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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum10 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 10 / 2001



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-184/01 R vom 26.10.2001

Rechtsgebiete:EGV, VerfO
Schlagworte:Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerbsrecht - Beschwerde - Angebliche missbräuchliche Ausnutzung des Urheberrechts - Entscheidung der Kommission, die Sicherungsmaßnahmen vorsieht - Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung
Volltext: EUG - Beschluss, T-184/01 R



EUG – Beschluss, T-354/00 vom 25.10.2001

Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 2000/400/EG
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird - Mit derselben Klage sowohl gegen eine bestätigte Entscheidung als auch gegen eine bestätigende Entscheidung eingereichte Anträge - Zulässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen - Anfechtung der bestätigten Entscheidung und der bestätigenden Entscheidung mit zwei verschiedenen Klagen - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar ist der Begriff des bestätigenden Rechtsakts von der Rechtsprechung vor allem deshalb entwickelt worden, um zu verhindern, dass durch die Erhebung einer Klage abgelaufene Klagefristen wieder aufleben. Daher hat der Gemeinschaftsrichter in Fällen, in denen sich eine derartige Umgehung der Klagefristen nicht bestätigt, bei bestimmten Gelegenheiten die Zulässigkeit von Anträgen bejaht, die mit derselben Klage sowohl gegen eine bestätigte Entscheidung als auch gegen eine bestätigende Entscheidung eingereicht wurden. Diese Lösung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die bestätigte Entscheidung und die bestätigende Entscheidung mit zwei verschiedenen Klagen angefochten werden und der Kläger im Rahmen der ersten Klage seinen Standpunkt vertreten und seine Argumente vorbringen kann.

( vgl. Randnrn. 34-35 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-354/00

EUG – Urteil, T-155/99 vom 23.10.2001

Rechtsgebiete:Entscheidung 1999/244/EWG, Entscheidung 97/296/EWG, Richtlinie 91/493/EWG
Schlagworte:1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts - Begriff (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]) 2. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Richtlinie 91/493 - Erlass von Maßnahmen zur Kontrolle von Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Drittländern - Entscheidung über die Streichung eines Landes in der Liste der Drittländer, die in die Gemeinschaft ausführen dürfen - Ermessen der Gemeinschaftsorgane - Umfang (Richtlinie des Rates 91/493, Entscheidung des Rates 95/408, Artikel 2 Absatz 3) 3. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Richtlinie 91/493 - Maßnahmen zur Kontrolle von Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Drittländern - Entscheidung über die Gewährung oder die Rücknahme einer Einfuhrzulassung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Berücksichtigung eines abstrakten Gefährdungspotentials für die menschliche Gesundheit - Zulässigkeit (Richtlinie des Rates 91/493, Entscheidung des Rates 95/408) 4. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Richtlinie 91/493 - Maßnahmen zur Kontrolle von Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Drittländern - Entscheidung über die Streichung eines Landes in der Liste der Drittländer, die in die Gemeinschaft ausführen dürfen - Auf ein unbestreitbares öffentliches Interesse gestützte Entscheidung ohne Übergangsmaßnahmen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kein Verstoß (Richtlinie des Rates 91/493, Entscheidung des Rates 95/408)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das System der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden, das der Gerichtshof aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) entwickelt hat, trägt u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung. In Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung ihrer Politik über ein weites Ermessen verfügen, ist die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Organ zur Last gelegten Verhaltens erfuellt, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist.

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, ist, dass ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen seines Ermessensspielraums offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ jedoch nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum, kann bereits bei bloßer Verletzung des Gemeinschaftsrechts ein hinreichend qualifizierter Verstoß anzunehmen sein. Kein entscheidendes Kriterium zur Bestimmung des Ermessensspielraums eines Organs ist in diesem Zusammenhang, ob seine Handlung eine generelle Norm oder eine Einzelfallentscheidung ist.

( vgl. Randnrn. 41-45 )

2. Aus dem Wortlaut und dem Geist der Richtlinie 91/493, die Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die zum Verzehr bestimmt sind, festlegt, und der Entscheidung 95/408 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit wie auch aus der Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt sind, nämlich Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG), ergibt sich, dass sie Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik sind und dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren dienen sollen. Daraus folgt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass von Maßnahmen zur Festlegung eines Kontrollsystems für Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, wie der Richtlinie 91/493 und der Entscheidung 95/408, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.

Daher ist der Kommission auch beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Fischereierzeugnisse, wie der Aufnahme eines Drittlands in die Liste der Drittländer, die Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen dürfen, oder dessen Streichung, ein weites Regelungsermessen zuzugestehen.

