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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum03 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 03 / 2001



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUG – Beschluss, T-18/01 R vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeit - Dringlichkeit
Volltext: EUG - Beschluss, T-18/01 R



EUG – Beschluss, T-302/00 R vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zusammenhang der beantragten Maßnahme mit dem Klageantrag - Vorläufiger, nicht endgültiger Charakter (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Anwendbarkeit der Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage auf Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen, die sich nicht auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken können oder nicht auf seine besondere Stellung beschränkt sind - Unzulässigkeit (Artikel 230 EG, 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 3. Verfahren - Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte - Einbringung einer Reihe von offensichtlich unzulässigen und/oder unbegründeten Anträgen in Bezug auf den gleichen Sachverhalt durch einen Anwalt - Verfahrensmissbrauch - Mit der Würde des Gerichts unvereinbares Verhalten - Anwendung von Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 41 § 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht befugt, eine einstweilige Anordnung zu treffen, die in keinem Zusammenhang mit dem Klageantrag des Antragstellers steht. Überdies müssen die im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung beantragten Maßnahmen vorläufiger Natur sein und dürfen nicht endgültig sein; sie dürfen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung folglich nicht vorgreifen.

( vgl. Randnrn. 24-25 )

2. Für Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt die Erwägung, dass eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen kann, die erga omnes wirken, sondern nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz hat, als der angefochtene Rechtsakt ihre eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann. Anträge auf einstweilige Anordnungen, die sich entweder nicht in besonderer Weise auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken können oder nicht auf seine besondere Stellung beschränkt sind, sind offensichtlich unzulässig.

( vgl. Randnr. 26 )

3. Das Verhalten eines Rechtsanwalts, der in Bezug auf den mehr oder weniger gleichen Sachverhalt eine Reihe von offensichtlich unzulässigen und/oder unbegründeten Klagen und Anträgen auf einstweilige Anordnung einbringt, insbesondere wenn diese Klagen und Anträge fast durchweg unsubstantiierte Behauptungen bezüglich einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des betroffenen Gemeinschaftsorgans, dessen Unredlichkeit oder Amtspflichtverletzungen durch dieses Organ enthalten, stellt eindeutig einen Verfahrensmissbrauch dar.

Angesichts eines derartigen Missbrauchs kann das Gericht die Ausübung der ihm durch Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung verliehenen Befugnis gegenüber dem Rechtsanwalt erwägen, dessen Verhalten gegenüber dem Gericht dessen Würde verletzt oder der seine Befugnisse missbraucht.

( vgl. Randnrn. 40-41 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-302/00 R

EUG – Urteil, T-144/99 vom 28.03.2001

Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 1999/267/EWG
Schlagworte:1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Sachlicher Geltungsbereich - Standesregeln für die Ausübung eines freien Berufes - Einbeziehung - Werbung, die beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter miteinander vergleicht (Artikel 81 Absatz 1 EG, Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, Artikel 2 Buchst. b) 2. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter - Berufsständische Regel, die es untersagt, auf Initiative eines anderen Vertreters mit einem Mandanten Meinungen auszutauschen - Nichtvorliegen (Artikel 81 Absatz 1 EG, Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, Artikel 5 Buchst. c) 3. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Dauer (Artikel 81 Absatz 3 EG) 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Beachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - Tragweite - Unterschied gegenüber einem wettbewerbsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Allein aus der Tatsache, dass Regeln über die Ausübung eines freien Berufes von den zuständigen Einrichtungen als Standespflichten betrachtet werden, folgt nicht, dass sie grundsätzlich nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG fallen.

Ob solche Regeln gegenüber dieser Bestimmung des Vertrages Bestand haben, kann nur durch eine Einzelfallprüfung festgestellt werden, wobei insbesondere ihre Auswirkung auf die Handlungsfreiheit der Berufsangehörigen und auf die Berufsorganisation sowie auf die Empfänger der fraglichen Dienstleistungen zu berücksichtigen ist.

