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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum12 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 12 / 2001



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


EUG – Urteil, T-44/98 vom 06.12.2001

Rechtsgebiete:Beschluss 97/803/EWG, Verordnung Nr. 2553/97/EWG
Schlagworte:Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Kontingentierung der Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG - Entscheidung der Kommission über die Versagung von Einfuhrlizenzen - Als unbegründet zurückgewiesene Einreden der Rechtswidrigkeit gegen den Beschluss 97/803 und die Verordnung Nr. 2553/97 - Klageabweisung (Verordnung Nr. 2553/97 der Kommission, Beschluss 97/803 des Rates)
Volltext: EUG - Urteil, T-44/98



EUG – Urteil, T-196/99 vom 06.12.2001

Rechtsgebiete:Verordnung 1761/95/EWG, Verordnung 3760/92/EWG
Schlagworte:1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordert - Hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts - Begriff (Artikel 288 Absatz 2 EG) 2. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Aufteilung des Fanganteils zwischen den Mitgliedstaaten - Ermessen der Gemeinschaftsorgane (Verordnung Nr. 3760/92 des Rates, Artikel 8 Absatz 4) 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismäßigkeit - Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände - Ermessen der Gemeinschaftsorgane - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen - Änderung der Regelung über die gemeinsame Agrarpolitik - Änderungen einer zulässigen Gesamtfangmenge oder einer Fangquote im Rahmen internationaler Verhandlungen 5. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Grundsatz der relativen Stabilität - Keine Anwendung auf Rechtsakte, die die Bestimmung und nicht die Verteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge im Rahmen internationaler Verhandlungen betreffen (Verordnungen Nr. 3760/92 Artikel 8 Absatz 4 und Nr. 1761/95 des Rates) 6. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtmäßiges Handeln - Tatsächlicher Schaden, Kausalzusammenhang sowie außergewöhnlicher und besonderer Schaden - Kumulativer Charakter (Artikel 288 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch für durch normatives Handeln verursachte Schäden aufgrund des Artikels 288 Absatz 2 EG an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die der Gemeinschaft obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

Die Erforderlichkeit eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die fragliche Rechtsnorm setzt voraus, dass ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

( vgl. Randnrn. 42, 45 )

2. Wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen haben, bezieht sich das Ermessen, über das sie verfügen, nicht ausschließlich auf die Art und die Reichweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten. So verhält es sich, wenn der Rat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, die zulässigen Gesamtfangmengen festlegt und die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten aufteilt. Dies gilt erst recht, wenn die Erhaltungsmaßnahme nicht von der Gemeinschaft allein, sondern von einer internationalen Organisation beschlossen wurde, an der die Gemeinschaft in gleicher Weise wie alle anderen Vertragsparteien beteiligt ist.

( vgl. Randnrn. 46-47 )

3. Für die Feststellung, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich sind. In einem Bereich wie dem der Erhaltung der Fischbestände, in dem die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen, kann die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme jedoch nur dann beeinträchtigt sein, wenn die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist. Die Beschränkung der Kontrolle durch das Gemeinschaftsgericht ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Rat veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und so im Rahmen der in seinem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen.

( vgl. Randnr. 78 )

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehört zwar zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Agrarpolitik gilt, in deren Rahmen sie über ein weites Ermessen verfügen. Daraus folgt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich aus einer Gemeinschaftsregelung ergibt und ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit internationalen Verhandlungen, die ihrer Natur nach Zugeständnisse aller Seiten und die Aushandlung eines von allen Vertragsparteien akzeptierten Kompromisses voraussetzen. So kann sich ein Kläger nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder einer Quote berufen, wenn die Fischerei in Gewässern von Drittländern oder unter der Aufsicht einer internationalen Organisation stattfindet und die Fangmenge mit Drittländern ausgehandelt werden muss, deren Wille sich nicht unbedingt mit dem der Gemeinschaft deckt.

