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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum09 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 09 / 2001



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


EUG – Urteil, T-112/99 vom 18.09.2001

Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 1999/242/EG
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ihrem Empfänger ein Negativattest oder eine Einzelfreistellung nach dem Wettbewerbsrecht von einer geringeren Dauer erteilt wird, als ursprünglich beantragt worden ist - Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]) 2. Wettbewerb - Kartelle - Existenz einer Rule of reason im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft - Nein (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3 [jetzt Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG]) 3. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Als Nebenabrede eingestufte Klausel - Begriff der Nebenabrede - Bedeutung - Beschränkung, die mit der Durchführung einer Hauptmaßnahme unmittelbar verbunden und für diese notwendig ist - Objektivität und Verhältnismäßigkeit - Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Folgen der Einstufung (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3 [jetzt Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG]) 4. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Handlungen oder Entscheidungen können dann den Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) bilden, wenn es sich dabei um Maßnahmen handelt, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.

So ist jede natürliche oder juristische Person berechtigt, eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans zu erheben, die einem von ihr gestellten genauen und eindeutigen Antrag ganz oder teilweise nicht stattgibt. Denn in einer solchen Lage kann die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen.

Eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Negativattest oder eine Freistellung nach dem Wettbewerbsrecht nur für einen Teil der Laufzeit einer angemeldeten Vereinbarung gewährt wird, erzeugt gegenüber den Beteiligten der Vereinbarung - die ein Negativattest oder hilfsweise eine Freistellung für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung beantragt haben - verbindliche Rechtswirkungen, die ihre Interessen beeinträchtigen.

( vgl. Randnrn. 35-41 )

2. Die Existenz einer Rule of reason im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft kann nicht angenommen werden.

Eine Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) in dem Sinn, dass - gemäß einer Rule of reason - eine Abwägung der wettbewerbsfördernden und der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Vereinbarung vorzunehmen sei, um zu bestimmen, ob diese von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst werde, stößt sich an der Systematik von Artikel 85. Denn Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages sieht ausdrücklich vor, dass wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen freigestellt werden können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfuellen, die insbesondere für die Verwirklichung bestimmter Ziele unerlässlich sind und den Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Nur im Rahmen dieser Bestimmung kann eine Abwägung der wettbewerbsfördernden und der wettbewerbsbeschränkenden Gesichtspunkte einer Beschränkung stattfinden. Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages würde seine praktische Wirksamkeit weitgehend verlieren, wenn eine derartige Prüfung bereits im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages vorgenommen werden könnte.

Zwar haben sich der Gerichtshof und das Gericht wiederholt in Urteilen - vgl. insbesondere Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78, Nungesser und Eisele/Kommission, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel u. a., vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84, Pronuptia, vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Luttikhuis u. a., und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission - für eine flexiblere Auslegung des Verbotes in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ausgesprochen, doch können diese Urteile nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das Bestehen einer Rule of reason anerkennen. Sie sind vielmehr Teil einer breiteren Strömung in der Rechtsprechung, die nicht völlig abstrakt und unterschiedslos davon ausgeht, dass jede die Handlungsfreiheit eines oder mehrerer Beteiligter beschränkende Vereinbarung zwangsläufig von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst wird. Vielmehr sind bei der Prüfung, ob diese Bestimmung auf eine Vereinbarung anwendbar ist, der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in dem diese ihre Wirkungen entfaltet, insbesondere der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in dem die betroffenen Unternehmen tätig sind, die Art der Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, sowie die tatsächlichen Bedingungen der Funktion und der Struktur des relevanten Marktes.

( vgl. Randnrn. 72-76, 107 )

3. Im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft bedeutet der Begriff der Nebenabrede jede mit der Durchführung einer Hauptmaßnahme unmittelbar verbundene und für diese notwendige Einschränkung.

Mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden" sind nur Einschränkungen, die eine dem Hauptgegenstand dieser Maßnahme untergeordnete Bedeutung haben und mit ihr unmittelbar verbunden sind.

Das Tatbestandsmerkmal der notwendigen Beschränkung erfordert eine doppelte Prüfung. Zum einen ist zu untersuchen, ob die Beschränkung für die Durchführung der Hauptmaßnahme objektiv notwendig ist, und zum anderen, ob sie im rechten Verhältnis zu ihr steht. Die Untersuchung der objektiven Notwendigkeit einer Beschränkung im Vergleich zur Hauptmaßnahme muss verhältnismäßig abstrakt erfolgen. Es geht nicht darum, zu prüfen, ob angesichts der Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt die Beschränkung für den geschäftlichen Erfolg der Hauptmaßnahme unerlässlich ist, sondern um die Bestimmung, ob die Beschränkung im besonderen Rahmen der Hauptmaßnahme für die Verwirklichung dieser Maßnahme notwendig ist. Wäre die Hauptmaßnahme ohne die Beschränkung nur schwer oder gar nicht zu verwirklichen, so kann die Beschränkung als objektiv notwendig zu ihrer Verwirklichung betrachtet werden.