Artikel 2 Buchstabe b Absatz 3 der Richtlinien für die Berufsausübung der Mitglieder des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, der in der Werbung nur die Angabe des Namens anderer Berufsangehöriger [verbietet], es sei denn, es besteht eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Mitglied und diesem Berufsangehörigen", und nur verhindern soll, dass ein Vertreter sich ungerechtfertigt berufliche Beziehungen zunutze macht, stellt, soweit darin die vergleichende Werbung verboten wird, keine Wettbewerbsbeschränkung dar und ist deshalb mit Artikel 81 EG vereinbar.

Dagegen schränkt das schlichte Verbot der vergleichenden Werbung nach Artikel 2 Buchstabe b Absatz 1 dieser Richtlinien die Möglichkeiten der leistungsfähigeren Vertreter ein, ihre Dienstleistungen auszuweiten. Dies führt insbesondere dazu, dass sich die Klientel auf die zugelassenen Vertreter innerhalb des jeweiligen nationalen Marktes fixiert.

Da jedoch nicht dargetan worden ist, dass das absolute Verbot der vergleichenden Werbung objektiv erforderlich ist, um die Würde und die Standespflichten des betroffenen Berufes zu wahren, kann die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, dass ein solches Verbot unter Artikel 81 Absatz 1 EG falle, nicht in Frage gestellt werden.

( vgl. Randnrn. 64-65, 70-71, 74-75, 78-79 )

2. Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter untersagt es nicht, Dienstleistungen anzubieten, und verbietet es einem Vertreter auch nicht, bei der Kontaktaufnahme mit dem Mandanten eines anderen Vertreters Angaben zu seiner Erfahrung, seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung oder seinen Kosten zu machen oder Meinungen, sei es auch über einen konkreten Fall, auszutauschen, wenn der Mandant seinen Wunsch erklärt, eine unabhängige Ansicht zu erhalten oder seinen Vertreter zu wechseln. Er verbietet allein den Meinungsaustausch mit einem Mandanten auf Initiative eines Vertreters in Bezug auf einen abgeschlossenen Fall, den ein anderer Vertreter bearbeitet hatte, wobei dieses Verbot von dem betreffenden Mandanten aufgehoben werden kann.

Diese Vorschrift zielt darauf ab, zu verhindern, dass ein Vertreter, wenn er seine Dienstleistungen einem Mandanten anbietet, einen Kollegen durch Infragestellung dessen Vorgehens in einer abgeschlossenen Angelegenheit herabsetzt. Sie stellt keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG dar.

( vgl. Randnrn. 95-96, 98-99 )

3. Die Dauer einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG muss ausreichen, um die Begünstigten in die Lage zu versetzen, die Vorteile wahrzunehmen, die die Freistellung rechtfertigen.

( vgl. Randnr. 129 )

4. Zwar verstößt die Nichtübermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen durch die Kommission in der Phase eines Verwaltungsverfahrens zur Durchführung von Artikel 81 EG nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, doch kann eine Partei eines gerichtlichen Verfahrens, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ihr Vorbringen nicht ohne Verstoß gegen den genannten Grundsatz auf ein Schriftstück stützen, das sie nicht in die Verhandlung einführen kann.

( vgl. Randnr. 133 )
Volltext: EUG - Urteil, T-144/99

EUG – Urteil, T-69/96 vom 21.03.2001

Rechtsgebiete:EGV
Schlagworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Klage der Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) - Zulässigkeit - Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]) 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Maßnahme, die die allgemeinen Interessen einer Gruppe natürlicher oder juristische Personen betrifft - Zulässigkeit - Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Klage eines im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) Beteiligten auf Nichtigerklärung einer gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) erlassenen Entscheidung der Kommission ist zulässig, wenn der Beteiligte durch die Erhebung seiner Klage den Schutz seiner Verfahrensgarantien aus Artikel 93 Absatz 2 durchsetzen will.

Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag sind nicht nur das oder die Unternehmen, die durch eine Beihilfe begünstigt werden, sondern in gleichem Maße auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände. Die Klage des Wettbewerbers des Beihilfeempfängers ist nur zulässig, wenn er nachweist, dass seine Wettbewerbsposition auf dem Markt durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt wird. Andernfalls hat er nicht die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag.

( vgl. Randnrn. 37, 40-41 )

2. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, kann von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen sein; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als Einzelnen die Erhebung einer Klage verwehrt ist.

( vgl. Randnr. 49 )
Volltext: EUG - Urteil, T-69/96


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