( vgl. Randnrn. 122-124 )

5. Der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur vorgesehene Grundsatz der relativen Stabilität bezweckt, jedem Mitgliedstaat einen Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge der Gemeinschaft zu gewährleisten, der sich im Wesentlichen nach den Fangmengen bemisst, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugute kamen. Dieser dem Gemeinschaftsrecht eigene Grundsatz betrifft nur die Verteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge auf die Mitgliedstaaten. Die in Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik mit Kanada geschlossene bilaterale Fischereiübereinkunft und die Verordnung Nr. 1761/95, die für 1995 eine Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt von 5 013 Tonnen in den Teilbereichen 2 und 3 der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik festsetzt, betreffen aber nicht die Verteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge auf die Mitgliedstaaten, sondern die Bestimmung dieser Menge und liegen daher auf einer anderen Ebene als der, auf der dieser Grundsatz gilt. Außerdem ist diese Bestimmung im Rahmen internationaler Verhandlungen erfolgt, die allein den Regeln des Völkerrechts unterworfen sind, die den fraglichen Grundsatz nicht kennen.

( vgl. Randnrn. 150-151 )

6. Soweit der Grundsatz einer Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, würde diese jedenfalls voraussetzen, dass drei Voraussetzungen - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - nebeneinander erfuellt sind. Da diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung ihrer Organe nicht ausgelöst werden, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist.

( vgl. Randnrn. 171, 179 )
Volltext: EUG - Urteil, T-196/99

EUG – Beschluss, T-219/01 R vom 05.12.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Beschluss 2001/462/EG, EGKS
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen bestimmte andere Unternehmen verweigert wird, und auf Aussetzung eines Verfahrens gegen den Antragsteller - Unzulässigkeit (Artikel 81 EG, 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch geltend gemacht, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage sei offensichtlich unzulässig, so kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen bestimmte andere Unternehmen verweigert wird, und auf Aussetzung eines Verfahrens gegen den Antragsteller ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage zulässig sein könnte.

Was den ersten Teil des Antrags betrifft, so kann eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte die Einstellung eines Verfahrens gegen andere Unternehmen betreffende Unterlagen verweigert wird, keine Rechtswirkungen entfalten, die schon vor dem etwaigen Erlass einer Entscheidung, in der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und gegebenenfalls eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird, die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen könnten.

Was den zweiten Teil des Antrags betrifft, so kann der Richter der einstweiligen Anordnung grundsätzlich einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen nicht stattgeben, mit dem die Kommission daran gehindert werden soll, ihre Ermittlungsbefugnisse nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und noch vor der Vornahme endgültiger Handlungen, deren Vollzug verhindert werden soll, auszuüben. Erließe nämlich der Richter der einstweiligen Anordnung solche Maßnahmen, so würde er sich nicht im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit der Kommission halten, sondern an deren Stelle rein administrative Befugnisse ausüben. Daher kann der Antragsteller nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Kommission - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen. Ein solches Recht könnte dem Antragsteller nur dann zugebilligt werden, wenn sein Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlass der beantragten Maßnahmen rechtfertigten.

( vgl. Randnrn 20, 41-42, 44 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-219/01 R

EUG – Beschluss, T-216/01 R vom 05.12.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Beschluss 2001/462/EG, EGKS
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen bestimmte andere Unternehmen verweigert wird, und auf Aussetzung eines Verfahrens gegen den Antragsteller - Unzulässigkeit (Artikel 81 EG, 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch geltend gemacht, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage sei offensichtlich unzulässig, so kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen bestimmte andere Unternehmen verweigert wird, und auf Aussetzung eines Verfahrens gegen den Antragsteller ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage zulässig sein könnte.

Was den ersten Teil des Antrags betrifft, so kann eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte die Einstellung eines Verfahrens gegen andere Unternehmen betreffende Unterlagen verweigert wird, keine Rechtswirkungen entfalten, die schon vor dem etwaigen Erlass einer Entscheidung, in der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und gegebenenfalls eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird, die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen könnten.

Was den zweiten Teil des Antrags betrifft, so kann der Richter der einstweiligen Anordnung grundsätzlich einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen nicht stattgeben, mit dem die Kommission daran gehindert werden soll, ihre Ermittlungsbefugnisse nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und noch vor der Vornahme endgültiger Handlungen, deren Vollzug verhindert werden soll, auszuüben. Erließe nämlich der Richter der einstweiligen Anordnung solche Maßnahmen, so würde er sich nicht im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit der Kommission halten, sondern an deren Stelle rein administrative Befugnisse ausüben. Daher kann der Antragsteller nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Kommission - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen. Ein solches Recht könnte dem Antragsteller nur dann zugebilligt werden, wenn sein Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlass der beantragten Maßnahmen rechtfertigten.

( vgl. Randnrn. 24, 51-52, 54 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-216/01 R


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