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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum06 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 06 / 2001



Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Urteil, T-164/99 vom 27.06.2001

Rechtsgebiete:Beamtenstatut, VerfO EuG, EWG, EG
Schlagworte:1. Rat - Interne Organisationsgewalt - Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariats des Rates - Einzelheiten (Fusionsvertrag, Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2, Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, Artikel 7, Entscheidung 1999/307 des Rates) 2. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Methoden
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Rat war durch nichts daran gehindert, Artikel 7 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, wonach er die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats [beschließt]", dahin auszulegen, dass ihn diese Vorschrift zur Eingliederung des Personals des früheren Schengen-Sekretariats ermächtigte.

Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Eingliederung brauchte der Rat nach dem Protokoll, das zum primären Recht gehört, kein bestimmtes Verfahren befolgen. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der selbst keine allgemein geltende Einstellungsregelung festlegt, ermächtigt den Rat lediglich zum Erlass des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, ohne insoweit Leitlinien oder Grundsätze vorzugeben.

Folglich war der Rat gemäß Artikel 7 des Protokolls dazu befugt, eine vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unabhängige Einstellungsregelung für die Zwecke der Eingliederung der früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats zu schaffen, um die Kontinuität der Anwendung des Schengen-Besitzstands in seinem eigenen Generalsekretariat zu gewährleisten. Im Übrigen stellen das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre.

( vgl. Randnrn. 60-62 )

2. Eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts ist möglichst so auszulegen, dass sie mit dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist Es erscheint gerechtfertigt, diese Auslegungsmethode auf die Unterlagen des Verfahrens der Beschlussfassung über einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts zu übertragen, wenn zu prüfen ist, ob in diesem Verfahren das primäre Recht, auf dessen Grundlage der Rechtsakt erlassen wurde, gewahrt wurde.

( vgl. Randnrn. 80 )
Volltext: EUG - Urteil, T-164/99



EUG – Urteil, T-166/99 vom 27.06.2001

Rechtsgebiete:Entscheidung 1999/307/EWG
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung des Rates über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in sein Generalsekretariat - Beschäftigte des Schengen-Sekretariats, die nicht die Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamten beim Generalsekretariat des Rates erfuellen - Unzulässigkeit (EG, Artikel 230 Absatz 4 und 249, Entscheidung Nr. 1999/307 des Rates)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG ist in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinn aufzufassen. Für die Unterscheidung zwischen einer Entscheidung in diesem Sinne und einem Rechtssetzungsakt ist danach zu fragen, ob der fragliche Rechtsakt allgemeine Geltung hat. Ein Rechtsakt kann nicht als eine Entscheidung angesehen werden, wenn er auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugt. Dass sich in diesem Zusammenhang eine Handlung im konkreten Fall auf die Personen, für die sie gilt, unterschiedlich auswirken kann, nimmt ihr nicht ihren allgemeinen und abstrakten Charakter. Ein Rechtsakt verliert seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter auch nicht bereits dadurch, dass sich diejenigen Personen, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt.

Die Entscheidung 1999/307 des Rates über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates ist trotz ihrer Überschrift Entscheidung" eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die für objektiv bestimmte Situationen gilt.

Dieser Rechtsakt betrifft auch nicht individuell - wegen persönlicher Eigenschaften oder Umstände, die sie aus dem Kreis aller anderen Personen heraushöben - die Personen, die zwar beim Schengen-Sekretariat, im Übrigen lange vor dessen Eingliederung in das Generalsekretariat des Rates, beschäftigt waren, aber nicht die in Artikel 3 der Entscheidung 1999/307 aufgeführten Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamten beim Generalsekretariat des Rates erfuellen.

( vgl. Randnrn. 35-36, 40-41, 44, 56 )
Volltext: EUG - Urteil, T-166/99

EUG – Urteil, T-38/00 vom 27.06.2001

Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 27.06.2001 mit dem Aktenzeichen T-164/99
Volltext: EUG - Urteil, T-38/00

EUG – Urteil, T-37/00 vom 27.06.2001

Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 27.06.2001 mit dem Aktenzeichen T-164/99
Volltext: EUG - Urteil, T-37/00


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