JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 03 / 2001
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| Rechtsgebiete: | Verordnung 2362/98/EWG, Verordnung 404/93/EWG |
| Schlagworte: | 1. Schadensersatzklage - Gegenstand - Antrag auf Ersatz eines der Gemeinschaft anzulastenden Schadens - Ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]) 2. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten oder eine Schadensersatzklage zu begründen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich und speziell auf sie bezieht (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]) 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Einführung und Aufteilung - Erteilung von Einfuhrlizenzen - Festlegung des Referenzzeitraums - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kein Verstoß (Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 20 Buchst. d in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98) 4. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Unzureichende Begründung eines Rechtsetzungsaktes - Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Liegt der im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemachte Rechtsverstoß nicht einer nationalen Stelle, sondern einem Gemeinschaftsorgan zur Last, so ist der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die nationalen Behörden nach sich ziehen könnte, der Gemeinschaft anzulasten. Da der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) zur Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines solchen Schadens ausschließlich zuständig ist, könnte Bürgern, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane verletzt glauben, im nationalen Rechtsweg kein wirksamer Schutz ihrer Rechte gewährt werden. ( vgl. Randnrn. 26-27 ) 2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft setzt ein Entschädigungsanspruch voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Dies ist bei den WTO-Übereinkünften nicht der Fall. Diese gehören nämlich wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen. ( vgl. Randnrn. 45-46, 50-51, 58 ) 3. Da die Festlegung des für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bananen an die Marktbeteiligten maßgeblichen Referenzzeitraums zur Wahl der Mittel gehört, die zur Verwirklichung der Politik der Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen erforderlich sind, verfügen die Gemeinschaftsorgane insoweit über einen Ermessensspielraum. Daher dürfen die Marktbeteiligten nicht darauf vertrauen, dass die zeitliche Verschiebung des bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen zu berücksichtigenden Referenzzeitraums so beibehalten wird, wie sie in der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen vorgesehen war. Im Übrigen können Übergangsschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Bananenmarktordnung auftreten können, grundsätzlich von Fall zu Fall unter Anwendung der Härteregelung des Artikels 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 gelöst werden, auch wenn dies eine eingehende Prüfung aller die Situation des betreffenden Marktbeteiligten kennzeichnenden Umstände erfordert. ( vgl. Randnrn. 76, 78 ) 4. Da es sich um einen rein formellen Verstoß handelt, kann eine etwaige unzureichende Begründung eines Rechtsetzungsaktes nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen. ( vgl. Randnr. 79 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-18/99 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten - Begriff - Ernsthafte Schwierigkeiten - Objektiver Charakter (EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG]) 2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchst. c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchst. c EG) fallen können - Beurteilung, ob ein Umstrukturierungsplan in einem angemessenen Zeitraum die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen kann (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchst. c [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchst. c EG]) 3. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten - Prüfung der Maßnahme, die erheblich länger dauert als für eine erste Prüfung normalerweise erforderlich - Ergänzendes Auskunftsersuchen an den anmeldenden Staat - Anhaltspunkte für ernsthafte Schwierigkeiten (EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ist unerlässlich, wenn die Kommission bei der Beurteilung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ernsthaften Schwierigkeiten begegnet. Die Kommission darf sich deshalb für den Erlass einer positiven Entscheidung über die angemeldete staatliche Maßnahme auf das Vorverfahren des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag nur beschränken, wenn sie bereits nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, dass die Maßnahme nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) angesehen werden kann oder zwar eine Beihilfe darstellt, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ist die Kommission jedoch nach dieser ersten Prüfung, was die Zulässigkeit der Beihilfe angeht, zur gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist. Diese Beurteilung muss drei Anforderungen genügen. Erstens beschränkt