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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum04 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 04 / 2001



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-41/00 vom 30.04.2001

Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Entscheidung der Kommission, mit der einer juristischen Person der Zugang zu Dokumenten verweigert wird - Klage einer dritten juristischen Person - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG, Beschluss 94/90 der Kommission)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist, dass diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist. Deshalb ist eine Nichtigkeitsklage einer juristischen Person gegen eine an eine dritte juristische Person gerichtete Entscheidung der Kommission unzulässig, mit der dieser der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden ist.

( vgl. Randnrn. 18, 22 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-41/00



EUG – Beschluss, T-244/00 vom 25.04.2001

Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 2000/449/EG, Verordnung (EWG) Nr. 2080/92
Schlagworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der die Übernahme von Ausgaben wegen einer unrechtmäßig von den nationalen Behörden gewährten Beihilfe durch den EAGFL abgelehnt wurde - Klage eines Beihilfeempfängers - Unzulässigkeit (Artikel 230 Absatz 4 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Wirtschaftsteilnehmer ist nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG von einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung der Kommission betroffen, in der eine Reihe von zu Lasten des EAGFL gemeldeter Ausgaben einschließlich der Ausgaben im Zusammenhang mit den diesem Wirtschaftsteilnehmer gezahlten Beihilfen der zugelassenen nationalen Zahlstellen wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen wurde. Diese Entscheidung betrifft nämlich nur die finanziellen Beziehungen zwischen dem EAGFL und den Mitgliedstaaten, da keine Bestimmung dieser Entscheidung den nationalen Zahlstellen aufgibt, die aufgeführten Beträge von den Empfängern zurückzufordern. Zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung genügt es, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem EAGFL die den von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossenen Ausgaben entsprechenden Beträge erstattet.

Daher wäre die Rückforderung der diesem Wirtschaftsteilnehmer für die fraglichen Haushaltsjahre gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen nicht unmittelbare Folge dieser Entscheidung, sondern einer Handlung, die der Mitgliedstaat auf der Grundlage nationalen Rechts vornähme, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die zuständigen Stellen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auf die Rückzahlung der gewährten Beihilfen verzichten und die Erstattung der Beträge, die auszubezahlen sie sich zu Unrecht für ermächtigt hielten, an den EAGFL zu eigenen Lasten zu übernehmen.

( vgl. Randnrn. 45, 47-48 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-244/00

EUG – Urteil, T-16/98 vom 05.04.2001

Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag
Schlagworte:1. EGKS - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Prüfung durch die Kommission - Prüfung einer nicht angemeldeten Vereinbarung von Amts wegen - Zulässigkeit - Zu berücksichtigende Faktoren (EGKS-Vertrag, Artikel 65) 2. EGKS - Kartelle - Verbot - Informationsaustauschsystem - Sensibilität und Genauigkeit ausgetauschter, aktueller Informationen - Fehlerhafte Würdigung durch die Kommission - Auswirkung (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen von Artikel 65 EGKS-Vertrag hindert die fehlende Anmeldung einer Vereinbarung die Kommission nicht an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung, da sie von Amts wegen tätig werden darf, um die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften zu sichern. Jedoch muss die Kommission bei dieser Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung den bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang berücksichtigen und insbesondere vom genauen Wortlaut ihrer Bestimmungen ausgehen.

( vgl. Randnrn. 32-33 )

2. Artikel 65 EGKS-Vertrag untersagt Informationsaustauschvereinbarungen im Allgemeinen nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie bestimmte Merkmale aufweisen, die insbesondere die Sensibilität und die Genauigkeit in kurzen zeitlichen Abständen ausgetauschter, aktueller Informationen betreffen.

Stützte die Kommission ihre Würdigung einer Vereinbarung auf die Wirkung des gleichzeitigen Austauschs der drei EGKS-Fragebögen 2-71, 2-73 und 2-74, obgleich die angemeldete Vereinbarung nicht den Austausch des EGKS-Fragebogens 2-73 vorsieht, der gerade die genauesten und detailliertesten Daten liefert und somit geeignet ist, die Strategien der verschiedenen Hersteller offen zu legen, so wird die von der Kommission vorgenommene Analyse dadurch völlig entwertet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ihre Würdigung anders ausgefallen wäre und sie die angemeldete Vereinbarung für mit Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vereinbar erachtet hätte, wenn sie den wirklichen Umfang der Vereinbarung berücksichtigt hätte, die nur die Verkaufsdaten der teilnehmenden Unternehmen ohne Unterscheidung nach Abnehmergruppen betrifft und nur eine recht ungefähre Berechnung der Marktanteile ermöglicht.

( vgl. Randnrn. 44-45 )
Volltext: EUG - Urteil, T-16/98

EUG – Urteil, T-82/00 vom 05.04.2001

Rechtsgebiete:Verordnung 384/96/EWG
Schlagworte:Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang (EG, Artikel 230 und 253)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung, bei der es sich um eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 230 EG handelt, muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnr. 24 )
Volltext: EUG - Urteil, T-82/00


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