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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum08 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 08 / 2001



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-184/01 R vom 10.08.2001

Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Dem Präsidenten durch Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts eingeräumte Befugnis - Umfang - Einstweilige Anordnungen, die im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Kommission beantragt wurden, durch die einstweilige Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 17 erlassen wurden - Unbeachtlich
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestattet dem Richter der einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnungen zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, damit er genügend Zeit hat, sich hinreichend zu informieren, um über einen komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Sachverhalt entscheiden zu können, der durch den ihm vorliegenden Antrag aufgeworfen wird, oder wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege wünschenswert ist, dass der Status quo bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufrechterhalten wird. Der durch diese Bestimmung gewährten Befugnis muss nicht notwendig eine andere Reichweite zugeschrieben werden, wenn die Entscheidung, zu der eine einstweilige Anordnung begehrt wird, darin besteht, dass die Kommission bis zur Beendigung des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 wegen einer möglichen Verletzung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts einstweilige Maßnahmen erlassen hat.

( vgl. Randnr. 20 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-184/01 R



EUG – Beschluss, T-111/01 R vom 02.08.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung K(2001) 1028 endgültig der Kommission
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris" - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Lage, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann - Beurteilung unter Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem sie gehört (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine Voraussetzung fehlt. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor.

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

( vgl. Randnrn. 11-12 )

2. Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht zu untersuchen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann.

( vgl. Randnr. 16 )

3. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich danach, ob eine vorläufige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden. Zwar ist für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; es obliegt jedoch dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnrn. 21-22 )

4. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs durch den Richter der einstweiligen Anordnung kann ein Schaden finanzieller Art grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Nach diesen Grundsätzen wäre eine Aussetzung des Vollzugs nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen einer solchen Maßnahme den Antragsteller in eine Lage brächte, in der möglicherweise seine Existenz gefährdet wäre. Insoweit können bei der Beurteilung seiner materiellen Lage insbesondere die Merkmale des Konzerns berücksichtigt werden, zu dem er über seine Gesellschafter gehört.

( vgl. Randnrn. 23-24, 27 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-111/01 R

EUG – Beschluss, T-132/01 R vom 01.08.2001

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris" - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Vorläufiger Charakter der Anordnung (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Lage, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen, die an eine Entscheidung der Kommission zur Einstellung der Überprüfung von auslaufender Antidumpingmaßnahmen gebunden sind - Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 11 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor. Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren.

( vgl. Randnrn. 19-20 )

2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit dem Antragsteller kein schwerer und irreparabler Schaden entsteht. Letzterem obliegt es, nachzuweisen, dass er nicht den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens muss nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es vielmehr, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnrn. 60-61 )

3. Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf einstweilige Anordnung durch den Richter der einstweiligen Anordnung kann ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Ein Schaden finanzieller Art, der nicht schon durch die Durchführung des Urteils zur Hauptsache seitens des betroffenen Organs beseitigt würde, würde nämlich einen wirtschaftlichen Verlust darstellen, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden kann.

In Anwendung dieser Grundsätze wäre eine einstweilige Anordnung gerechtfertigt, wenn ohne sie die antragstellende Partei in einer Lage wäre, die ihre Existenz vor Erlass des Urteils, das das Verfahren zur Hauptsache abschließt, gefährden würde. In einem solchen Fall wäre es nämlich der antragstellenden Partei durch ihren Untergang vor einer Entscheidung zur Hauptsache unmöglich, irgendwelche gerichtlichen Schritte zur Erlangung von Schadensersatz zu unternehmen.

( vgl. Randnrn. 65-66 )

4. Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzung einer Entscheidung der Kommission zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen oder auf einstweilige Anordnung auf Registrierung der Einfuhren des betroffenen Erzeugnisses sind einerseits die Interessen der Antragsteller, also der Vertreter der Gemeinschaftsindustrie, eine der beantragten einstweiligen Anordnungen zu erlangen, und andererseits das Interesse der Einführer, der Ausführer und der Verwender an der Aufrechterhaltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung abzuwägen.

( vgl. Randnr. 78 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-132/01 R


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