JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 10 / 2001
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| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 40/94/EWG |
| Schlagworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Wortzusammenstellung New Born Baby" (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens - Zeichen ohne beschreibenden Charakter - Feststellung des Fehlens eines Phantasieüberschusses genügt nicht zur Verneinung der Unterscheidungskraft eines Zeichens (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 7 Absatz 1 Buchst.n b und c) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Wortzusammenstellung, deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die Waren Puppen zu Spielzwecken und Zubehör für diese Puppen in Form von Spielzeug" beantragt wurde, bezeichnet weder die Beschaffenheit, noch die Bestimmung, noch irgendein anderes Merkmal dieser Waren. Selbst wenn das Zeichen New Born Baby als Beschreibung dessen angesehen werden kann, was diese Puppen zu Spielzwecken darstellen, wäre damit nämlich nicht dargetan, dass das fragliche Zeichen die Puppen selbst beschreibt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise, d. h. die Käufer von Spielwaren, bei ihrer Kaufentscheidung das Spielzeug mit dem Dargestellten gleichsetzten. Das Zubehör für Puppen in Form von Spielzeug stellt keine Neugeborenen, sondern andere Gegenstände dar. Darüber hinaus enthält das fragliche Zeichen auch keine beschreibende Bestimmungsangabe der beanspruchten Waren, da für die angesprochenen Verkehrskreise keine unmittelbare und konkrete Verbindung zwischen dem Zeichen und diesen Waren besteht. Daraus folgt, dass die Eintragung nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung 40/94 versagt werden kann. ( vgl. Randnrn. 24-33 ) 2. Ist ein angemeldetes Zeichen als nicht beschreibend erachtet worden, kann eine Beschwerdekammer fehlende Unterscheidungskraft nicht mit der bloßen Feststellung des Fehlens jeglichen Phantasieüberschusses" begründen. ( vgl. Randnrn. 39, 41 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-140/00 | |
| Rechtsgebiete: | Geschäftsordnung, EGV |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Geschäftsordnung eines Organs - Handlung, die eine allgemeine Auslegung bestätigt und einen konkreten Anwendungsfall regelt - Einbeziehung (Artikel 230 EG) 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen des Parlaments mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten - Begriff - Handlung, die die Voraussetzungen der Ausübung des Mandats betrifft - Einbeziehung (Artikel 230 Absatz 1 EG, Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, Artikel 1) 3. Parlament - Zusammenschluss von Abgeordneten zu Fraktionen - Erfordernis politischer Zusammengehörigkeit - Tragweite (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 29 Absatz 1) 4. Parlament - Befugnisse - Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung - Kontrolle, ob bei der Fraktionsbildung das Erfordernis politischer Zusammengehörigkeit beachtet wird - Einbeziehung (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 29 Absätze 1 und 4 und 180) 5. Parlament - Zusammenschluss von Abgeordneten zu Fraktionen - Erfordernis politischer Zusammengehörigkeit - Begriff - Tragweite der Erklärung über eine Fraktionsbildung - Widerlegbare Vermutung der Erfuellung dieses Erfordernisses (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 29 Absatz 1) 6. Parlament - Zusammenschluss von Abgeordneten zu Fraktionen - Erfordernis politischer Zusammengehörigkeit - Beurteilung - Erklärung über die Bildung einer Fraktion, wonach die ihr angehörenden Abgeordneten frei abstimmen können und politisch unabhängig sind - Vereinbarkeit mit dem genannten Erfordernis als Ausdruck des Grundsatzes des freien Mandats - Grenzen (Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, Artikel 4 Absatz 1, Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 2 und 29 Absatz 1) 7. Einrede der Rechtswidrigkeit - Tragweite - Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann - Handlungen, die für den Erlass der angefochtenen Entscheidung tragend waren, aber nicht ihre Rechtsgrundlage bilden - Einbeziehung (Artikel 241 EG) 8. Parlament - Interne Organisationsgewalt - Festlegung der Regeln für die Fraktionsbildung - Ausschluss gemischter oder technischer Fraktionen - Zulässigkeit (Artikel 25 KS, Artikel 199 EG, Artikel 112 EA, Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 29 Absatz 1 und 30) 9. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung - Begriff - Unterschiedliche Behandlung fraktionsangehöriger und fraktionsloser Abgeordneter - Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments, wonach die Bildung einer Fraktion durch Abgeordnete ohne politische Zusammengehörigkeit unzulässig ist - Objektiv gerechtfertigte Unterscheidung (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 29 Absatz 1 und 30) 10. Parlament - Interne Organisationsgewalt - Stellung des fraktionslosen Abgeordneten - Ausschluss von bestimmten Rechten eines fraktionsangehörigen Abgeordneten - Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - Verpflichtungen des Parlaments - Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte (Geschäftsordnung des Parlaments) 11. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen - Beanstandung der Erklärung über die Bildung einer Fraktion, die nicht die Merkmale der bestehenden Fraktionen aufweist, durch das Parlament - Missachtung des berechtigten Vertrauens der dieser Fraktion angehörenden Abgeordneten - Keine Missachtung (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 29 Absatz 1) 12. Parlament - Interne Organisationsgewalt - Festlegung der Regeln für die Fraktionsbildung - Unzulässigkeit von Fraktionen ohne politische Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder - Verletzung des Demokratieprinzips - Keine Verletzung (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 29 Absatz 1 und 30) 13. Parlament - Interne Organisationsgewalt - Stellung des fraktionslosen Abgeordneten - Ausschluss von bestimmten Rechten eines fraktionsangehörigen Abgeordneten - Beachtung des Demokratieprinzips - Verpflichtungen des Parlaments - Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter (Geschäftsordnung des Parlaments) 14. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismäßigkeit - Kriterien - Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments, wonach die Bildung einer Fraktion durch Abgeordnete ohne politische Zusammengehörigkeit unzulässig ist - Zulässigkeit (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 29 Absatz 1 und 30) 15. Parlament - Interne Organisationsgewalt - Stellung des fraktionslosen Abgeordneten - Ausschluss von bestimmten Rechten eines fraktionsangehörigen Abgeordneten - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Verpflichtungen des Parlaments - Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter (Geschäftsordnung des Parlaments) 16. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Vereinigungsfreiheit - Relativität - Zulässige Einschränkungen - Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments, wonach die Bildung einer Fraktion durch Abgeordnete ohne politische Zusammengehörigkeit unzulässig ist - Einbeziehung (Einheitliche Europäische Akte, Präambel, Artikel 6 Absatz 2 EU) 17. Parlament - Handlung, mit der die Bildung von Fraktionen bei Fehlen politischer Zusammengehörigkeit untersagt wird - Unvereinbarkeit mit einer etwaigen gemeinsamen parlamentarischen Überlieferung der Mitgliedstaaten - Keine Unvereinbarkeit 18. Parlament - Geschäftsordnung - Auslegung - Tragweite - Rückwirkung der ausgelegten Bestimmung bis zum Tag ihres Inkrafttretens (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 180 Absätze 5 und 6 und 181 Absatz 3) 19. Parlament - Geschäftsordnung - Auslegung - Verweisung an den Ausschuss für konstitutionelle Fragen - Tragweite (Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 180 Absätze 1 und 3 und Anlage VI, Gliederungspunkt XV.8) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar soll die Geschäftsordnung eines Gemeinschaftsorgans die interne Arbeitsweise seiner Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung organisieren und mittels der in ihr niedergelegten Regeln vor allem den reibungslosen Ablauf der Verhandlungen sicherstellen. Allein deshalb ist es aber noch nicht ausgeschlossen, dass eine Handlung des Parlaments, mit der eine vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgeschlagene allgemeine Auslegung der Geschäftsordnung des Parlaments und die Stellungnahme dieses Ausschusses zu einem Einzelfall angenommen werden, rechtliche Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet und daher gemäß Artikel 230 EG mit einer Nichtigkeitsklage bei den Gemeinschaftsgerichten angefochten werden kann. Das Parlament kann insoweit nicht geltend machen, dass sich der Regelungsgehalt einer solchen Handlung in der Billigung einer allgemeinen und abstrakten Auslegung der fraglichen Bestimmung erschöpfe, die nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden könne. ( vgl. Randnrn. 32, 56-57 ) 2. Da die Abgeordneten des Parlaments gemäß Artikel 1 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung ein Mandat als Vertreter der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten innehaben, sind sie gegenüber einer Handlung des Parlaments mit Rechtswirkungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Mandats betreffen, als Dritte im Sinne von Artikel 230 Absatz 1 EG anzusehen. ( vgl. Randnr. 61 ) 3. Die Regelung des Artikels 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments, die bestimmt, dass die Abgeordneten ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden können, und die in einem Artikel mit der Überschrift Bildung der Fraktionen" enthalten ist, ist notwendig dahin auszulegen, dass Abgeordnete, die innerhalb des Parlaments eine Fraktion bilden wollen, dies nur gemäß ihrer politischen Zugehörigkeit tun können. Bereits der Wortlaut der Regelung in Verbindung mit der Überschrift des Artikels steht deshalb einer Auslegung entgegen, wonach das in der Regelung genannte Kriterium politischer Zugehörigkeit nur fakultativer Art ist. Die vorherige Haltung des Parlaments zu den konstituierenden Erklärungen bestimmter Fraktionen ist damit nur so zu verstehen, dass in ihr hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung politischer Zusammengehörigkeit erfuellt war, eine bestimmte Beurteilung der jeweiligen Umstände und des jeweiligen Kontextes dieser Erklärungen zum Ausdruck gelangte. Sie kann jedoch nicht als eine rechtliche Auslegung aufgefasst werden, wonach eine nur fakultative Natur der Voraussetzung politischer Zusammengehörigkeit gemäß den verschiedenen Fassungen der Geschäftsordnung des Parlaments anzunehmen wäre. ( vgl. Randnrn. 80-81, 85 ) 4. Das Parlament ist gemäß Artikel 180 seiner Geschäftsordnung dafür zuständig, die fehlerfreie Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung zu überwachen, wofür es gegebenenfalls den Ausschuss für konstitutionelle Fragen befassen kann. Es ist demnach insbesondere zu der Kontrolle befugt, ob eine Fraktion, deren Bildung dem Präsidenten des Parlaments gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Geschäftsordnung erklärt wird, die in Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung niedergelegte Bedingung politischer Zusammengehörigkeit erfuellt. Spräche man dem Parlament diese Kontrollbefugnis ab, so nähme dies Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung jede praktische Wirksamkeit. ( vgl. Randnr. 101 ) 5. Der Begriff der politischen Zusammengehörigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments ist dahin aufzufassen, dass ihm in jedem Einzelfall der Sinn zukommt, den ihm die Abgeordneten, die eine Fraktionsbildung nach Artikel 29 der Geschäftsordnung beschließen, jeweils verleihen, ohne ihn notwendig offen zu benennen. Folglich besteht im Hinblick auf Abgeordnete, die die Bildung einer Fraktion nach dieser Bestimmung erklären, die Vermutung einer politischen Zusammengehörigkeit, und sei sie nur minimaler Art. Diese Vermutung kann jedoch nicht als unwiderleglich betrachtet werden. Im Rahmen seiner Kontrollbefugnis kann das Parlament die Einhaltung der in Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung niedergelegten Bedingung nachprüfen, wenn die die Bildung einer Fraktion erklärenden Abgeordneten offen jede politische Zusammengehörigkeit zwischen ihnen verneinen und damit diese Anforderung offenkundig nicht erfuellen. ( vgl. Randnrn. 103-104 ) 6. Die in der konstituierenden Erklärung einer Fraktion enthaltene Angabe, dass den verschiedenen Bestandteilen der Fraktion ihr Stimmverhalten sowohl in Ausschüssen als auch im Plenum völlig freigestellt bleibt, schließt eine politische Zusammengehörigkeit zwischen ihnen noch nicht aus. Eine solche Regelung ist nämlich nur Ausdruck des Grundsatzes des freien Mandats gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung und Artikel 2 der Geschäftsordnung des Parlaments und kann somit auf die Beurteilung, ob eine Fraktion Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung entspricht, keinen Einfluss haben. Auch dass sich zu einer Fraktion zusammenschließende Abgeordnete erklären, ihre politische Unabhängigkeit im Verhältnis untereinander bleibe unberührt, erlaubt nicht den Schluss, dass sie keine politische Zusammengehörigkeit verbindet. Eine solche Erklärung steht gleichfalls im Einklang mit dem Grundsatz des freien Mandats. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Bestandteile einer Fraktion kategorisch jede politische Zusammengehörigkeit untereinander ablehnen, sich verpflichten, unter keinen Umständen den Eindruck irgendeiner politischen Zusammengehörigkeit zu erwecken, und von vornherein alle, auch nur punktuelle Aktionen mit einem solchen Ziel während der Legislaturperiode ausschließen. ( vgl. Randnrn. 108-109, 111 ) 7. Artikel 241 EG ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlung der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bildet, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlung zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Das Anwendungsgebiet von Artikel 241 EG muss sich dabei auf Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane erstrecken, die für den Erlass der mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Entscheidung tragend waren, auch wenn diese Rechtshandlungen nicht förmlich als Rechtsgrundlage für diese Entscheidung herangezogen wurden. ( vgl. Randnrn. 133, 135 ) 8. Das Parlament kann aufgrund der ihm durch die Artikel 25 KS, 199 EG und 112 EA zugebilligten internen Organisationsgewalt geeignete Maßnahmen ergreifen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren und die Durchführung seiner Verfahren sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung des Parlaments, wonach im Parlament Fraktionen nur entsprechend der politischen Zugehörigkeit gebildet werden dürfen und keiner politischen Fraktion angehörende Abgeordnete gemäß den vom Präsidium des Parlaments festgelegten Bedingungen als fraktionslose Abgeordnete tätig sind und weder eine technische Fraktion bilden können noch einer gemischten Fraktion zugeordnet werden, eine interne Organisationsmaßnahme, die wegen der Besonderheiten des Parlaments, seiner funktionellen Erfordernisse und der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten und Ziele gerechtfertigt ist. ( vgl. Randnrn. 144, 149 ) 9. Das Diskriminierungsverbot, das einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, ist nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Alle Abgeordneten des Parlaments sind Träger eines Mandats, das ihnen von der Wählerschaft demokratisch übertragen wurde, und nehmen auf europäischer Ebene die gleiche Funktion politischer Vertretung wahr. Sie befinden sich daher in der gleichen Lage. Zwar begründet Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung des Parlaments, wonach im Parlament Faktionen nur entsprechend der politischen Zugehörigkeit gebildet werden dürfen, einen Unterschied zwischen zwei Gruppen von Abgeordneten, nämlich denjenigen, die einer Fraktion im Sinne der Geschäftsordnung des Parlaments angehören, und jenen, die gemäß den vom Präsidium des Parlaments festgelegten Bedingungen als fraktionslose Abgeordnete tätig sind. Dieser Unterschied wird aber dadurch gerechtfertigt, dass die erstgenannten Abgeordneten im Gegensatz zu den letztgenannten einer Anforderung der Geschäftsordnung genügen, die zur Verfolgung berechtigter Ziele geboten ist. Er kann deshalb nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne der Rechtsprechung gewertet werden. ( vgl. Randnrn. 150-153 ) 10. Das Parlament hat zu überprüfen, ob die Lage, die sich aus der Anwendung der verschiedenen internen Regelungen über die Stellung des fraktionslosen Abgeordneten ergibt, unter allen Gesichtspunkten mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang steht. Auch wenn der Umstand, dass das Parlament mit seiner Organisation in Fraktionen berechtigte Ziele verfolgt, es rechtfertigt, dass die Fraktionen und damit die ihnen angehörenden Abgeordneten im Vergleich zu fraktionslosen Abgeordneten über bestimmte Rechte und Erleichterungen verfügen, muss das Parlament unter Wahrung der dafür vorgesehenen internen Verfahren prüfen, ob alle Unterschiede der Behandlung zwischen beiden Abgeordnetengruppen, die sich aus den vorgenannten internen Vorschriften ergeben, erforderlich sind und damit durch diese Ziele objektiv gerechtfertigt werden. Es hat gegebenenfalls im Rahmen seiner internen Organisationsgewalt aus diesen Bestimmungen resultierende Ungleichheiten auszuräumen, die diesem Kriterium der Erforderlichkeit nicht genügen und deshalb, würde bei den Gemeinschaftsgerichten eine Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Anwendung dieser Bestimmungen beruhender Handlungen des Parlaments veranlasst, als diskriminierend beurteilt werden könnten. ( vgl. Randnr. 157 ) 11. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft zählt, setzt voraus, dass das in Frage stehende Gemeinschaftsorgan den Betroffenen bestimmte Zusicherungen gemacht hat, die bei ihnen begründete Erwartungen weckten. Dass das Parlament die Erklärungen über die Bildung von Fraktionen mit anderen Merkmalen als denjenigen einer neu gebildeten Fraktion in der Vergangenheit nicht beanstandete, kann jedoch nicht als eine bestimmte Zusicherung betrachtet werden, die bei den Abgeordneten der neuen Fraktion berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Fraktion angesichts des Erfordernisses politischer Zusammengehörigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments erweckte. ( vgl. Randnrn. 183-184 ) 12. Auch wenn das Prinzip der Demokratie eine der Grundlagen der Europäischen Union bildet, hindert es das Parlament nicht am Erlass interner Organisationsregelungen, die es, wie die Artikel 29 Absatz 1 und 30 seiner Geschäftsordnung - wonach Fraktionen nur entsprechend der politischen Zugehörigkeit gebildet werden dürfen -, in die Lage versetzen sollen, seine institutionelle Aufgabe und die ihm vom Vertrag zugewiesenen Ziele so gut wie möglich zu erfuellen. ( vgl. Randnr. 200 ) 13. Das Parlament hat unter Einhaltung der dafür vorgesehenen internen Verfahren und unter der etwaigen Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte nachzuprüfen, ob die Lage fraktionsloser Abgeordneter im Sinne von Artikel 30 der Geschäftsordnung des Parlaments, denen nach den internen Regelungen des Parlaments bei der Wahrnehmung ihres Mandats bestimmte parlamentarische, finanzielle, administrative und materielle Rechte versagt bleiben, unter allen Gesichtspunkten mit dem Prinzip der Demokratie vereinbar ist. Nach diesem Prinzip wäre es unzulässig, dass Abgeordnete, die in demokratischer Weise mit einem parlamentarischen Mandat betraut wurden, wegen ihrer Fraktionslosigkeit dieses Mandat unter Voraussetzungen ausüben müssen, die sie stärker einschränken als erforderlich, um die vom Parlament mit seiner Strukturierung in Fraktionen verfolgten berechtigten Ziele zu erreichen. ( vgl. Randnrn. 201-202 ) 14. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, und dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende gewählt wird. In diesem Zusammenhang ist Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung, wonach Fraktionen nur entsprechend der politischen Zugehörigkeit gebildet werden dürfen, eine im Hinblick auf die berechtigten Ziele des Parlaments angemessene und geeignete interne Organisationsmaßnahme. Denn nur Fraktionen aus Abgeordneten mit politischer Zusammengehörigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung ermöglichen es dem Parlament unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten und der sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Erfordernisse, die ihm als Organ vom Vertrag zugewiesenen Aufgaben und Ziele zu erfuellen. Wird die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung von politisch nicht zusammengehörigen Abgeordneten erklärt, so kann das Parlament, will es nicht die Erreichung der mit seiner Strukturierung in Fraktionen verfolgten berechtigten Ziele gefährden, nur die Bildung dieser Fraktion untersagen und die betroffenen Abgeordneten nur als fraktionslose Abgeordnete gemäß Artikel 30 der Geschäftsordnung einstufen. Die in den Artikeln 29 Absatz 1 und 30 der Geschäftsordnung des Parlaments enthaltene Regelung überschreitet deshalb nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Grenzen dessen, was zur Erreichung der berechtigten Ziele angemessen und erforderlich ist. ( vgl. Randnrn. 215-217 ) 15. Das Gericht hat unter Einhaltung der dafür vorgesehenen internen Verfahren und unter der etwaigen Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte zu prüfen, ob die Lage fraktionsloser Abgeordneter im Sinne von Artikel 30 der Geschäftsordnung des Parlaments, die in der Ausübung ihres Mandats nicht die gleichen Vergünstigungen wie Fraktionsmitglieder genießen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, indem es für jede einzelne einschlägige Bestimmung seiner Geschäftsordnung feststellt, ob nicht eine weniger belastende Regelung die von ihm mit seiner Strukturierung in Fraktionen verfolgten berechtigten Ziele ebenso gut erreichen könnte. ( vgl. Randnrn. 