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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum11 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 11 / 2001



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-222/00 vom 27.11.2001

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO (EG) Nr. 659/1999
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung der Kommission, mit der die Einleitung des in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens für staatliche Beihilfen in Verbindung mit Beihilfen, die bereits für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und nicht fristgerecht angefochten wurden, abgelehnt wird - Ausschluss - Unzulässigkeit - Grenzen (Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 5 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 9)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren geht dem Erlass einer Entscheidung über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt voraus. Ein solches Verfahren wird von der Kommission eröffnet, wenn sie nach einer Vorprüfung der Auffassung ist, dass die mitgeteilte Maßnahme Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt begründet, oder wenn sie eine Entscheidung, durch die eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 widerrufen möchte, weil diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für diese Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren.

Erklärt die Kommission in einer Entscheidung eine staatliche Beihilfe für mit dem EG-Vertrag vereinbar, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, und möchte ein Betroffener die ihm durch diese Vorschrift eröffneten Verfahrensgarantien wahrnehmen, muss er gegen diese Entscheidung innerhalb der in Artikel 230 Absatz 5 EG gesetzten Frist Klage vor dem Gemeinschaftsrichter erheben. Ist eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt getroffen und nicht aufgrund einer vor dem Gemeinschaftsrichter erhobenen Klage für nichtig erklärt worden, kann - vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 - das förmliche Prüfverfahren nicht mehr eingeleitet werden. Unter diesen Umständen stellt die Weigerung, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, keine Handlung dar, die gegenüber dem Betroffenen Rechtswirkungen erzeugt, da sie nur die Entscheidung bestätigt, die die Beihilfe genehmigt.

( vgl. Randnrn. 32-34, 40 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-222/00



EUG – Urteil, T-139/98 vom 22.11.2001

Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 98/538/EG
Schlagworte:1. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Relevanter Markt - Geografische Abgrenzung - Kriterien (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]) 2. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Vorliegen - Indiz - Marktanteil (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]) 3. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach der Systematik von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) ist der räumliche Markt abzugrenzen, um beurteilen zu können, ob das fragliche Unternehmen in der Gemeinschaft oder in einem wesentlichen Teil davon eine beherrschende Stellung einnimmt. Die Umschreibung des räumlichen Marktes erfordert daher eine wirtschaftliche Beurteilung. Der räumliche Markt kann demgemäß als das Gebiet definiert werden, in dem für alle Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die betreffenden Produkte einander gleichende oder hinreichend homogene Wettbewerbsbedingungen gelten, ohne dass es erforderlich wäre, dass diese Bedingungen völlig homogen sind. Der Markt kann auch auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sein.

( vgl. Randnr. 39 )

2. Besonders hohe Marktanteile erbringen als solche den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Ein Unternehmen, das längere Zeit einen besonders hohen Marktanteil besitzt, befindet sich nämlich aufgrund seines Produktions- und Angebotsvolumens - ohne dass die Inhaber erheblich geringerer Anteile imstande wären, die Nachfrage, die sich von dem Unternehmen mit dem größten Anteil abwenden will, rasch zu befriedigen - in einer Machtposition, die aus diesem Unternehmen einen Zwangspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeiträume, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kennzeichnend ist.

( vgl. Randnr. 51 )

3. Eine beherrschende Stellung ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.

( vgl. Randnr. 51 )
Volltext: EUG - Urteil, T-139/98

EUG – Urteil, T-9/98 vom 22.11.2001

Rechtsgebiete:Entscheidung 98/194/EG
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbares Betroffensein - Kriterien - Prüfung der staatlichen Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung von Investitionen, die Anspruch auf eine Investitionszulage eröffnen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Unmittelbare Beeinträchtigung der Empfänger der Zulage (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Entscheidung, die für die durch die Beihilfe potenziell Begünstigten eine Maßnahme von allgemeiner Geltung ist - Begünstigtes Unternehmen, das sich in einer besonderen, es aus dem Kreis aller übrigen Marktbeteiligten heraushebenden Lage befindet - Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]) 3. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Ermessen der Kommission - Differenzierung zwischen den Begünstigten einer angemeldeten Beihilferegelung (Artikel 92 EG [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein privater Kläger ist nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen, wenn sich die angefochtene Handlung der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur die rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt.

In diesem Zusammenhang ist die Rechtsstellung eines Unternehmens, das eine Investitionszulage erhalten hat, von der Entscheidung der Kommission unmittelbar betroffen, mit der eine Bestimmung des Jahressteuergesetzes eines Mitgliedstaats für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, durch die der Zeitraum verlängert wurde, während dessen das Investitionsvorhaben abgeschlossen sein musste, damit die Investitionszulage dafür gewährt werden konnte, da die in dieser Entscheidung enthaltene Aufhebungspflicht notwendig zur Folge hatte, dass die nationalen Behörden die ausgezahlten Beträge bei dem betreffenden Unternehmen wieder einziehen mussten.

( vgl. Randnrn. 47-48, 50, 52 )

2. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert.

Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung einer nationalen steuerrechtlichen Bestimmung untersagt wird, die eine Investitionszulage vorsieht und allgemeine Bedeutung hat, ist, obwohl an einen Mitgliedstaat gerichtet, für durch diese Vorschrift potenziell Begünstigte eine generelle Maßnahme, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einem allgemeinen und abstrakt umschriebenen Personenkreis erzeugt. Eine derartige Entscheidung betrifft ein Unternehmen nicht nur wegen seiner bloßen objektiven Eigenschaft als mögliche Empfängerin der Investitionszulage in gleicher Weise wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in gleicher Lage befindet, wenn eine Reihe von tatsächlichen Umständen dieses Unternehmen aus dem Kreis aller anderen Marktteilnehmer hervorhebt.

( vgl. Randnrn. 75-78 )

3. Ist die Kommission förmlich mit der Notifizierung einer Beihilferegelung befasst worden, so hindert sie das nicht daran, neben einer abstrakt-generellen Prüfung dieser Regelung deren Anwendung in einem einzelnen Fall zu prüfen. Auch kann die Kommission in der Entscheidung, die sie nach ihrer Prüfung erlässt, zu dem Ergebnis gelangen, dass bestimmte Fälle der angemeldeten Beihilferegelung eine Beihilfe darstellen und andere nicht, oder nur bestimmte Fälle für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären. Im Rahmen ihres weiten Entscheidungsspielraums kann sie insbesondere zwischen den von der Beihilferegelung Begünstigten nach bestimmten Merkmalen, die diese aufweisen, oder Voraussetzungen, die sie erfuellen, unterscheiden. Die Prüfung des besonderen Falles eines der Unternehmen, das in den Genuss der angemeldeten Beihilferegelung gelangt ist, kann nicht nur wegen der Besonderheiten des konkreten Falles erforderlich werden, sondern auch, weil die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats im Verwaltungsverfahren ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

( vgl. Randnrn. 116-117 )
Volltext: EUG - Urteil, T-9/98

EUG – Urteil, T-128/99 vom 15.11.2001

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 40/94/EWG
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Einreichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke - Prioritätsrecht - Anmeldung einer Marke unter Inanspruchnahme der Priorität - Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen durch das Amt (Verordnung Nr. 40/94, Artikel 29) 2. Gemeinschaftsmarke - Eintragungsverfahren - Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung - Antrag auf Berichtigung der Marke - Unmittelbar mit einer Inanspruchnahme der Priorität verbundener Antrag - Bedeutung für die Prüfung des Berichtigungsantrags (Verordnung Nr. 40/94, Artikel 29 und 44 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 29 der Verordnung Nr. 40/94 eingereichten Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität bedeutet der Umstand, dass der Anmelder die Marke anmelden will, für die er auch ein Prioritätsrecht geltend macht, dennoch nicht, dass sich die Prioritätsprüfung erübrigen würde oder dass eine Priorität nie abgelehnt werden könnte, weil der Prioritätsbeleg den Willen der Klägerin dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegenüber verbindlich festlegen würde. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, mit der gleichzeitig eine Priorität in Anspruch genommen wird, ist nämlich nicht ohne weiteres aufgrund einer unwiderleglichen Vermutung zulässig, dass der Anmelder die Marke anmelden will, für die er auch das Prioritätsrecht geltend macht, sondern unterliegt einer Prüfung, in deren Rahmen das Amt feststellt, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen.

( vgl. Randnrn. 43-44 )

2. Mit der Einräumung der Möglichkeit, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf Antrag des Anmelders für die durch Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 erfassten Fälle unter genau bestimmten Voraussetzungen, insbesondere um sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, zu ändern, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber zwei Ziele verfolgt. Zum einen wollte er die mit einem absoluten Verbot der Änderung einer Markenanmeldung verbundenen Nachteile, insbesondere die Verpflichtung des Anmelders, eine neue Anmeldung einzureichen, vermeiden. Zum anderen wollte er dadurch, dass er diese Möglichkeit durch die Voraussetzung einschränkte, dass die Änderung der Anmeldung den wesentlichen Inhalt der Marke nicht berührt, Missbräuche verhindern, die sich aus einem sehr liberalen Änderungsregime ergeben könnten, und so die Interessen Dritter im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Zeichen schützen.

Soweit der Antrag auf Berichtigung der angemeldeten Marke unmittelbar mit einer Inanspruchnahme der Priorität verbunden ist, da die Berichtigung darauf gerichtet ist, die Schreibweise der angemeldeten Gemeinschaftsmarke mit derjenigen der früher angemeldeten Marke in Übereinstimmung zu bringen, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, dem bei der Auslegung des genannten Erfordernisses, dass die Berichtigung den wesentlichen Inhalt der Marke nicht berühren darf, Rechnung zu tragen ist.

( vgl. Randnrn. 48-49 )
Volltext: EUG - Urteil, T-128/99


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