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JuraForum.deUrteileEuropäische GerichtVerkündungsdatum02 / 2001 

Europäische Gericht

Entscheidungen 02 / 2001



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EUG – Beschluss, T-350/00 R vom 01.02.2001

Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 2038/1999
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Berücksichtigung mangelnder Sorgfalt des Antragstellers (Artikel 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung die angefochtene Maßnahme einem Bereich angehört, in dem das Gemeinschaftsorgan über ein weites Ermessen nicht nur in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Erlass der angefochtenen Maßnahme rechtfertigen, sondern auch im Hinblick auf den grundsätzlichen Erlass einer solchen Maßnahme verfügt, die meisten vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gerade die Art und Weise betreffen, in der das Organ die Notwendigkeit der Schutzmaßnahme und die Modalitäten, mit denen sie auszugestalten war, beurteilt hat, und eine Entscheidung des Richters der einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung dieser Maßnahme verfügt wird, wegen der befristeten Geltung dieser Maßnahme praktisch endgültige Wirkungen hätte, kann der Richter der einstweiligen Anordnung die Beurteilung des Organs nur unter außergewöhnlichen Umständen durch seine eigene Beurteilung ersetzen; diese außergewöhnlichen Umstände müssen durch einen besonders ernsthaften Fumus boni iuris und eine offensichtliche Dringlichkeit gekennzeichnet sein

( vgl. Randnrn. 46-48 )

2. Die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung muss sich aus den Wirkungen der angefochtenen Maßnahme und nicht aus einem Sorgfaltsmangel desjenigen, der diese Anordnung beantragt hat, ergeben. Denn es obliegt dem Antragsteller, eine angemessene Sorgfalt an den Tag zu legen, um den Umfang des Schadens zu begrenzen, will er nicht Gefahr laufen, den Schaden selbst tragen zu müssen.

( vgl. Randnr. 59 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-350/00 R



EUG – Urteil, T-1/99 vom 01.02.2001

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 404/93/EWG
Schlagworte:Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast (EG-Vertrag, Art. 215 Absatz 2 (jetzt Art. 288 Absatz 2 EG))
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es ist Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie dem Organ vorwirft, und dem ihr angeblich entstandenen Schaden nachzuweisen.

( vgl. Randnr. 55, 76 )
Volltext: EUG - Urteil, T-1/99


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