachungsauftrag gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) wahrnimmt. Während die Kommission jedoch nach Artikel 169 EG-Vertrag ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleiten kann", sieht Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag vor, dass sie erforderlichenfalls" geeignete Maßnahmen erlässt. Dieser Ausdruck stellt eine Präzisierung der Befugnis der Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag dar und zeigt damit an, dass die Kommission in der Lage sein muss, darüber zu entscheiden, ob ihr Tätigwerden erforderlich" ist. Dies setzt wiederum eine Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der Beschwerden voraus, nach deren Abschluss es dann im Ermessen der Kommission liegt, eine Untersuchung durchzuführen und, wenn sie dies tut, gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat oder den betroffenen Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen. Anders als bei der Entscheidung über die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage aufgrund von Artikel 169 EG-Vertrag verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 90 Absatz 3 EG-Vertrag daher nicht über ein freies Ermessen.

( vgl. Randnr. 54 )

4. Das weite Ermessen der Kommission bei der Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) steht als solches einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, die die Fortführung der Prüfung einer Beschwerde ablehnt, mit der ein auf diesen Artikel gestütztes Tätigwerden begehrt wird, nicht entgegen, insbesondere wenn eine solche Entscheidung an den Beschwerdeführer gerichtet ist. Die Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen den Rechtsakt, mit dem die Kommission beschließt, gegen einen Mitgliedstaat keine Maßnahme aufgrund von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag zu treffen, ist daher zulässig.

( vgl. Randnrn. 64, 71 )

5. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) notwendige Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe der Maßnahme zu erfahren, und dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann.

( vgl. Randnr. 78 )
Volltext: EUG - Urteil, T-54/99

EUG – Urteil, T-212/00 vom 30.01.2002

Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung SG(2000)D/103923
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Beurteilung dieser Wirkung nach dem Sachgehalt der Handlung - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Beihilfe, die in den multisektoralen Rahmen fällt - Entscheidung, die das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen nicht beschwert - Rechtsschutzinteresse - Nichtvorliegen (Artikel 230 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage ist nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen.

Daher befreit die bloße Tatsache, dass eine angemeldete Beihilfe durch eine Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird und diese somit für den durch die Beihilfe begünstigten Kläger grundsätzlich keine Beschwer darstellt, den Gemeinschaftsrichter nicht von der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission, wie sie in der Entscheidung enthalten ist, verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen.

In Bezug auf eine gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben erlassene Entscheidung kann, da die zulässige Beihilfehöchstintensität mittels einer Berechnungsformel festgesetzt wird, bei der insbesondere ein Berichtigungsfaktor auf den Wettbewerb angewandt wird, die Beurteilung der Kommission, welcher Berichtigungsfaktor spezifisch anwendbar ist, verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, da sie für die Höhe der Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, maßgeblich ist. Die Wirkungen einer solchen Beurteilung können jedoch dann nicht als Beeinträchtigung der Interessen des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens angesehen werden, wenn nach der Vorprüfung durch die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität höher als die von dem betroffenen Mitgliedstaat angemeldete Beihilfe oder ebenso hoch wie diese ist.

( vgl. Randnrn. 36-38, 40-41 )
Volltext: EUG - Urteil, T-212/00

EUG – Urteil, T-160/98 vom 29.01.2002

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93, Verordnung (EG) Nr. 1721/98
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Stellungnahme der Kommission im Rahmen des Prüfungsverfahrens, das zur Berechnung der den Marktbeteiligten zuzuteilenden Bananenmenge durch die nationalen Stellen führt - Keine verbindlichen Rechtswirkungen - Ausschluss - Berücksichtigung durch die angesprochene nationale Stelle - Unbeachtlich (Artikel 230 EG, Verordnung Nr. 1442/93 der Kommission, Artikel 6 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen.

Aus den Bestimmungen des Titels I der Verordnung Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen und der Art des darin vorgesehenen Prüfungsverfahrens geht hervor, dass eine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des betreffenden Marktbeteiligten beeinträchtigen, erst bestehen kann, nachdem dieses Verfahren abgeschlossen und eine endgültige Referenzmenge bestimmt worden ist. Die Aufstellung von Zahlen in früheren Stadien des Prüfungsverfahrens stellt lediglich eine Zwischenmaßnahme im Rahmen der Vorarbeiten dar, die zur Bestimmung der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 genannten Menge durch die nationalen Stellen führen. Daher kann eine von der Kommission vorgenommene und in einem Arbeitspapier" enthaltene Herabsetzung nicht als eine anfechtbare Handlung angesehen werden.

Eine Meinungsäußerung der Kommission gegenüber einem Mitgliedstaat in einer Situation, in der sie nicht zum Erlass einer Entscheidung befugt ist, stellt lediglich eine Stellungnahme ohne Rechtswirkungen dar. Dass eine Stellungnahme der Kommission nicht verbindlich ist, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nationale Stelle der an sie gerichteten Maßnahme nachgekommen ist, da dies lediglich die Folge der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der Durchführung der Gemeinschaftsregelung betrauten nationalen Stellen ist.

( vgl. Randnrn. 60, 64-65 )
Volltext: EUG - Urteil, T-160/98


Seite:   1  2  3  4 


Weitere Urteile



Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/uebersicht-2002-01

"Europäische Gericht - Entscheidungen 01 / 2002 - Seite 1" © JuraForum.de — 2003-2011

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN