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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum09 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 09 / 2001



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-64/99 DEP vom 19.09.2001

Rechtsgebiete:VerfO
Schlagworte:Kostenfestsetzung
Volltext: EUG - Beschluss, T-64/99 DEP



EUG – Urteil, T-58/99 vom 19.09.2001

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2450/98/EWG
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Ausgleichszöllen - Hersteller und Ausführer aus Drittstaaten (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]) 2. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Subventionspraktiken von Drittstaaten - Schädigung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Artikel 15 und 19)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) können natürliche oder juristische Personen nur dann eine Klage gegen einen Rechtsakt der Kommission oder des Rates erheben, wenn es sich um eine an sie gerichtete Entscheidung oder um eine Entscheidung handelt, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen ist, sie unmittelbar und individuell betrifft.

Ein herstellendes und ausführendes Unternehmen, das Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls erhebt, ist zwar als durch die Vorschriften dieser Verordnung, die einen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der von ihm hergestellten Erzeugnisse einführen oder einen vorläufigen Ausgleichszoll auf diese Erzeugnisse endgültig vereinnahmen, unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Dagegen ist es nicht befugt, eine Klage auf Nichtigerklärung der Vorschriften der Verordnung zu erheben, die andere Unternehmen betreffen.

( vgl. Randnrn. 20-21 )

2. Hinsichtlich der Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Artikel 15 und 19 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, das in der Welthandelsorganisation im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossen wurde, durch die Gemeinschaftsorgane setzt die Beantwortung der Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückzuführen ist, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen voraus. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei einer solchen Beurteilung über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Die Beurteilung der Schädigung durch die Gemeinschaftsorgane ist offensichtlich fehlerhaft, wenn sie einen anderen bekannten Faktor als die subventionierten Einfuhren - z. B. eine einheitliche und konstante preisliche Betriebspraxis der Gemeinschaftshersteller, deren objektive Wirkung darin besteht, dass künstlich hohe Preise auf die Märkte für die fraglichen Erzeugnisse abgewälzt werden, - nicht berücksichtigt, der zur gleichen Zeit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnte.

( vgl. Randnrn. 38, 45, 48 )
Volltext: EUG - Urteil, T-58/99

EUG – Beschluss, T-54/00 vom 19.09.2001

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EG) Nr. 2742/199, Verordnung (EG) Nr. 685/95, Verordnung (EWG) Nr. 3760/92, VerfO, Beitrittsakte
Schlagworte:Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Austausch von Fangquoten - Übertragung der der Portugiesischen Republik für den Fang von Sardellen zugeteilten Quote - Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit
Volltext: EUG - Beschluss, T-54/00

EUG – Urteil, T-337/99 vom 19.09.2001

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 40/94/EWG
Schlagworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Formen - Farben - Voraussetzung - Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 4 und 7 Absatz 1 Buchst. b) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marken, die aus der Form und der Farbe der Ware bestehen - Unterscheidungskraft - Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Gestaltungselemente einer dreidimensionalen Marke, die auf bestimmte Eigenschaften der Ware hinweisen, ohne deshalb beschreibend zu sein - Auswirkung auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst.n b und c) 4. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marke - Runde Geschirrspülmittel- oder Waschmitteltablette, die aus zwei Schichten, einer weißen und einer roten, besteht (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) 5. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Klagegründe - Ermessensmissbrauch - Begriff (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich, dass sowohl die Form der Ware als auch die Farben zu den Zeichen gehören, die eine Gemeinschaftsmarke sein können. Daraus, dass eine Kategorie von Zeichen allgemein geeignet ist, eine Marke auszumachen, folgt jedoch nicht, dass die zu dieser Kategorie gehörenden Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 haben.

( vgl. Randnr. 42 )

2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Markenkategorien. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind somit keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden.

Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Fall einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form und den Farben der Ware selbst besteht, die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig die gleiche ist wie bei einer Wort- oder Bildmarke oder einer dreidimensionalen Marke, die nicht aus der Form der Ware besteht. Während nämlich diese Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als herkunftskennzeichnende Zeichen wahrgenommen werden, gilt nicht notwendig das Gleiche für den Fall, dass das Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware selbst übereinstimmt.

( vgl. Randnrn. 45-46 )

3. Aus den Gestaltungselementen einer dreidimensionalen Marke, die auf bestimmte Eigenschaften der Ware hinweisen, ohne dass sie deshalb als beschreibende Angabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke angesehen werden können, kann nicht geschlossen werden, dass sie der angemeldeten Marke notwendig Unterscheidungskraft verliehen. Die Unterscheidungskraft ist nämlich zu verneinen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlasst werden, das Vorhandensein dieser Elemente als Andeutung bestimmter Eigenschaften der Ware und nicht als Hinweis auf ihre Herkunft aufzufassen.

( vgl. Randnr. 51 )

4. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Handelt es sich dabei um die für Waschmittel oder Geschirrspülmittel begehrte Eintragung einer dreidimensionalen Marke, die die Form einer runden, aus zwei Schichten - einer weißen und einer roten - bestehenden Tablette aufweist, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft.

Angesichts des durch die Form und die farbliche Gestaltung der Tablette hervorgerufenen Gesamteindrucks ermöglicht es die angemeldete Marke, die aus einer Kombination nahe liegender und für die fragliche Ware typischer Gestaltungselemente besteht, den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht, die fraglichen Waren von solchen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

( vgl. Randnrn. 54, 56, 59 )

5. Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung; er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

( vgl. Randnr. 66 )
Volltext: EUG - Urteil, T-337/99


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