218-219 ) 16. Der in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im Übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel 6 Absatz 2 EU erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden. Selbst wenn man annimmt, dass dieser Grundsatz auch auf die interne Organisation des Parlaments anwendbar ist, hat er jedoch keine absolute Geltung. Die Ausübung des Vereinigungsrechts kann aus berechtigten Gründen Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck einen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der dieses Recht in seinem Wesensgehalt antastet. Dabei läuft es dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit nicht zuwider, dass das Parlament im Rahmen seiner internen Organisationsgewalt den Zusammenschluss seiner Abgeordneten zu einer Fraktion einer Anforderung politischer Zusammengehörigkeit unterwirft, die zur Verfolgung berechtigter Ziele geboten ist, und die Bildung einer Fraktion untersagt, die diese Anforderung offenkundig nicht erfuellt. Derartige Maßnahmen, die auf berechtigten Gründen beruhen, beeinträchtigen nicht das Recht der betroffenen Abgeordneten, sich unter Wahrung der insoweit von der Geschäftsordnung festgelegten Voraussetzungen zu einer Fraktion zusammenzuschließen. ( vgl. Randnrn. 231-233 ) 17. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsprechung, wonach sich die Gemeinschaftsgerichte beim Schutz der Grundrechte von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten leiten lassen müssen, analog auch für die gemeinsamen parlamentarischen Überlieferungen der Mitgliedstaaten gilt, kann eine Handlung des Parlaments, die die Bildung von Fraktionen, deren Bestandteile jede politische Zusammengehörigkeit untereinander ablehnen, untersagt, nicht als in Widerspruch zu einer gemeinsamen parlamentarischen Überlieferung der Mitgliedstaaten stehend gewertet werden. Auch wenn nämlich die Bildung technischer oder gemischter Fraktionen in dem einen oder anderen nationalen Parlament zugelassen wird, kann nicht angenommen werden, dass die nationalen Parlamente, die wie das Europäische Parlament die Fraktionsbildung von der Voraussetzung politischer Zusammengehörigkeit abhängig machen, die konstituierende Erklärung einer Fraktion, die jede politische Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder ablehnt, anders auslegen würden als das Europäische Parlament. Es lässt sich gleichfalls nicht annehmen, dass die Bildung einer Fraktion, deren Mitglieder ihr ausdrücklich jeden politischen Charakter absprechen, in der Mehrzahl der nationalen Parlamente zulässig wäre. ( vgl. Randnrn. 240-242 ) 18. Gemäß Artikel 180 Absätze 5 und 6 seiner Geschäftsordnung werden vom Parlament angenommene Auslegungen als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln der Geschäftsordnung angefügt und müssen diese Erläuterungen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der betreffenden Artikel berücksichtigt werden. Anders als Artikel 181 Absatz 3 der Geschäftsordnung, wonach Änderungen der Geschäftsordnung erst am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft treten, macht Artikel 180 der Geschäftsordnung die Geltung einer vom Parlament angenommenen Auslegung einer Bestimmung der Geschäftsordnung von keiner Frist und keinem Formerfordernis abhängig. Ferner werden mit der Auslegung, die das Parlament einer Bestimmung seiner Geschäftsordnung gibt, deren Bedeutung und Tragweite so klargestellt und präzisiert, wie diese Bestimmung seit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufzufassen ist oder aufzufassen gewesen wäre. Folglich kann die Bestimmung in dieser Auslegung auch auf vor der Annahme der Auslegung entstandene Sachverhalte angewandt werden. ( vgl. Randnrn. 251-252 ) 19. Der Gliederungspunkt XV.8 der Anlage VI der Geschäftsordnung des Parlaments und deren Artikel 180 Absätze 1 und 3 sind dahin auszulegen, dass sie dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen im Fall seiner Befassung die Befugnis einräumen, dem Parlament seine Auslegung der Geschäftsordnung im Hinblick auf den seiner Befassung zugrunde liegenden Zweifelsfall vorzuschlagen. ( vgl. Randnr. 259 ) 20. Ein Ermessensmissbrauch, und somit als nur eine seiner Formen ein Verfahrensmissbrauch, liegt nur vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass die angefochtene Handlung ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist. ( vgl. Randnr. 276 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-222/99 | |
| Rechtsgebiete: | Gemeinschaftsordnung, EGV |
| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 02.10.2001 mit dem Aktenzeichen T-222/99 |
| Volltext: EUG - Urteil, T-327/99 | |
| Rechtsgebiete: | Gemeinschaftsordnung, EGV |
| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 02.10.2001 mit dem Aktenzeichen T-222/99 |
| Volltext: EUG - Urteil, T-329/99 | |
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