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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum05 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 05 / 2001



Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-53/01 R vom 28.05.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 2001/176/EG, Dekrets Nr. 261 (Italien)
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Vorläufiger Charakter der Maßnahme (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Rechtsstreit über die Geltung der Artikel 86 EG und 82 EG im Bereich des Postdienstes - Streithilfeantrag einer Vereinigung von nationalen Zustellbüros, die nicht vorbehaltene postalische Dienste erbringen dürfen - Zulässigkeit (Artikel 82 EG und 86 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Antrag des Anbieters von Universaldiensten, der eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wahrnimmt (Artikel 86 Absatz 2 EG und 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 86 EG - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Artikel 86 EG und 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine davon fehlt. Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt gegebenenfalls auch eine Interessenabwägung vor. Die beantragte Maßnahme muss außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreift und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisiert.

( vgl. Randnrn. 43-44 )

2. Nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß deren Artikel 46 Absatz 1 auf das Gericht anwendbar ist, hängt das Recht, einem Rechtsstreit beizutreten, davon ab, dass ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens glaubhaft gemacht wird.

Der Beitritt von Vereinigungen, deren Ziel der Schutz der Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder beziehen können, ist zulässig.

Bei einem Rechtsstreit, der Grundsatzfragen hinsichtlich der Geltung der Artikel 86 EG und 82 EG im Bereich neuer postalischer Dienste mit vertraglich zugesicherter termingenauer Zustellung und insbesondere hinsichtlich des Umfangs dieses Bereiches, der durch die genannten Vorschriften vorbehalten werden kann, aufwirft, hat ein Zusammenschluss von Zustellbüros, die nicht vorbehaltene postalische Dienste erbringen dürfen, ein solches berechtigtes Interesse.

( vgl. Randnrn. 46, 51-58 )

3. Bei der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs durch den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes kann ein rein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als nicht oder nur schwer wieder gutzumachen angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wäre gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne eine solche Maßnahme in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden könnte.

Bei einem Antrag des Anbieters von Universaldiensten, der eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG wahrnimmt, deren Erfuellung wesentlich ist, wäre die Maßnahme auch gerechtfertigt, wenn festgestellt würde, dass der Anbieter ohne eine solche Maßnahme daran gehindert wäre, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfuellen, bis über die Hauptsache entschieden ist. Ein solcher Beweis wäre erbracht, wenn gezeigt würde, dass angesichts der wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen der Auftrag von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bis dahin erfolgreich ausgeübt wurde, das betreffende ausschließliche Recht für die Erfuellung einer solchen Aufgabe durch den dazu Berechtigten absolut unabdingbar ist.

( vgl. Randnrn. 119-121 )

4. Bei einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 86 EG muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse des Antragstellers an der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG, die Interessen der Mitgliedstaaten, an die sich eine solche Handlung richtet, und die Interessen Dritter, die unmittelbar durch eine mögliche Aussetzung der streitigen Entscheidung betroffen sind, abgewogen werden.

( vgl. Randnr. 130 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-53/01 R



EUG – Urteil, T-68/99 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:EGV, belg. ZGB
Schlagworte:Verfahren - Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel - Vertrag, der eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einer Aktion im Bereich von Forschung und Entwicklung vorsieht - Antrag auf Erstattung bestimmter Kosten - Widerklage der Kommission auf Rückerstattung rechtsgrundloser Zahlungen (EG-Vertrag, Artikel 181 [jetzt Artikel 238 EG], Beschluss Nr. 1110/94 des Europäischen Parlaments und des Rates, Entscheidung 94/802 des Rates)
Volltext: EUG - Urteil, T-68/99

EUG – Urteil, T-293/97 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, Beschluss 64/732/EWG, Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen, Verordnung (EWG) Nr. 1430/79, Verordnung (EWG) Nr. 1697/79, Verordnung (EWG) Nr. 3799/86
Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 10.05.2001 mit dem Aktenzeichen T-186/97
Volltext: EUG - Urteil, T-293/97

EUG – Urteil, T-280/97 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, Beschluss 64/732/EWG, Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen, Verordnung (EWG) Nr. 1430/79, Verordnung (EWG) Nr. 1697/79, Verordnung (EWG) Nr. 3799/86
Leitsatz:Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 10.05.2001 mit dem Aktenzeichen T-186/97
Volltext: EUG - Urteil, T-280/97


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