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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum07 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 07 / 2001



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EUG – Beschluss, T-55/01 R vom 05.07.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Richtlinie 70/524/EWG, Beschluss 97/579/EG
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1) 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Vorbereitende Handlungen - Ausschluss (Artikel 230 EG, Richtlinie 70/524 des Rates)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch geltend gemacht wird, die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzukommt, sei offensichtlich unzulässig, kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

( vgl. Randnr. 51 )

2. Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, sind die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.

Im Falle von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Das in Artikel 4 der Richtlinie 70/524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung genannte Verfahren für die gemeinschaftliche Zulassung eines in der Tierernährung verwendeten Zusatzstoffes umfasst mehrere Phasen, und die Vertagung der Stellungnahme zur Frage der Sicherheit eines bestimmten Erzeugnisses auf eine folgende Sitzung ist keine Maßnahme, durch die der Standpunkt der Kommission endgültig festgelegt wird.

( vgl. Randnrn. 61-62, 67 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-55/01 R




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