Artikel 93 EG-Vertrag die Befugnis der Kommission zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt am Ende des Vorverfahrens auf die Maßnahmen, die keine ernsthaften Schwierigkeiten aufwerfen, womit dies das ausschließliche Kriterium darstellt. Die Kommission darf also die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen Zweckmäßigkeit ablehnen. Zweitens ist die Kommission, wenn sie ernsthaften Schwierigkeiten begegnet, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens verpflichtet und verfügt insoweit über keinerlei Ermessen. Auch wenn sie in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gebunden ist, hat sie dennoch einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen. Nach dem Zweck des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag und ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder Dritten führen, um die sich etwa ergebenden Schwierigkeiten im Verlauf des Vorverfahrens zu überwinden. Drittens ist der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten seinem Wesen nach objektiv. Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügt, wenn sie sich über die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußert. Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts dahin, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus. ( vgl. Randnrn. 42-45, 47 ) 2. Beihilfen für notleidende Unternehmen können nur dann für mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren. Um ohne Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens von Einwänden gegen die geplanten Beihilfen abzusehen, muss die Kommission in der Lage sein, die Eignung des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen zu beurteilen. ( vgl. Randnrn. 70-71 ) 3. Der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was für eine erste Prüfung im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) erforderlich ist, kann zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verlangten. Insbesondere kann eine Verlängerung des Verfahrens, weil der betreffende Mitgliedstaat trotz wiederholter Aufforderungen die Erteilung sachdienlicher Auskünfte an die Kommission verzögert, ihrem Wesen nach ein Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten sein, ohne dass sich die Kommission auf die Verantwortung des anmeldenden Staates für diese Lage berufen kann. Dies zuzulassen, liefe nämlich darauf hinaus, interessierten Dritten die ihnen durch Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gewährten Verfahrensgarantien dadurch zu nehmen, dass zum einen die Kommission sich auf das Verhalten oder die Säumigkeit des anmeldenden Staates berufen könnte, um Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, der ihr die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens vorschreibt, leer laufen zu lassen, und dass zum anderen der Mitgliedstaat sich seiner Pflicht zur redlichen Zusammenarbeit entziehen könnte. ( vgl. Randnrn. 93, 98, 100 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-73/98 | |
| Schlagworte: | 1. Verfahren - Prozessleitende Maßnahmen - Antrag auf Entfernung bestimmter Schriftstücke aus den Akten, deren Entscheidungserheblichkeit die den Antrag stellende Partei selbst anerkannt hat - Zurückweisung 2. Beamte - Klage - Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Bediensteten - Klagefristen - Erfordernis einer angemessenen Frist - Fristbeginn (Artikel 236 EG, Beamtenstatut, Artikel 90 und 91, Personalordnung der Europäischen Investitionsbank) 3. Beamte - Klage - Klage gegen eine Maßnahme allgemeinen Charakters - Beschluss der Europäischen Investitionsbank, die Regelung der besonderen Umrechnungskurse abzuschaffen - Unzulässigkeit (Artikel 236 EG) 4. Beamte - Dienstbezüge - Europäische Investitionsbank - Dem Recht der Mitgliedstaaten gemeinsamer allgemeiner Grundsatz, wonach die Bank ihren Bediensteten eine diesen aus freier Entscheidung auf Dauer gewährte finanzielle Vergünstigung nicht einseitig entziehen darf - Pflicht zur Anhörung der Personalvertretung - Umfang (Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Artikel 24 Absatz 1 und 44) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Hat in einem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten eine Partei, die die Entfernung bestimmter Schriftstücke aus den Akten beantragt hat, die Entscheidungserheblichkeit dieser Schriftstücke für den Rechtsstreit dadurch selbst anerkannt, dass sie diese Schriftstücke in ihrem schriftlichen Vorbringen selbst zitiert oder sich auf sie bezogen hat, so ist dies als stillschweigender Verzicht auf den Antrag zu werten. ( vgl. Randnr. 