In diesem Zusammenhang lässt der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 der Entscheidung 95/408, der die Kommission dazu ermächtigt, eine solche Liste zu ändern oder zu ergänzen, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, klar erkennen, dass die Kommission beim Erlass einer Entscheidung über die Streichung eines Landes in der Liste der Drittländer, die Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen dürfen, auf der Grundlage dieses Artikels über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.

( vgl. Randnrn. 51-53 )

3. Im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 91/493, die Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die zum Verzehr bestimmt sind, festlegt, und der Entscheidung 95/408 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit kann ein Kaviarimporteur der Kommission nicht zum Vorwurf machen, davon ausgegangen zu sein, dass es für die Einfuhrzulassung oder deren Rücknahme auf das abstrakte Gefährdungspotential der Einfuhren aus einem Drittland und nicht auf den Nachweis einer konkreten Gefahr durch einzelne Produkte oder Lieferungen ankomme. In Fällen, in denen das Vorliegen und der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit ungewiss sind, können die Organe nämlich Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind.

Die Kommission konnte im Hinblick auf die Zielsetzungen der Richtlinie 91/493 und der Entscheidung 95/408, die die Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Drittländern regeln, und angesichts des Umstands, dass die bei dem Kontrollbesuch von den Sachverständigen der Gemeinschaft erkannten erheblichen Probleme nicht so sehr spezifische, in den Produktionsstätten festgestellte Schwierigkeiten waren, sondern vielmehr Mängel des allgemeinen Systems der Gesundheitskontrollen des betroffenen Landes betrafen, die aufgrund ihres strukturellen Charakters auch die Kontrolle der Kaviarerzeugung beeinträchtigen mussten, zu der Auffassung gelangen, auch die Einfuhr von Kaviar verbieten zu müssen, ohne einen Besuch der Kaviarfabriken während der Betriebszeit abwarten zu müssen.

Die Kommission hat mit der Entscheidung, die Zulassung für die Einfuhr des genannten Erzeugnisses aus diesem Land in die Gemeinschaft zurückzunehmen, nicht den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da ihre Erkenntnisse plausibel sind und nicht auf einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts beruhen. Mit dem Erlass dieser Entscheidung hat die Kommission ferner vollauf ihrer Pflicht genügt, bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik den Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren Rechnung zu tragen und dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen.

( vgl. Randnrn. 73, 75-76 )

4. Im Rahmen der Durchführung der durch die Richtlinie 91/493 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die zum Verzehr bestimmt sind, und die Entscheidung 95/408 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit geschaffenen Einfuhrregelung für Fischereierzeugnisse aus Drittländern kann ein Kaviarimporteur nicht unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, dass die Kommission die bestehende Rechtslage nicht ändern könne, ohne der Situation der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen.

Zum einen ist die Entscheidung über die Streichung eines Landes in der Liste der Drittländer, die Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft einführen dürfen, nämlich im Rahmen der Durchführung einer vorläufigen Einfuhrregelung durch die Kommission erlassen worden. Zum anderen kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, in dieser auf ein zwingendes Gemeinwohlinteresse wie den Verbraucherschutz gestützten Entscheidung keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen zu haben, da sonst die Erreichung des Zieles der einschlägigen Vorschriften, die Gesundheit der Verbraucher in der Gemeinschaft wirksam zu schützen, gefährdet wäre. Ein unbestreitbares öffentliches Interesse kann nämlich dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind. Der Schutz der menschlichen Gesundheit stellt ein solches unbestreitbares öffentliches Interesse dar. Die von der Kommission erlassene Entscheidung über das Einfuhrverbot war aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher und daher aufgrund eines zwingenden Gemeinwohlinteresses im Sinne der Rechtsprechung gerechtfertigt.

( vgl. Randnrn. 78, 80 )
Volltext: EUG - Urteil, T-155/99

EUG – Beschluss, T-141/01 R vom 22.10.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung C (1999) 534, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88
Schlagworte:Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen - Informations- und Loyalitätspflicht der Personen, die einen Zuschuss des EAGFL beantragen und erhalten
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Antragsteller und die Begünstigten der finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft sind vor allem verpflichtet sicherzustellen, dass sie der Kommission zuverlässige, nicht irreführende Informationen vorlegen, ohne die das Kontroll- und Beweissystem zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Bewilligung der Beteiligung erfuellt sind, nicht einwandfrei funktionieren kann. Ohne zuverlässige Informationen könnten nämlich Vorhaben, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfuellen, Gegenstand einer finanziellen Beteiligung sein. Daraus ergibt sich, dass die Informations- und Treuepflicht, die den Antragstellern und Begünstigten der Beteiligung obliegt, fest in dem Beteiligungssystem des EAGFL verankert ist und für sein einwandfreies Funktionieren wesentlich ist.

( vgl. Randnr. 42 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-141/01 R


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