Ist eine Beschränkung für die Verwirklichung einer Hauptmaßnahme objektiv notwendig, so ist weiter zu prüfen, ob ihre Dauer und ihr sachlicher und örtlicher Anwendungsbereich nicht über das für die Verwirklichung dieser Maßnahme Notwendige hinausgehen. Gehen die Dauer oder der Anwendungsbereich der Beschränkung über das für die Verwirklichung der Maßnahme Notwendige hinaus, so ist sie getrennt im Rahmen von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) zu prüfen.

Da ferner die Beurteilung des Charakters einer bestimmten Abrede als Nebenabrede zu einer Hauptmaßnahme von der Kommission eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten verlangt, beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung dieser Würdigung auf die Frage, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Wird schließlich festgestellt, dass eine Beschränkung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hauptmaßnahme steht und zu ihrer Verwirklichung notwendig ist, so ist die Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit dem Wettbewerbsrecht zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme zu prüfen. So gilt, wenn die Hauptmaßnahme nicht vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst wird, das Gleiche für die mit dieser Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und für sie notwendigen Beschränkungen. Stellt hingegen die Hauptmaßnahme eine Beschränkung im Sinne dieser Bestimmung dar, genießt sie aber eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages, so deckt diese Freistellung auch die Nebenabreden ab.

( vgl. Randnrn. 104-116 )

4. Die Ausübung der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) beruht stets auf komplexen wirtschaftlichen Wertungen. Daher muss sich die gerichtliche Nachprüfung dieser Wertungen auf die Richtigkeit der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen und deren Subsumtion unter die Begriffe des geltenden Rechts durch die Kommission beschränken. Dieser Grundsatz gilt u. a. für die Bestimmung des Zeitraums, während dessen eine Beschränkung als unerlässlich erachtet wird, durch die Kommission.

( vgl. Randnrn. 156-157 )
Volltext: EUG - Urteil, T-112/99



EUG – Beschluss, T-139/01 R vom 12.09.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates Verordnung (EG) Nr. 896/2001, Verordnung (EG) Nr. 1121/2001, Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris" - Vorläufiger Charakter der Maßnahme (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Entwicklung des Marktes (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Begründet sind Anträge auf einstweilige Anordnungen nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nur, wenn sie die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen.

( vgl. Randnr. 45 )

2. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Da sich der Antrag auf einstweilige Anordnung von der Klage in der Hauptsache ableitet, ist jedoch, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit dieser Klage geltend gemacht wird, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

( vgl. Randnr. 49 )

3. Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die sich auf einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden beruft, hat sein Vorliegen zu beweisen. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

( vgl. Randnr. 87 )

4. Ein rein finanzieller Schaden kann bei der Beurteilung eines Antrags auf einstweilige Anordnung durch den Richter der einstweiligen Anordnung - sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Ein finanzieller Schaden, der nicht bereits mit der Durchführung des Endurteils durch das betroffene Organ beseitigt wird, stellt nämlich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der im Rahmen der vom Vertrag, insbesondere Artikel 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Rechtsbehelfe wieder gutgemacht werden kann.

Der Schaden, den der Antragsteller möglicherweise erleidet, kann im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die angefochtene Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung eines Marktes, auf dem der Antragsteller bereits vertreten ist, zu bewirken.

( vgl. Randnrn. 89, 94 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-139/01 R

EUG – Beschluss, T-270/99 vom 11.09.2001

Rechtsgebiete:EGV
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss des Rates, mit dem festgestellt wird, dass Beihilfen, die darin bestehen, dass dieser Staat gegenüber einer Bank Schulden bestimmter landwirtschaftlicher Kooperativen und Unternehmen übernimmt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - Klage von Personen, die in einer landwirtschaftlichen Region eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Berufsausbildung ausüben und bei dieser Bank einen Kredit aufgenommen haben - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Kläger, die lediglich geltend machen, dass sie in einer landwirtschaftlichen Region eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Berufsausbildung ausüben und so zur wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung dieser Region beitragen, können nicht behaupten, dass sie individuell von einem an einen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss des Rates betroffen sind, mit dem festgestellt wird, dass Beihilfen, die darin bestehen, dass dieser Staat gegenüber einer Bank im betreffenden Staat Schulden bestimmter landwirtschaftlicher Kooperativen und sonstiger landwirtschaftlicher Unternehmen übernimmt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei dieser Bank einen Kredit aufgenommen haben, der nicht zurückgezahlt werden konnte. Diese Umstände reichen für sich allein nicht aus, die Kläger von anderen zahlungsunfähigen Schuldnern dieser Bank zu unterscheiden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Gebiet dieses Staates ausüben und nicht auf der Liste der für die fraglichen Beihilfen in Betracht kommenden Begünstigten stehen.

( vgl. Randnrn. 27-28 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-270/99


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