34 ) 2. Der Ausgleich zwischen dem Recht des Einzelnen auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, das ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und kraft dessen der Betroffene über eine angemessene Zeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ihn beschwerenden Rechtsakts und gegebenenfalls die Vorbereitung seiner Klage verfügen muss, einerseits und dem Gebot der Rechtssicherheit, das erfordert, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte unanfechtbar werden, andererseits verlangt, dass der Gemeinschaftsrichter mit Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Bediensteten innerhalb einer angemessenen Frist befasst wird. Für die Beurteilung, ob eine Klage innerhalb einer angemessenen Frist erhoben worden ist, ist von der Regelung der Klagefristen in den Artikeln 90 und 91 des Statuts auszugehen. Auch wenn nämlich für die Bediensteten der Europäischen Investitionsbank durch diese festgelegte besondere Beschäftigungsbedingungen gelten, sind die Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihren Bediensteten ihrem Wesen nach den Streitsachen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten oder Bediensteten gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts verwandt. Was den Beginn der Klagefrist angeht, so lässt schon der Umstand, dass Artikel 41 Absatz 2 der Personalordnung der Bank ein fakultatives Güteverfahren vorsieht, nur den Schluss zu, dass die Klagefrist bei den Gemeinschaftsgerichten, wenn ein Bankangehöriger die Durchführung des Güteverfahrens beantragt, erst mit dessen Abschluss zu laufen beginnt, sofern der Bankangehörige den Antrag auf Schlichtung innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des ihn beschwerenden Rechtsakts gestellt hat und die Dauer des Güteverfahrens selbst noch angemessen ist. Jede andere Auslegung brächte den Bankangehörigen in eine Situation, in der er bereits zu einem Zeitpunkt, in dem er sich noch aktiv um eine gütliche Beilegung der Angelegenheit bemüht, Klage vor den Gemeinschaftsgerichten erheben müsste. ( vgl. Randnrn. 52-54, 56 ) 3. Ein Rechtsakt verliert seinen allgemeinen Charakter nicht dadurch, dass sich die Personen, auf die er in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen, sofern nur feststeht, dass der Rechtsakt nach seiner Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den er bestimmt. Auch wenn die Bediensteten der Europäischen Investitionsbank eine beschränkte Personengruppe bilden, kann der Beschluss, mit dem das Direktorium der Bank die Regelung der besonderen Umrechnungskurse abschafft, somit nicht als ein Bündel individueller Entscheidungen angesehen werden, da dieser Beschluss Rechtswirkungen für eine bestimmte Personengruppe, die Bediensteten der Bank, erzeugen soll, die er allgemein und abstrakt betrifft. Dieser Beschluss kann deshalb von den Bediensteten der Bank nicht unmittelbar durch Klage angefochten werden. ( vgl. Randnrn. 61-62 ) 4. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank und gemäß Artikel 24 der Konvention über die Personalvertretung der Bank ist diese zu jedem Vorschlag anzuhören, den die Verwaltung dem Direktorium vorzulegen beabsichtigt und der u. a. die Gehälter betrifft. Artikel 24 dieser Konvention bringt damit lediglich einen dem Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der nach Artikel 44 der Personalordnung auf die Einzelverträge der Bank mit ihren Bediensteten anwendbar ist; danach darf ein Arbeitgeber eine finanzielle Vergünstigung, die er seinen Arbeitnehmern aus freier Entscheidung auf Dauer gewährt hat, nur nach Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter entziehen. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Vergünstigung, die sich für die Bankangehörigen aus der Anwendung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse ergab, nicht zu den Gehältern im Sinne von Anlage I der Konvention, auf die deren Artikel 24 verweist, gehört, hatte die Bank die Personalvertreter kraft dieses allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatzes anzuhören, bevor sie die Aufhebung dieser Vergünstigung beschloss, weil sie damit ihren Bediensteten eine aus freier Entscheidung auf Dauer gewährte finanzielle Vergünstigung einseitig entzog. Die Anhörung der Personalvertreter, die die Bank nach dem genannten dem Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsatz durchzuführen hatte, bedeutet jedoch nicht, dass die Personalvertreter ein Recht zur Mitentscheidung über die etwaige Beseitigung einer finanziellen Vergünstigung wie die aus der Regelung der besonderen Umrechnungskurse hätten. Das Anhörungsrecht lässt nämlich die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers unberührt. Die Anhörung muss jedoch so gestaltet sein, dass sie den Inhalt des erlassenen Rechtsakts beeinflussen kann; daraus folgt, dass sie rechtzeitig" und nach Treu und Glauben" durchgeführt werden muss. ( vgl. Randnrn. 82, 84-86, 89-90 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-192/99 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 40/94, VerfO |
| Schlagworte: | Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Markenanmeldung - Rücknahme der Markenanmeldung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wird eine bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen, so wird eine bei dem Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes, mit der ein Widerspruch gegen die Anmeldung zurückgewiesen wurde, gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache bei dem Gericht erledigt hat. ( vgl. Randnrn. 5, 9, 12 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-187/00 | |
"Europäische Gericht - Entscheidungen 03 / 2001 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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