JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 02 / 2001
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| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom |
| Schlagworte: | Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Klage gegen den Bürgerbeauftragten und das Parlament auf Ersatz des durch das Verhalten des Bürgerbeauftragten angeblich erlittenen Schadens - Klage gegen das Parlament - Unzulässigkeit (Artikel 195 Absatz 3 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Klage gegen den Europäischen Bürgerbeauftragten und das Europäische Parlament auf Ersatz des durch das Verhalten des Bürgerbeauftragten im Rahmen der Behandlung einer Beschwerde angeblich erlittenen Schadens ist für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen das Parlament gerichtet ist. Aus Artikel 195 Absatz 3 EG ergibt sich nämlich, dass das Parlament keine rechtliche Handhabe hat, um die Behandlung einer beim Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde durch diesen zu beeinflussen, so dass eventuelle Fehler, die der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung der ihm durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgaben begeht, keinesfalls dem Parlament zugerechnet werden können. ( vgl. Randnrn. 15-19 ) |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-209/00 | |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung K1204/98/EWG, Verordnung Nr. 17 |
| Schlagworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Wahrung durch den Gemeinschaftsrichter - Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Vertrag über die Europäische Union, Artikel F Absatz 2 [jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU]) 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsverlangen - Verteidigungsrechte - Kein absolutes Auskunftsverweigerungsrecht - Recht zur Verweigerung einer Antwort, mit der eine Zuwiderhandlung eingestanden würde - Fragen, mit denen ein Unternehmen aufgefordert wird, mitzuteilen, welche Themen" bei bestimmten Zusammenkünften besprochen und welche Entscheidungen angenommen wurden - Verletzung der Verteidigungsrechte (EG-Vertrag, Artikel 89 [nach Änderung jetzt Artikel 85], Verordnung des Rates Nr. 17, Artikel 11 Absatz 5) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gemeinschaftsrichter kann die Rechtmäßigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung nicht anhand von Bestimmungen der EMRK beurteilen, da diese als solche nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind. Die Grundrechte gehören aber zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu. Im Übrigen achtet nach Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU) [d]ie Union... die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben". ( vgl. Randnrn. 59-60 ) 2. Einem Unternehmen, an das ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gerichtet worden ist, kann ein Auskunftsverweigerungsrecht nur insoweit zugestanden werden, als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat. Die Anerkennung eines absoluten Auskunftsverweigerungsrechts ginge nämlich über das hinaus, was zur Erhaltung der Verteidigungsrechte der Unternehmen erforderlich ist, und würde zu einer ungerechtfertigten Behinderung der Kommission bei der Erfuellung der ihr durch Artikel 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG) übertragenen Aufgabe führen, die Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu überwachen. Im Übrigen hindert nichts den Adressaten daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter seine Verteidigungsrechte auszuüben und zu beweisen, dass die in den Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben. Fragen, mit denen die Kommission ein Unternehmen auffordert, mitzuteilen, welche Themen" bei den Zusammenkünften, an denen es teilgenommen habe, besprochen und welche Entscheidungen angenommen worden seien, wobei die Kommission offensichtlich den Verdacht hat, dass es bei diesen Treffen um Preisabsprachen ging, die den Wettbewerb einschränken oder verhindern sollten, sind geeignet, ein Unternehmen dazu zu zwingen, seine Beteiligung an einer rechtswidrigen, gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung einzugestehen, und verletzen daher die Verteidigungsrechte. ( vgl. Randnrn. 66-67, 71, 73, 78 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-112/98 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 93/731/EG |
| Schlagworte: | Unzulässigkeit - Zugang zu den Dokumenten der Organe |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-3/00 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Festlegung von Prioritäten durch die Kommission - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Ermessen der Kommission - Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung - Gerichtliche Nachprüfung (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3) 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Berücksichtigung des Vorliegens zahlreicher Beschwerden, mit denen ähnliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden - Würdigung aller Beweismittel - Verbindung der Verwaltungsverfahren - Ermessen der Kommission (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3) 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Pflichten der Kommission - Zügige Sachbehandlung - Verletzung - Folgen - Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung - Ausschluss (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Beschließt die Kommission, den bei ihr im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, so kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen. Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. So unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung des Ermessens der Kommission bei der Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann. Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist. ( vgl. Randnrn. 30-31 ) 2. Die Kommission hat bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde diese nicht isoliert, sondern im Rahmen der Lage auf dem betroffenen Markt im Allgemeinen zu prüfen. Dass zahlreiche Beschwerden vorliegen, mit denen denselben Wirtschaftsteilnehmern ähnliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden, gehört zu den Gesichtspunkten, die die Kommission bei ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigen muss. Auch hat die Kommission, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen eines Verstoßes nachweisen zu können, und das Ausmaß der dafür erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen beurteilt, alle ihr vorliegenden Beweismittel zu berücksichtigen und darf sich nicht darauf beschränken, die von jedem einzelnen Beschwerdeführer vorgelegten Indizien getrennt zu würdigen, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass jede einzelne Beschwerde für sich allein genommen nicht auf ausreichende Beweise gestützt sei. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Verfahren zur Untersuchung der verschiedenen das Verhalten desselben Unternehmens betreffenden Beschwerden zu verbinden, da die Führung einer Untersuchung in ihr Ermessen fällt. Insbesondere kann das Vorliegen zahlreicher Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern, die zu verschiedenen Kategorien gehören, wobei es sich im Rahmen des Verkaufs von Kraftfahrzeugen um selbständige Wiederverkäufer, bevollmächtigte Vermittler und Vertragshändler handelt, nicht dem entgegenstehen, dass diejenigen Beschwerden zurückgewiesen werden, die auf der Grundlage der Indizien, über die die Kommission verfügt, als unbegründet oder ohne Gemeinschaftsinteresse erscheinen. In solchen Fällen kann die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden. ( vgl. Randnrn. 34-36 ) 3. Zwar ist die Kommission verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, die Überschreitung einer solchen Frist, sofern man sie als erwiesen annimmt, rechtfertigt jedoch nicht notwendigerweise als solche schon die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, einen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen, sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus. ( vgl. Randnrn. 51-52 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-26/99 | |